BGE 104 IV 32
 
10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. April 1978 i.S. C. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden
 
Regeste
Art. 35 Abs. 2 SVG. Gleichzeitiges Überholen und Kreuzen.
 


BGE 104 IV 32 (32):

Aus den Erwägungen:
Gleichzeitiges Überholen und Kreuzen ist auf einer übersichtlichen Strecke nicht verboten, wenn die Breite der Strasse soviel Platz bietet, dass andere Strassenbenützer, namentlich der Überholte und der Entgegenkommende, nicht behindert werden (BGE 101 IV 78 f.). Nach den Feststellungen der Vorinstanz

BGE 104 IV 32 (33):

wäre es zu einer Kollision zwischen dem Beschwerdeführer und dem Fahrer aus der Gegenrichtung gekommen, wenn dieser seinen Wagen nicht auf den Pannenstreifen gelenkt hätte. Daraus folgt, dass der Entgegenkommende behindert und gefährdet wurde, musste er doch zur Vermeidung eines Unfalls über den rechten Fahrbahnrand hinaus auf den Pannenstreifen ausweichen, der nur in Notfällen, nicht aber im normalen Fahrverkehr benutzt werden darf (Art. 36 Abs. 3 VRV). Der Beschwerdeführer hätte auf das Überholen verzichten müssen und ist deshalb zu Recht wegen Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG gebüsst worden.