BGE 101 IV 225
 
49. Urteil des Kassationshofes vom 24. Juni 1975 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Heussi
 
Regeste
Art. 35 Abs. 2 Satz 2 SVG. Art. 12 Abs. 1 VRV.
 
Sachverhalt


BGE 101 IV 225 (225):

A.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob gegen Ernst Heussi folgende Anklage:
"Der Angeklagte hat Verkehrsregeln verletzt, indem er am
14. Oktober 1973, gegen 17.00 Uhr, auf der Rheintalstrasse
zwischen Rekingen und Zurzach trotz starkem Regen und
Kolonnenbildung mit seinem Personenauto Chevrolet
BS 30950 drei andere Fahrzeuge in einem Zuge überholte und
hierauf kurz nach dem Wiedereinfügen in die Kolonne eine
Vollbremsung einleiten musste, so dass die von ihm überholten
Mitangeklagten Reinhard Heinis und Franz Schweizer
wegen des verkürzten Abstandes ihre Fahrzeuge nicht rechtzeitig
anzuhalten vermochten, so dass es zu Auffahrkollisionen
kam."
B.- Das Bezirksgericht Zurzach sprach Heussi frei. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft wies das Obergericht des Kantons Aargau am 14. April 1975 ab.
C.- Die Staatsanwaltschaft führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Verurteilung Heussis.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft rügt eine Verletzung von Art. 26 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Satz 2 SVG in Verbindung mit

BGE 101 IV 225 (226):

Art. 12 Abs. 1 VRV. Sie macht geltend, Heussi habe ein unzulässiges Überholmanöver ausgeführt, da er beim Wiedereinbiegen sich in eine zu knappe Lücke zwischen zwei Fahrzeugen gezwängt habe. Dabei geht sie von der Annahme aus, der Abstand dieser Fahrzeuge habe 30 m betragen, während das Tempo unbestrittenermassen 50 km/h betrug.
Das Obergericht hat jedoch nicht erklärt, die Lücke habe nur 30 m ausgemacht. Es hat ausgeführt, eine Verurteilung würde sich nicht auf die vage Grundlage stützen lassen, die von der Staatsanwaltschaft gegeben werde. Bei dieser Grundlage handelte es sich gerade um die Behauptung, Heussi sei nach dem Überholen in eine 30 m lange Lücke eingebogen, was nicht ausgereicht habe. Das Obergericht hat dann versucht, die Sachlage genauer abzuklären. Es stellte fest, dass die von Heussi überholten Fahrzeuge untereinander einen Abstand von 25 m hatten, was unter den gegebenen Verhältnissen (Geschwindigkeit, Strassenverlauf, Regen, Tageslicht) ausreichte. Das vorderste überholte Fahrzeug hatte auf das nächst vorausfahrende "einen etwas grösseren Abstand", was u.a. daraus geschlossen werden könne, dass Heinis (Führer des vordersten überholten Wagens) ihn mit 30 m bezifferte und erklärte, er habe wegen der Fahrweise des Angeklagten leicht abbremsen müssen. Das Obergericht äussert sich nicht konkret, wie gross der Abstand gewesen ist. Es stellt dann aber wörtlich fest: "Zugunsten des Angeklagten darf hier zweifellos abgeleitet werden, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug Heinis und dem vorherfahrenden ursprünglich so gross war, dass er ohne Schwierigkeiten dort einschwenken durfte." Darin liegt eine zwiefache Feststellung: in tatsächlicher Beziehung, dass der Abstand mehr als 30 m betrug und jedenfalls so gross war, dass das Wiedereinschwenken in normaler Fahrt aller Beteiligten abgewickelt werden konnte; in rechtlicher Hinsicht, dass das Überholen zulässig war. Für den Kassationshof ist die tatsächliche Feststellung verbindlich (Art. 277 bis Abs. 1 BStP). Es kann nicht, wie die Beschwerdeführerin versucht, geltend gemacht werden, der Abstand habe höchstens 30 m betragen und der Wagen Heussi sei in diese Lücke gequetscht worden. Wäre dem so gewesen, dann hätte die Vorinstanz nicht erklärt, Heussi habe ohne Schwierigkeiten einschwenken können. Ist also von der Feststellung auszugehen, dass der Abstand gross genug war, um dem Überholenden

BGE 101 IV 225 (227):

ein Einschwenken ohne jede Schwierigkeit zu erlauben, dann war die Schlussfolgerung richtig, Heussi habe sich nicht strafbar gemacht.
a) Ob die Auffahrkollision mit dem Überholmanöver zusammenhängt, ob dieses insbesondere für jene kausal war, ist unerheblich. Die Staatsanwaltschaft verlangt die Bestrafung Heussis nicht wegen Sachbeschädigung, sondern wegen unerlaubten Überholens. Dieses könnte auch dann vorliegen, wenn die Kollision viel später erfolgt wäre.
b) Mit Recht rügt die Staatsanwaltschaft den Hinweis der Vorinstanz auf ausländisches Verkehrsrecht, das jedem Lenker vorschreibt, auf den Vorderwagen einen genügenden Abstand zu halten, um einem Überholer das Einbiegen zu erlauben. Die schweizerische Gesetzgebung und Rechtsprechung ist anders. Zwar haben Lastwagen (und, wenn sie langsam fahren, andere Motorfahrzeuge) ausserorts unter sich einen Abstand von wenigstens 100 m zu wahren (Art. 10 Abs. 3 VRV). Allgemein aber muss nur soweit voneinander gefahren werden, dass rechtzeitig angehalten werden kann (Art. 12 Abs. 1 VRV).
Hingegen hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin recht, wenn sie feststellt, dass die in BGE 93 IV 63 entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres zur Bestrafung Heussis führen müssten, selbst wenn Heinis nach dem Wiedereinschwenken des ihn überholenden Wagens sich veranlasst sah, leicht abzubremsen. Allerdings differenziert die Vorinstanz zu wenig, wenn sie generell erklärt: "Mit einer Verkleinerung des Abstandes zum Vordermann muss sich der Überholte aber abfinden." Das ist dort richtig und selbstverständlich, wo der Überholte einen so grossen Abstand einhalten will, dass praktisch die doppelte Mindestdistanz gegeben ist. Bleibt m.a.W. beim Wiedereinbiegen des Überholers auf den zuletzt überholten Wagen ein nach den Umständen ausreichender Sicherheitsabstand, so muss sich der Überholte damit abfinden. Möchte er einen grösseren Abstand einhalten und bremst deshalb nach dem Einschwenken des Überholers ab, so kann daraus nicht abgeleitet werden, es liege ein unzulässiges Überholen vor, ist doch ein solches nach Gesetz nur anzunehmen, wenn der Überholte in seiner Fahrt

BGE 101 IV 225 (228):

"behindert" wird. Ist die Lücke aber kleiner und muss der Überholte abbremsen, um überhaupt den minimalen Sicherheitsabstand wieder herzustellen, dann ist der Überholende in unzureichendem Abstand auf den Überholten wieder eingeschwenkt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.