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Urteilskopf

112 IV 142


42. Urteil der Anklagekammer vom 21. April 1986 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen Verhöramt des Kantons Appenzell A.Rh.

Regeste

Art. 351 StGB, Art. 264 BStP.
Formelle Anforderungen an ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes.

Sachverhalt ab Seite 142

BGE 112 IV 142 S. 142
Mit Eingabe vom 3. April 1986 ersucht die Staatsanwaltschaft des
Kantons St. Gallen die Anklagekammer des Bundesgerichts, die Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. als berechtigt
BGE 112 IV 142 S. 143
und verpflichtet zu erklären, alle A., G. und L. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. Die Gesuchstellerin beruft sich dabei auf das forum praeventionis und macht überdies geltend, es sei zweckmässig, alle drei Täter zusammen im Kanton Appenzell A.Rh. zu verfolgen, nachdem die Untersuchung in diesem Kanton angehoben worden sei.
Das Verhöramt des Kantons Appenzell A.Rh. beantragt demgegenüber, den Gerichtsstand im Kanton St. Gallen festzulegen, weil einerseits das schwerste in Betracht fallende Delikt bandenmässiger Diebstahl und die erste wegen eines solchen qualifizierten Diebstahls erstattete Anzeige im Kanton St. Gallen eingereicht worden sei, und weil anderseits keine Gründe vorlägen, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzugehen.

Erwägungen

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

1. Nach ständiger Rechtsprechung der Anklagekammer des Bundesgerichts müssen dem Gesuch alle für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, ohne dass das Bundesgericht vorerst die Akten durchsehen muss. Die ersuchende Behörde hat demnach alle dem oder den Verfolgten vorgeworfenen Tatbestände in kurzer, aber vollständiger Übersicht aufzuführen, summarisch rechtlich zu würdigen und die vorgenommenen Verfolgungshandlungen zu nennen (BGE 79 IV 46, SCHWERI, Praxis zur interkantonalen Gerichtsstandsbestimmung, ZStR 92/1976 S. 171).
Aus dem Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ergibt sich nur, dass am 26. Januar 1985 im Kanton Appenzell A.Rh. gegen Unbekannt Anzeige wegen Diebstahls erstattet wurde und dass sich später herausstellte, dass A. Täter sein könnte, dass ferner am 25. November 1985, 08.00 Uhr, in St. Gallen und gleichentags, um 08.20 Uhr, bei der Kantonspolizei von Appenzell A.Rh. Strafanzeigen wegen Diebstählen eingingen, die - wie sich später herausstellte - von A., G. und L. als Mittäter verübt worden sein sollen. Diese Angaben genügen zur Bestimmung des Gerichtsstandes nicht, zumal die Vernehmlassung des Verhörrichters von Appenzell A.Rh. erkennen lässt, dass den Beschuldigten noch zahlreiche andere Diebstähle zur Last gelegt werden. Es ist deshalb nicht möglich, aufgrund des Gesuches festzustellen, welche strafbaren Handlungen beispielsweise A. allein und welche er zusammen mit G. und L. begangen haben soll, in welchem zeitlichen
BGE 112 IV 142 S. 144
Verhältnis die ersten zu den zweiten stehen und ob diese letzteren qualifizierte Delikte waren oder nicht. Das alles aber ist nach der gesetzlichen Ordnung des Art. 350 Ziff. 1 StGB, derzufolge der Gerichtsstand in Fällen wie dem vorliegenden primär nach dem mit der schwersten Strafe bedrohten Delikt (Abs. 1) und erst subsidiär nach dem Ort der ersten Untersuchungshandlung (Abs. 2) zu bestimmen ist, von entscheidender Bedeutung. Wo beispielsweise eine Mehrzahl von Diebstählen in Frage steht, ist daher zunächst zu prüfen, ob nicht ein Teil derselben qualifizierte sind, und - falls dies zutrifft - von dieser Deliktsgruppe auszugehen und danach zu ermitteln, wo bezüglich dieser Handlungen die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Dazu bedarf es aber entsprechender Angaben, die von der gesuchstellenden Behörde dem Bundesgericht zu vermitteln sind. Da solche Angaben im vorliegenden Gesuch fehlen, ist dieses zur Zeit abzuweisen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1

Referenzen

Artikel: Art. 351 StGB, Art. 264 BStP, Art. 350 Ziff. 1 StGB