BGE 103 V 52
 
13. Urteil vom 20. September 1977 i.S. S. gegen Ausgleichskasse des Verbandes Schweizer Metzgermeister und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
 
Regeste
Herabsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen (Art. 11 Abs. 1 AHVG).
- Voraussetzungen der Herabsetzung.
 
Sachverhalt


BGE 103 V 52 (52):

A.- S. ist Metzgermeister in selbständiger Stellung und hat daher der Ausgleichskasse des Verbandes Schweizer Metzgermeister die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Gestützt auf die Wehrsteuermeldung der 18. Periode vom 25. April 1976 setzte die Ausgleichskasse am 19. Mai 1976 seine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 1976 und 1977 aus einem reinen Erwerbseinkommen von Fr. 100'105.-- auf jährlich Fr. 8'908.80 fest. Mit einem Herabsetzungsgesuch verlangte S. am 16. August 1976 die Reduktion des jährlichen Beitrages auf Fr. 4'000.--, weil sich seine Einkommensverhältnisse im Jahre 1976 wesentlich verändert hätten. Die Ausgleichskasse wies das Gesuch am 23. August 1976 verfügungsweise ab.
B.- S. liess gegen diese Verfügung bei der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich Beschwerde einreichen und geltend machen, sein Einkommen betrage nicht mehr Fr. 113'000.--, sondern lediglich zwischen Fr. 70'000.-- und Fr. 90'000.--; er bitte daher, den festgesetzten Betrag zu reduzieren. - Die Rekurskommission wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. März 1977 ab, soweit sie darauf

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eintrat. Die Begründung ergibt sich im wesentlichen aus den nachfolgenden Erwägungen.
C.- Der Versicherte gelangt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtzeitig an das Eidg. Versicherungsgericht und lässt sein Begehren um Herabsetzung seiner Sozialversicherungsbeiträge auf Fr. 4'000.-- erneuern. Zur Begründung wird ausgeführt, er habe infolge Scheidung die Geschäftsliegenschaft käuflich erwerben müssen. Dies bewirke, dass alle verfügbaren Mittel in diese Liegenschaft investiert bzw. an die geschiedene Frau ausbezahlt worden seien. Damit die Weiterführung des Geschäftes gewährleistet sei, müsse er sämtliche Abgaben auf ein erträgliches Mass reduzieren lassen.
Die Ausgleichskasse trägt in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Sie weist zudem darauf hin, dass sie von der Steuerverwaltung eine rektifizierte Meldung erhalten habe. Das Einkommen betrage nun für das Jahr 1973 Fr. 94'059.-- und für das Jahr 1974 Fr. 99'199.--; das im Betrieb arbeitende Eigenkapital belaufe sich auf Fr. 295'000.--. Die Sozialversicherungsbeiträge verminderten sich daher für die Jahre 1976 und 1977 auf je Fr. 7'288.80.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Nach ständiger Rechtsprechung (BGE 96 V 143 Erw. 3; EVGE 1965 S. 200) beurteilt der Sozialversicherungsrichter die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen in Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Es fragt sich, ob diese Ordnung auch für die richterliche Kontrolle von Verwaltungsverfügungen über Erlass oder Herabsetzung von Forderungen des Versicherungsträgers wegleitend sein kann.


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Da der ganze oder partielle Erlass solcher Forderungen eine wirtschaftliche Notlage des Schuldners voraussetzt (Art. 11 und Art. 47 Abs. 1 AHVG), muss der endgültige Erlass- bzw. Herabsetzungsentscheid - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - auf die ökonomischen Verhältnisse des Schuldners abstellen, die im Zeitpunkt gegeben sind, da er bezahlen sollte. Damit ist zugleich gesagt, dass weder weit zurückliegende noch durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse entscheidend sein können. Dennoch ist der im Erlass- bzw. Herabsetzungsprozess erstmals angerufene Richter nicht verpflichtet, direkt und abschliessend zu überprüfen, ob und allenfalls wie weit sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung über das Erlass- oder Herabsetzungsgesuch verändert hat. Der Richter kann sich gegebenenfalls auf die Feststellung beschränken, dass die Verwaltungsverfügung zur Zeit ihrer Eröffnung richtig war, und es der Partei, die seither veränderte erhebliche Tatsachen behauptet, überlassen, eine neue Verfügung zu provozieren. Es ist ihm aber auch nicht verwehrt, unter Umständen - aus prozessökonomischen Gründen - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs seinem Urteil den neuen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er dies übrigens - obschon ausnahmsweise - auf andern Gebieten des Sozialversicherungsrechts tut (BGE 98 V 251, BGE 98 Ib 512).
2. Im vorliegenden Fall ist es einerlei, ob auf den Sachverhalt zur Zeit des Verfügungserlasses oder auf die gegenwärtige Lage des Beschwerdeführers abgestellt wird. Wie das Eidg. Versicherungsgericht im nicht veröffentlichten Entscheid vom 27. Juni 1966 i.S. Magnenat ausführte, ist nicht nur auf das Erwerbseinkommen, sondern auf die gesamte wirtschaftliche Lage des Beitragspflichtigen abzustellen (Vermögen, Vermögensertrag, Verdienst weiterer Familienmitglieder, Schulden, Unterhalts- und Unterstützungspflichten). Aus der von der Kasse in der Vernehmlassung angeführten rektifizierten Wehrsteuermeldung geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1973 ein steuerbares Einkommen von Fr. 94'059.-- und 1974 ein solches von Fr. 99'199.-- erzielte. Nach Darstellung des Beschwerdeführers erfolgte in der Zwischenzeit die Scheidung seiner Ehe. Nähere Angaben über die dadurch bewirkte Vermögens- und Einkommensveränderung werden von ihm nicht dargelegt, es findet sich lediglich der Hinweis, dass er wegen der Scheidung die Geschäftsliegenschaft habe erwerben

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müssen; selbst wenn man jedoch annimmt, dass sich die güterrechtliche Auseinandersetzung auf die Vermögenslage des Beschwerdeführers auswirkte und dass allfällige Unterhalts- und Unterstützungspflichten das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers vermindern, kann bei den angeführten Einkommensverhältnissen der Jahre 1973/1974, die sich bis heute offenbar nicht wesentlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers veränderten - in der erstinstanzlichen Beschwerde wird ein Einkommen von Fr. 70'000.-- bis Fr. 90'000.-- behauptet -, von einer Notlage im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AHVG keine Rede sein. Dies auch dann nicht, wenn der Beschwerdeführer durch den Kauf der Geschäftsliegenschaft vorübergehend in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sein sollte.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.