121 IV 308
Urteilskopf
121 IV 308
50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. November 1995 i.S. M. gegen Jugendanwaltschaft Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Der Vollzug der gerichtlichen Einweisung in ein Erziehungsheim über die Volljährigkeit hinaus ist mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar (E. 3).
A.- Das Jugendgericht Plessur fand am 13. Januar 1995 den am 5. Dezember 1977 geborenen M. unter anderm des mehrfachen Diebstahls und der Gehilfenschaft dazu, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig und wies ihn gemäss Art. 91 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in ein Erziehungsheim für Jugendliche ein.
B.- Die Jugendkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wies am 15. Mai 1995 eine Berufung des Verurteilten ab.
D.- Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden beantragt Abweisung, soweit Eintreten. Die Jugendanwaltschaft Graubünden beantragt Abweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. a) Die Vorinstanz hält fest, grundsätzlich seien Erziehungsmassnahmen des Jugendstrafrechts auf unbestimmte Zeit anzuordnen; sie sollen so lange andauern, bis ihr Zweck erfüllt ist. Eine Heimeinweisung gemäss Art. 91 Ziff. 1 StGB dauere mindestens ein Jahr und sei spätestens mit dem zurückgelegten 22. Altersjahr aufzuheben ( Art. 94 Ziff. 1 und 5 StGB ). Sie hält diese Massnahme auch über die Volljährigkeit hinaus für konventionskonform. Die Zulässigkeit hänge wesentlich davon ab, ob ihre ausschliessliche Anordnung im Jugendstrafverfahren einem Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK gleichzusetzen sei, denn diese Bestimmung mache die Rechtmässigkeit einer Freiheitsentziehung allein von einer gesetzmässigen Verurteilung abhängig und unterscheide nicht, ob der Verurteilte minderjährig oder volljährig sei. Eine Verurteilung gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK setze einen straf- oder disziplinarrechtlichen Tatbestand sowie die Feststellung einer Schuld durch ein Gericht voraus. Diese Bedingungen seien in casu erfüllt. Die Bestimmung decke nicht nur die eigentliche Strafhaft, sondern jegliche durch Strafurteil als Sicherungs- und Besserungsmassnahme angeordnete Unterbringung ab, also auch die vorliegende Einweisung.
b) Der Beschwerdeführer wendet ein, die Auffassung der Vorinstanz belasse für Art. 5 Ziff. 1 lit. d EMRK nur Fälle der Heimeinweisungen durch eine Verwaltungsbehörde oder durch ein Gericht, dessen Entscheid nicht unter den Begriff der Verurteilung von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK falle. Auch nach der Literatur stehe nicht fest, ob eine ausschliessliche Anordnung einer Massnahme als Verurteilung in diesem Sinne zu gelten habe. Ein Freiheitsentzug zur überwachten Erziehung sei lediglich für Minderjährige in Art. 5 Ziff. 1 lit. d EMRK vorgesehen. Beide Bestimmungen seien nicht gleichzeitig anwendbar. Auf Minderjährige sei einzig der Spezialtatbestand von Art. 5 Ziff. 1 lit. d EMRK anzuwenden. Folglich sei er spätestens am 1. Januar 1996, allenfalls bereits am 5. Dezember 1995 zu entlassen.
3. Zu prüfen ist der Einwand, eine Einweisung in ein Erziehungsheim gemäss Art. 91 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auf unbestimmte Dauer, also über die Volljährigkeit hinaus bis längstens zum zurückgelegten 22. Altersjahr (Art. 94 Ziff. 5 StGB), verletze mittelbar Art. 5 Ziff. 1 lit. d EMRK...
a) Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrerer Delikte schuldig gesprochen und verfahrens- und gesetzmässig in ein Erziehungsheim eingewiesen. Er wurde im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK verurteilt (vgl. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1993, N. 320 ff., 328). Fraglich ist, ob die von der Verurteilung kausal abhängige Massnahme (VILLIGER, a.a.O., N. 330) durch Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK gedeckt ist. Die Rechtsprechung der Strassburger Organe sowie die Literatur verstehen den in dieser Bestimmung verwendeten Haftbegriff im weiten Sinn. Dazu zählen die Strafhaft, Sicherungsverwahrung, Unterbringung im Arbeitshaus sowie sonstige Arten der durch Strafurteil als Zusatzstrafe oder als Massnahme der Sicherung und Besserung angeordneten Unterbringung (FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, Kehl 1985, N. 45 zu Art. 5; VELU/ERGEC, La Convention Européenne des Droits de L'Homme, Bruxelles 1990, S. 260 f.).
Ist im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK von einem weiten Haftbegriff auszugehen, zählen dazu auch Massnahmen der Besserung und Wiedereingliederung (réinsertion sociale, vgl. VELU/ERGEC, a.a.O., S. 261). Somit fallen die Massnahmen der Erziehung und Wiedereingliederung wie Erziehungsheim, besondere Behandlung, Therapieheim und Arbeitserziehungsanstalt ebenfalls darunter.
b) Der Beschwerdeführer wendet zu Unrecht ein, diese Auslegung von Art. 5
BGE 121 IV 308 S. 311
Ziff. 1 lit. a EMRK lasse für die Spezialnorm der lit. d keinen Raum mehr.Art. 5 Ziff. 1 lit. d EMRK bezieht sich auf zwei Fälle. Erstens kann Minderjährigen die Freiheit aus fürsorgerischen Gründen oder zum Zwecke der überwachten Erziehung beziehungsweise zur Abklärung der Notwendigkeit einer solchen Massnahme und damit auch aus Gründen des Jugendstrafrechts entzogen werden. Zweitens betrifft der Freiheitsentzug die Vorführung vor die zuständigen Behörden und damit die eigentliche Untersuchungshaft (BGE 121 I 208 E. 4c). Damit bleibt für Art. 5 Ziff. 1 lit. d EMRK ein weites Feld: Zum einen kann die Inhaftnahme Minderjähriger im Sinne dieser Bestimmung auch von einer Verwaltungsbehörde angeordnet werden (vgl. VILLIGER, a.a.O., N. 333), zum andern fallen rein fürsorgerische Massnahmen unter diese Bestimmung (nicht veröffentlichter Entscheid der II. Zivilabteilung vom 29. Oktober 1990 in Sachen G. gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, E. 2) und schliesslich erfasst diese Bestimmung als Spezialnorm im Verhältnis zu Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK die gegenüber Jugendlichen angeordnete Untersuchungshaft (BGE 121 I 208 E. 4c).
c) Zusammenfassend nahm die Vorinstanz zu Recht an, die gestützt auf ein Strafurteil erfolgte Einweisung in ein Erziehungsheim gemäss Art. 91 Ziff. 1 Abs. 1 StGB falle unter Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK und entsprechend sei eine überwachte Erziehung über die Volljährigkeit hinaus gemäss Art. 94 Ziff. 5 StGB mit der Konvention vereinbar.
d) Die weitern Vorbringen (die Vorinstanz habe den Begriff des Minderjährigen in Art. 5 Ziff. 1 lit. d EMRK konventionswidrig ausgelegt sowie die Frage des massgeblichen Entlassungszeitpunkts) sind bei dieser Rechtslage nicht mehr zu prüfen.