33. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. Y. gegen X. (Berufung)
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5C.259/2004 vom 11. Februar 2005
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Regeste
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Art. 114 ZGB und Art. 7c SchlT ZGB; Scheidung nach Getrenntleben.
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Sachverhalt
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BGE 131 III 249 (250):
Y. reichte am 21. März 2001 beim Bezirksgericht Werdenberg gestützt auf Art. 115 ZGB die Scheidungsklage ein. X. widersetzte sich der Scheidung. Die Klage wurde am 29. April 2004 abgewiesen.
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Gegen dieses Urteil gelangte Y. mit Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Er beantragte nunmehr, die Ehe gestützt auf den revidierten Art. 114 ZGB zu scheiden. Das Kantonsgericht sprach mit Entscheid vom 8. November 2004 die Scheidung der Parteien aus.
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X. hat am 10. Dezember 2004 beim Bundesgericht Berufung eingereicht. Sie beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und die Abweisung der Scheidungsklage. Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit darauf einzutreten ist.
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Aus den Erwägungen:
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2.1 Bereits kurze Zeit nach Inkrafttreten des revidierten Scheidungsrechts am 1. Januar 2000 hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass das neue Recht kraft Art. 7b Abs. 1 SchlT ZGB unmittelbar auf die vor den kantonalen Instanzen hängigen Verfahren zur Anwendung gelange. Der Wortlaut dieser Bestimmung sei klar und bedürfe keiner Auslegung (BGE 126 III 404 E. 3a und 3c). Zudem seien gemäss Art. 7b Abs. 2 SchlT ZGB neue Rechtsbegehren zulässig, sofern sie durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden. Daraus folge, dass auch das bereits vorhandene Scheidungsbegehren nunmehr auf Art. 114 ZGB gestützt werden könne. Es sei zudem logisch, dass die Trennungszeit von vier Jahren bei Inkrafttreten des neuen Rechts und nicht bereits bei Einreichung des Antrages nach altem Recht erfüllt sein müsse (BGE 126 III 401 E. 2c). Die Praxis des Bundesgerichts konnte sich bereits auf den überwiegenden Teil der Lehre stützen (RUTH REUSSER, Die Scheidungsgründe und die Ehetrennung, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Heinz Hausheer [Hrsg.], Bern BGE 131 III 249 (251):
1999, N. 1.110 S. 45; THOMAS GEISER, Übersicht zum Übergangsrecht des neuen Scheidungsrechts, ebenda, N. 6.20 S. 254; ROLAND FRANKHAUSER, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], Praxiskommentar Scheidungsrecht, N. 29 zu Art. 114 ZGB, S. 73; a.M. SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N. 20 zu Art. 114 ZGB, S. 97, N. 9 zu Art. 7b SchlT ZGB, S. 644) und hat denn auch deren Zustimmung erfahren (DANIEL STECK, Basler Kommentar, N. 31 zu Art. 114 ZGB).
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2.2 Am 1. Juni 2004 ist die am 19. Dezember 2003 revidierte Fassung von Art. 114 ZGB in Kraft getreten. Im Vergleich zu der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Regelung vom 26. Juni 1998 hat sich lediglich die Dauer der Trennung geändert. Neu müssen die Ehegatten nur mehr zwei Jahre statt vier Jahre getrennt gelebt haben, um die Scheidung verlangen zu können. Für Scheidungsverfahren, die am 1. Juni 2004 bereits rechtshängig waren und die von einer kantonalen Instanz zu beurteilen sind, gilt die Trennungsfrist nach neuem Recht (Art. 7c SchlT ZGB). Aus dem Wortlaut dieser neuen Übergangsbestimmung wird schon klar, dass die verkürzte Trennungsfrist bereits im Moment des Rechtswechsels gilt. Die Entstehungsgeschichte des neuen Art. 114 ZGB belegt überdies, dass der Gesetzgeber für die Erfüllung der Zweijahresfrist nicht auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung, sondern - unter ausdrücklichem Hinweis auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung - auf denjenigen des Inkrafttretens der Revision abstellt (Parlamentarische Initiative Trennungsfrist bei Scheidung auf Klage eines Ehegatten, Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 29. April 2003, in BBl 2003 S. 3936). Die neuere Lehre pflichtet dieser Betrachtungsweise bei (DANIEL STECK, Die Praxisentwicklung zu den Scheidungsgründen, FamPra.ch. 2004 S. 224).
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