BGE 101 V 278
 
56. Urteil vom 16. Dezember 1975 i.S. Wyss gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern
 
Regeste
Hilfsmittel zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt (Art. 21 Abs. 2 IVG). Analphabeten haben keinen Anspruch auf automatische Schreibgeräte.
 
Sachverhalt


BGE 101 V 278 (278):

A.- Der 1946 geborene Hans-Jakob Wyss, Bezüger einer ganzen Invalidenrente sowie einer Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit, leidet an cerebraler Lähmung aller Extremitäten und an Imbezillität; er ist des Lesens und Schreibens unkundig, verfügt dagegen über eine Lautsprache, die aber nur seine Mutter einigermassen verstehen kann.
Im Juli 1973 ersuchte der Vater des Versicherten um Übernahme der Kosten eines Aufenthaltes im Paraplegikerzentrum Basel zur Abklärung der Frage, ob die Voraussetzungen zur Abgabe eines Possum-Schreibgerätes erfüllt seien, welchem Gesuch die Invalidenversicherungs-Kommission entsprach. Das Gutachten des Paraplegikerzentrums kam zum Schluss, dass der Versicherte die Possum-Schreibmaschineneinheit, d.h. eine durch eine elektronische Kontrolleinheit mit Anzeigeleuchttafel und pneumatischen Drucktastenschaltern gesteuerte elektrische Schreibmaschine funktionell bedienen könne; bezüglich der Lernfähigkeit Lesen und Schreiben sei aber eine Abklärung wünschenswert. Die leihweise

BGE 101 V 278 (279):

Abgabe des Gerätes für die weitere Abklärung und zu Lernzwecken samt Seitenwender sei zu bewilligen. Die pädoaudiologische Abteilung der Ohren-Nasen-Halsklinik des Kantonsspitals St. Gallen stellte fest, dass der Versicherte die Voraussetzungen zum Erlernen des Schreibens und Lesens besitze und dass dabei das Possum-Gerät eine unerlässliche Hilfe darstelle.
Auf Anfrage der Invalidenversicherungs-Kommission liess sich das Bundesamt für Sozialversicherung dahin vernehmen, dass der Versicherte die Bedingungen zur Abgabe eines automatischen Schreibgerätes nicht erfülle; es könne ihm zu Lasten der Invalidenversicherung auch kein Unterricht zur Erlernung des Lesens und Schreibens erteilt werden.
Mit Verfügung vom 21. November 1974 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch um Abgabe eines Possum-Schreibgerätes ab. Ein solches Gerät könne nur unter der Voraussetzung abgegeben werden, dass der Versicherte in der Lage sei, damit zweckmässig umzugehen, und dass ein Nutzeffekt erzielt werden könne; dies treffe nicht zu. Für die Übernahme der Kosten der Schulung des volljährigen Versicherten fehlten die rechtlichen Grundlagen, da eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nicht zu erwarten sei.
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Bern wies durch Entscheid vom 19. März 1975 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Vater des Versicherten den Antrag stellen, in Aufhebung der angefochtenen Kassenverfügung und des kantonalen Urteils sei seinem Sohne ein Possum-Gerät mit elektrischer Schreibmaschine abzugeben und es seien die Schulungskosten für die Bedienung des Gerätes (inkl. Lernen des Lesens und Schreibens) durch die Invalidenversicherung zu übernehmen. Es wird im wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Ansicht des kantonalen Richters besitze der Versicherte die Voraussetzungen zum Erlernen des Lesens und Schreibens. Die Invalidenversicherung habe daher entweder gestützt auf Art. 16 IVV für die Ausbildung im Lesen und Schreiben aufzukommen oder sie laut Art. 16 IVG zu subventionieren. Im übrigen garantiere die Organisation "Pfadfinder trotz allem" in Biel, diese Ausbildung zu übernehmen, falls die Versicherung wohl ein Possum-Gerät zuspreche,

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nicht aber die Kosten für das Erlernen von Lesen und Schreiben trage. Es wird schliesslich ein Bericht der pädoaudiologischen Abteilung des Kantonsspitals St. Gallen aufgelegt, wonach die Therapie zum Erlernen des Lesens und Schreibens gewisse Fortschritte zeige; dabei sei der Gebrauch des Possum-Gerätes ein entscheidender Faktor.
Während die Ausgleichskasse von einer Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde absieht, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung deren Abweisung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
2. Im vorliegenden Fall braucht nicht untersucht zu werden, ob der Beschwerdeführer überhaupt sprechunfähig und ob gegebenenfalls dieses Unvermögen auf seine Lähmung oder auf Imbezillität zurückzuführen ist. Denn die Tatsache, dass er Analphabet ist, schliesst die Abgabe des Possum-Schreibgerätes durch die Invalidenversicherung aus. Zwar ist er nach dem Bericht des Paraplegikerzentrums in der Lage, das Gerät funktionell zu bedienen; es ist ferner nach den Abklärungen der pädoaudiologischen Abteilung des Kantonsspitals St. Gallen nicht ausgeschlossen, dass er lesen und schreiben lernen kann. Weil er indessen diese Kenntnisse nicht besitzt, vermag er den Kontakt mit der Umwelt mit Hilfe des Possum-Gerätes nicht herzustellen. Der Zweck der Abgabe dieses Gerätes im Rahmen und unter den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 IVG liegt ausschliesslich darin, dem wegen Lähmung sprech- und schreibunfähigen Versicherten zu ermöglichen, mit der Umwelt in Verbindung zu treten; ein Anspruch auf Aneignung der Lese- und Schreibkenntnis mit Hilfe eines von der Invalidenversicherung abzugebenden Possum-Gerätes besteht dagegen nicht, zumal im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 IVG, der die Abgabe von Hilfsmitteln für die Schulung und Ausbildung vorsieht, nur

BGE 101 V 278 (281):

Behelfe zum Lesen und Schreiben (Art. 14 Abs. 1 lit. f IVV) erwähnt werden. Aus diesem Grunde kann das Erlernen von Lesen und Schreiben auch nicht als Schulung zum Gebrauch des Hilfsmittels im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVV bezeichnet werden. Die Kenntnis des Schreibens bzw. des Lesens ist eben nach den zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes für Sozialversicherung eine Voraussetzung für die Abgabe des in Frage stehenden Hilfsmittels. Die Zusicherung der Organisation "Pfadfinder trotz allem", die Schulung des Beschwerdeführers zu übernehmen, vermag daran nichts zu ändern. Schliesslich verbietet Art. 16 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 3 IVV den Ersatz der Kosten eines solchen Gerätes unter dem Titel der erstmaligen beruflichen Ausbildung.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.