BGE 106 IV 312
 
78. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Oktober 1980 i.S. B., G. und H. gegen J., S., M. und Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
Regeste
Art. 18 Abs. 3 StGB; Verordnung des Bundesrates über die Unfallverhütung bei Sprengarbeiten vom 24. Dezember 1954.
 


BGE 106 IV 312 (312):

Aus den Erwägungen:
6. c) Soweit der Beschwerdeführer H. schliesslich versucht, sich unter Berufung auf seine mangelnde Kenntnis des Sprengens und die praktische Erfahrung seiner Untergebenen zu entlasten, wirft er eine Frage auf, die nicht den Kausalzusammenhang,

BGE 106 IV 312 (313):

sondern das Verschulden betrifft. Dieses aber kann er mit solcher Begründung nicht wirksam bestreiten. Nach dem angefochtenen Urteil hatte sich der Beschwerdeführer, was von ihm unzulässigerweise bestritten wird, als Sprengmeister anstellen lassen. Damit übernahm er die mit diesem Posten verbundenen Pflichten, nämlich die Verantwortung für die fachgerechte Durchführung der Sprengungen in der Drosselklappenkammer, mit denen er von G. am 28. Juni beauftragt wurde. Nach der verbindlichen Feststellung des Obergerichts hatte sich H. übrigens selber als für diese Sprengungen verantwortlich bezeichnet. Dass er diese Aufgabe übernahm, obschon ihm die fachlichen Voraussetzungen zu ihrer Bewältigung fehlten, indem er vom Sprengen wenig verstand und deswegen auch seine Untergebenen nicht richtig führte (Nachbohrenlassen in einem nicht genügend gereinigten Sprengfeld nach einem Abschlag mit Zündmaschinen, deren Kapazität unter der Zahl der angebrachten Ladungen war), gereicht ihm zum Vorwurf. Wer unter solchen Umständen beruflich die Ausführung gefährlicher Arbeiten übernimmt, ist für die Folgen, welche aus seinem fachlichen Unvermögen entstehen, strafrechtlich verantwortlich ...
... Schliesslich hilft dem Beschwerdeführer auch die Behauptung nicht, nach Art. 3 der Verordnung des Bundesrates, die ihm bekannt gewesen sei, dürfe jedermann mit der Ausführung von Sprengungen beauftragt werden, der mit solchen Arbeiten vertraut sei, was bei den Mineuren zugetroffen habe. Das enthob ihn nicht der mit der Übernahme des Postens verbundenen elementaren Pflicht, dafür besorgt zu sein, dass vor dem Nachbohren die Bohrstelle von seinen Untergebenen auch sorgfältig gereinigt werde. Ein Vorgesetzter kann nicht die Vernachlässigung eigener Pflichten mit dem Hinweis auf das praktische Können seiner Untergebenen entschuldigen und wenn diese ihrerseits Fehler begehen, sich jeder Verantwortung entschlagen.