BGE 91 IV 99
 
29. Urteil des Kassationshofes vom 6. Mai 1965 i.S. Schmid gegen Stadtrat von Winterthur.
 
Regeste
Art. 35 Abs. 4 der Verordnung über die Strassensignalisation vom 31.Mai 1963.
 
Sachverhalt


BGE 91 IV 99 (99):

A.- Im Stadtzentrum von Winterthur, wo auch der Obere Graben liegt, besteht die sog. "Blaue Zone", in der das Parkieren von Fahrzeugen nur mit Parkscheibe, also zeitlich beschränkt, zulässig ist. Am 25. Oktober 1963 parkierte Schmid um 13.30 Uhr ein Personenauto vor dem Hause Oberer Graben 10 und stellte die Parkscheibe zutreffend auf die Ankunftszeit 13.30 - 14.00 Uhr, so dass er den Wagen bis 15.00 Uhr dort stehen lassen durfte. Um 15 Uhr unterbrach Schmid wegen Ablaufs der Parkzeit eine in seinem Bureau am Oberen Graben 14 geführte Besprechung, begab sich zum abgestellten Wagen und verstellte ihn um 25 - 50 m auf ein Parkfeld vor dem Hause Oberer Graben 26, wo er die Parkscheibe auf die Ankunftszeit

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15.00 - 15.30 Uhr einstellte. Anschliessend kehrte er, nachdem er Zigaretten gekauft hatte, in sein Bureau zurück, um die Besprechung fortzusetzen.
B.- Der Stadtrat von Winterthur büsste Schmid gestützt auf diesen Sachverhalt mit Fr. 5.-. Der Gebüsste verlangte hierauf gerichtliche Beurteilung.
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Winterthur erklärte Schmid am 28. Januar 1965 der Übertretung von Art. 35 Abs. 2 und 4 SSV schuldig und bestätigte die ausgefällte Busse von Fr. 5.-.
Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die Schmid gegen dieses Urteil einreichte, wurde vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
C.- Schmid führt gegen das Urteil des Einzelrichters Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Freisprechung.
 
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Mit der Beschränkung der Parkzeit will verhindert werden, dass Parkierungsflächen während längerer Zeit von den gleichen Fahrzeugen besetzt gehalten werden, mit der Folge, dass andern Fahrzeugführern jede Möglichkeit zum Parkieren verschlossen bleibt. Dem gleichen Zweck, Dauerparkierer fernzuhalten, dient auch die Vorschrift, dass parkierte Fahrzeuge spätestens mit Ablauf der Parkzeit wieder in den Verkehr einzufügen sind. Danach ist in erster Linie verboten, die bewilligte Parkdauer zu überschreiten oder auf der gleichen Parkfläche nacheinander zweimal zu parkieren. Art. 35 Abs. 2 Satz 3 SSV schreibt denn auch ausdrücklich vor, dass die zu Beginn des Parkierens richtig eingestellte Parkscheibe bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden darf. Der Fahrzeugführer, dessen Parkzeit abläuft, hat aber nicht nur vom Parkplatz wegzufahren, um ihn andern freizugeben, sondern er ist darüber hinaus verpflichtet, sein Fahrzeug vorerst wieder in den Verkehr einzufügen, ehe er anderswo erneut parkiert. Damit will gesagt werden, dass es nicht erlaubt ist, unmittelbar nach der Benützung einer Parkfläche in deren

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Nähe eine andere mit beschränkter Parkzeit wieder in Anspruch zu nehmen. Könnte nach abgelaufener Parkzeit das Fahrzeug auf einen nahe gelegenen Platz verstellt werden, um mit dem Parkieren neu zu beginnen, so hätte dieses Vorgehen die gleiche Wirkung, wie sie einträte, wenn entgegen dem Verbot des Art. 35 SSV die gleiche Parkfläche zweimal hintereinander zum Parkieren benützt würde. Denn mit der Parkzeitbeschränkung soll erreicht werden, dass die Parkierungsflächen eines Stadtteils oder Geschäftsviertels möglichst vielen Fahrzeugführern zur Verfügung stehen. Dazu ist nicht nur erforderlich, dass die Parkfelder bei Ablauf der Parkdauer geräumt werden, sondern auch, dass frei gewordene Plätze nicht wieder von Fahrzeugen belegt werden, die unmittelbar vorher bereits in der Nähe parkiert hatten. Der Sinn des Wiedereinfügens parkierter Fahrzeuge in den Verkehr kann daher nur sein, dass sie sich aus dem nähern Gebiet, in dem sie parkiert waren, entfernen müssen, was nicht heisst, dass sie in einem andern Teil der Blauen Zone nach vorheriger Einfügung in den Verkehr nicht wieder parkieren dürften.
2. Der Beschwerdeführer fuhr nach der Ausfahrt aus dem Parkplatz im Oberen Graben 25 - 50 m weit und parkierte am Ende dieser Strecke in der gleichen Strasse ein zweites Mal. Mit dieser kurzen Fahrt hat er sich nicht aus dem Gebiet des ersten Parkplatzes entfernt und daher auch nicht sein Fahrzeug wieder in den Verkehr eingefügt. Sein Verhalten verstiess somit gegen Art. 35 Abs. 4 SSV. Daran ändert nichts, dass eine dringliche berufliche Besprechung den Beschwerdeführer hinderte, einen entfernteren Parkplatz aufzusuchen; Gründe solcher Art, die jeder Berufstätige zur Hand hat, vermögen Gesetzesübertretungen nicht zu rechtfertigen. Ebenso ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer nach dem Verstellen des Fahrzeuges zunächst Zigaretten kaufte, bevor er zur Fortsetzung der Besprechung in sein Bureau zurückkehrte. Auch der Kauf von Zigaretten berechtigte ihn nicht, innerhalb des gleichen Gebietes erneut zu parkieren.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.