BGE 91 IV 210
 
56. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. November 1965 i.S. Louis gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich.
 
Regeste
Art. 51 Abs. 3 SVG, Art. 56 Abs. 2 VRV.
 


BGE 91 IV 210 (211):

Aus den Erwägungen:
2. Bei Unfällen mit blossem Sachschaden obliegt dem Schädiger die Pflicht zur Meldung, der er genügt, wenn er den Geschädigten sofort benachrichtigt und diesem Namen und Adresse angibt (Art. 51 Abs. 3 SVG). Nur wenn der benachrichtigte Geschädigte die Polizei beiziehen will, ist der Schädiger ausserdem verpflichtet, bei der polizeilichen Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken, bis er von der Polizei entlassen wird (Art. 56 Abs. 2 VRV). Diese weitere Pflicht ist nicht Bestandteil der Meldepflicht, sondern hat selbständigen Charakter. Das ergibt sich daraus, dass Art. 51 Abs. 3 SVG es bei der Anzeigepflicht des Schädigers bewenden lässt und eine Pflicht zur Mitwirkung bei der polizeilichen Tatbestandsfeststellung, die vom Geschädigten veranlasst wird, nicht vorsieht. Die weitergehende Vorschrift des Art. 56 Abs. 2 VRV wurde offenbar im Hinblick auf Fälle erlassen, in denen es unklar oder bestritten ist, welcher der Beteiligten für den Sachschaden verantwortlich ist; die Bestimmung spricht deshalb nicht vom Schädiger, sondern nur von den am Unfall Beteiligten. Der Schädiger, der der gesetzlichen Meldepflicht nachkommt, sich aber der Pflicht zur Mitwirkung bei der polizeilichen Feststellung des Sachverhaltes entzieht, handelt daher nur der Ausführungsvorschrift des Art. 56 Abs. 2 VRV zuwider, nicht auch Art. 51 Abs. 3 SVG.
(Folgen Ausführungen darüber, dass der Schädiger, der dem anwesenden Geschädigten durch Überreichung des Versicherungsausweises Namen und Adresse bekannt geben wollte, trotz Ablehnung dieses Angebotes durch den Geschädigten seine Meldepflicht erfüllte und dadurch, dass er sich hierauf entfernte, obschon er erkennen konnte, dass der Geschädigte die Polizei holen ging, bloss gegen Art. 56 Abs. 2 VRV verstiess.)