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Urteilskopf

94 III 8


3. Entscheid vom 14. Februar 1968 i.S. Total (Suisse) SA

Regeste

Arrestierung und Pfändung der Erträgnisse eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks. Unterhaltsbeiträge für den Schuldner.
1. Die periodischen Leistungen, die der Grundeigentümer vom Bauberechtigten und Mieter als Entgelt für die Benützung seinesGrundstücks erhält, fallen nicht unter den Begriff der Nutzniessung im Sinne von Art. 93 SchKG, sondern sind im vollen Betrage pfändbar (Erw. 1).
2. Solche Leistungen können auch insoweit gepfändet oder arrestiert werden, als sie noch nicht fällig sind, aber nur für die Dauer eines Jahres seit dem Pfändungs- bezw. Arrestvollzug (Erw. 2).
3. Abtretung eines Teils der Benützungsentschädigung an die Grundpfandgläubiger? Wahrung des Vorrechts dieser Gläubiger (Art. 806 ZGB). (Erw. 3).
4. Verwendung der gepfändeten oder arrestierten Erträgnisse für den Unterhalt des Schuldners (Art. 103 Abs. 2 SchKG; Erw. 4). Bemessung der Unterhaltsbeiträge nach den Regeln für die Bestimmung des unpfändbaren Betrags bei der Lohnpfändung. Abklärung der massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen. Auskunftspflicht des Schuldners. Berücksichtigung des Einkommens, das der Schuldner bei angemessener Tätigkeit erzielen kann. Berücksichtigung seiner Schulden, insbesondere seiner Grundpfandschulden? (Erw. 5). Dauer des Unterhaltsanspruchs; Anpassung der Unterhaltsbeiträge an veränderte Verhältnisse (Erw. 6).

Sachverhalt ab Seite 10

BGE 94 III 8 S. 10

A.- Der Mechaniker Franz Walker, der heute in Sisikon (Uri) wohnt, ist Eigentümer des bei Sisikon an der Axenstrasse gelegenen Grundstücks Nr. 332 GB Morschach (Schwyz), auf dem ein Wohnhaus und eine Garage stehen. Er betrieb dort eine Tankstelle für Total-Benzin.
Durch einen am 24. Februar 1964 im Grundbuch eingetragenen Vertrag gewährte Walker dem Kaufmann Franz Dillier in Luzern an seinem Grundstück für dreissig Jahre (bis 31. Dezember 1994) ein übertragbares Baurecht für eine Tankstellenanlage mit Service-Station und ein übertragbares, ausschliessliches und unbeschränktes Benützungsrecht an sämtlichen Erdgeschossräumlichkeiten seines Hauses und an den darin befindlichen Installationen. Durch den gleichen Vertrag vermietete er Dillier für die gleiche Dauer unter Einräumung des Rechts zur Untervermietung die in seinem Haus befindliche Dreizimmerwohnung und das in einem Verzeichnis aufgeführte Inventar. Ziffer 5 des Vertrags bestimmte, der Berechtigte habe für das Baurecht, das Benützungsrecht und die mietweise Überlassung der Wohnung und des Inventars einen jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 12'000.--, zahlbar in monatlichen vorschüssigen Raten von Fr. 1'000.--, zu zahlen; vom monatlich fälligen Betrag seien Fr. 350.-- zwecks Sicherstellung bezw. Tilgung der Zinsen für die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandschulden auf ein Sperrkonto Walkers
BGE 94 III 8 S. 11
bei der Kantonalbank Schwyz einzuzahlen; der Rest von Fr. 650.-- sei Walker auszuzahlen; die Pauschalentschädigung sei alle fünf Jahre dem Index der Konsumentenpreise anzupassen.
Ende Oktober 1964 übertrug Dillier die Rechte aus dem Vertrag mit Walker an die Shell (Switzerland) AG, welche die entsprechenden Pflichten übernahm.

B.- In Vollziehung eines Arrestbefehls, den die Total (Suisse) SA für ihre Forderung von Fr. 29'009.09 aus dem am 7. Juni 1967 in der Betreibung Nr. 4/66 des Betreibungsamtes Sisikon ausgestellten Verlustschein gegen Walker erwirkt hatte, arrestierte das Betreibungsamt Sisikon am 29. September 1967 die "Mietzinsforderungen des Arrestschuldners gegen die Firma Shell (Switzerland) AG ... in Höhe von Fr. 1'000.-- pro Monat bis zur Deckung der Verlustscheinsforderung".
Auf Beschwerde Walkers hob die kantonale Aufsichtsbehörde den Arrestvollzug am 10. Januar 1968 "mangels eines den betreibungsrechtlichen Notbedarf des Beschwerdeführers übersteigenden und damit im Sinne von Art. 93 SchKG pfändbaren Einkommens" auf. Sie nahm an, dem Schuldner stehe nur ein Einkommen von monatlich Fr. 650.-- zur Verfügung; dieses Einkommen übersteige seinen Notbedarf nicht.

C.- Die Arrestgläubigerin (die im kantonalen Verfahren nicht angehört wurde) hat diesen Entscheid an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, er sei "aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, bei der Festsetzung der unpfändbaren Quote der Mieterträgnisse von dem effektiven Mietertrag von Fr. 1'000.-- monatlich statt von Fr. 650.-- auszugehen. Ausserdem sei durch amtsärztliche Untersuchung zu prüfen, ob dem Arrestschuldner nicht zuzumuten sei, einem Arbeitserwerb nachzugehen, der mindestens einen Teil seines Notbedarfs decken würde. Mindestens Fr. 350.-- seien als pfändbar zu erklären".

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat angenommen, die Leistungen, die der Schuldner auf Grund des Vertrags vom Februar 1964 erhält, seien gemäss Art. 93 SchKG nur insoweit pfändbar, als sie den Notbedarf des Schuldners übersteigen, weil es sich dabei um Erträgnisse einer Nutzniessung handle.
BGE 94 III 8 S. 12
Im Sinne von Art. 93 SchKG ist unter Nutzniessung nicht nur das beschränkte dingliche Recht dieses Namens (Art. 745 ff. ZGB), sondern allgemein die Nutzung eines Kapitals zu verstehen, das aus irgendeinem rechtlichen Grunde der Verfügungsmacht des Nutzungsberechtigten entzogen ist (Entscheid des Bundesrats vom 28. September 1894 in Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs III Nr. 132 S. 357; BGE 24 I 748, BGE 28 I 382, BGE 29 I 241 = Sep. ausg. 1 S. 332, 5 S. 232, 6 S. 105; JAEGER N. 2 zu Art. 93 SchKG; BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 370 lit. b; FAVRE, Droit des poursuites, 2. Aufl., S. 188 Ziff. 2). Im vorliegenden Falle handelt es sich nicht um eine derartige Nutzung. Die Leistungen, die der Schuldner erhält, sind vielmehr Erträgnisse seines Grundstücks, über das er (zumal durch Veräusserung) verfügen kann, obwohl er den Gebrauch auf lange Frist dem Dienstbarkeitsberechtigten und Mieter überlassen hat. Die Erträgnisse von Vermögensstücken, die dem Schuldner gehören und über die er die Verfügungsmacht besitzt, fallen nicht unter Art. 93 SchKG (vgl. BGE 64 III 106 und 182 Erw. 3). Die fraglichen Bezüge sind auch nicht etwa nach Art. 92 SchKG, den der Schuldner in der Beschwerde ohne nähere Begründung anrief, oder nach einer andern Bestimmung des Bundesrechts unpfändbar. Sie unterliegen deshalb in ihrem vollen Betrage der Pfändung und damit gemäss Art. 275 SchKG auch der Arrestierung.

2. Die Leistungen, auf die der Schuldner gemäss Vertrag vom Februar 1964 Anspruch hat, können grundsätzlich auch insoweit gepfändet oder arrestiert werden, als sie noch nicht fällig sind (vgl. BGE 55 III 187 und BGE 64 III 181, wonach künftige Nutzniessungserträgnisse und Rentenbetreffnisse gepfändet werden können, sowie BGE 53 III 32, wonach sogar aufschiebend bedingte Forderungen pfändbar sind, und die Praxis betreffend die Pfändung künftigen Lohns). Die Pfändung oder Arrestierung eines Grundstücks erfasst unter Vorbehalt der Rechte der Grundpfandgläubiger von Gesetzes wegen auch die laufenden Erträgnisse (Art. 102 SchKG, Art. 14 Abs. 1 VZG; zur Arrestierung vgl. Art. 275 SchKG und BGE 83 III 108 ff.). Diese können, solange das Grundstück selbst nicht gepfändet ist, auch gesondert gepfändet oder arrestiert werden (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 VZG).
Die Anordnung des Betreibungsamtes, dass die "Mietzinsforderungen" des Schuldners von monatlich Fr. 1'000.--
BGE 94 III 8 S. 13
"bis zur Deckung der Verlustscheinsforderung" von rund Fr. 29'000.--, also für rund zweieinhalb Jahre, arrestiert werden, weckt jedoch Bedenken. Die Rechtsprechung hat die Pfändung künftigen Lohns sowie künftiger Nutzniessungs- und Rentenerträgnisse auf ein Jahr seit dem Pfändungsvollzug beschränkt (Entscheid des Bundesrats vom 8. Mai 1894 in Archiv III Nr. 56 S. 134 ff.; BGE 23 II 1945; BGE 24 I 140, BGE 35 I 766 = Sep. ausg. 1 S. 14, 12 Nr. 50 S. 224; BGE 54 III 115, BGE 55 III 187, BGE 59 III 120, BGE 64 III 181), und zwar nicht bloss mit Rücksicht auf den Schuldner (wie in BGE 59 III 120 angenommen wurde), sondern auch mit Rücksicht auf die übrigen Gläubiger, denen die Möglichkeit, ebenfalls auf das künftige Einkommen des Schuldners zu greifen, nicht allzulange vorenthalten werden darf (Archiv III Nr. 56 S. 135 ff.; BGE 23 II 1946, BGE 35 I 767, BGE 55 III 187). Mindestens aus diesem zweiten Grunde ist auch die gesonderte Pfändung (oder Arrestierung) von künftigen Erträgnissen eines Grundstücks auf ein Jahr seit dem Pfändungsvollzug (oder Arrestvollzug) zu beschränken. (Die Grundstückspfändung erfasst die während deren Dauer fällig werdenden Erträgnisse.)

3. Die monatliche Entschädigung von Fr. 1'000.--, die der Bauberechtigte und Mieter nach dem Vertrag vom Februar 1964 zu leisten hat, ist auch insoweit als Forderung des Schuldners pfändbar, als sie nach diesem Vertrag zur Sicherstellung bezw. Tilgung von Grundpfandzinsen auf ein auf den Namen des Schuldners lautendes Sperrkonto bei der Kantonalbank Schwyz einzuzahlen ist. Der Schuldner behauptet zu Unrecht, aus Art. 5 des Vertrags ergebe sich, dass er diesen Teilbetrag von monatlich Fr. 350.-- "an die Bank zuhanden der Grundpfandgläubiger zedieren musste". Eine schriftliche Abtretungserklärung zugunsten der Bank liegt nicht vor, und die erwähnte Vertragsbestimmung gewährt der Bank auch nicht etwa das Recht, die fragliche Leistung im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR selbständig zu fordern. Der Anspruch auf die erwähnte Leistung steht vielmehr ausschliesslich dem Schuldner zu, auf dessen Namen der fragliche Betrag bei der Bank einzuzahlen ist. Die Bank hat denn auch keinen Anspruch auf diesen Betrag angemeldet.
Sofern die Grundpfandzinsen infolge Pfändung oder Arrestierung der vollen Benützungsentschädigung von monatlich Fr. 1'000.-- nicht mehr bezahlt werden, können die Grundpfandgläubiger
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(denen die Pfändung oder Arrestierung nach Art. 14 Abs. 2 VZG anzuzeigen ist) durch Anhebung der Grundpfandbetreibung das ihnen nach Art. 806 ZGB zustehende Vorrecht auf die Erträgnisse des Grundstücks geltend machen.

4. Von der Frage der Pfändbarkeit der monatlichen Benützungsentschädigung von Fr. 1'000.-- ist die Frage zu unterscheiden, ob und wieweit der Schuldner Anspruch darauf habe, dass die vom Betreibungsamt einzuziehenden Erträgnisse seines Grundstücks für seinen Unterhalt verwendet werden (Art. 103 Abs. 2 SchKG). Auch diese Frage ist im vorliegenden Rekursverfahren zu prüfen, da Art. 103 Abs. 2 SchKG von Amtes wegen anzuwenden und zudem anzunehmen ist, der nach den vorstehenden Erwägungen unbegründete Beschwerdeantrag auf Freigabe der arrestierten Entschädigung wegen Unpfändbarkeit schliesse den weniger weit gehenden Antrag, sie wenigstens teilweise dem Schuldner zukommen zu lassen, in sich.
Nach Art. 103 Abs. 2 SchKG sind im Falle des Bedürfnisses die Früchte zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie zu verwenden. Diese Bestimmung gilt, da Art. 103 Abs. 1 SchKG auf Art. 94 und 102 verweist, nicht nur für den Fall, dass die Früchte gemäss Art. 102 Abs. 1 SchKG von der Pfändung des Grundstücks miterfasst werden, sondern auch bei der in Art. 94 SchKG geregelten gesonderten Pfändung der Früchte (BGE 65 III 95 /96, BGE 73 III 125). Unter den Früchten sind im Sinne von Art. 103 Abs. 2 nicht nur die natürlichen Früchte, sondern auch die Erträgnisse eines Grundstücks zu verstehen (Art. 16 und 22 VZG; vgl. auch Art. 94 Abs. 1 VZG; BGE 62 III 6, BGE 64 III 107 oben, BGE 65 III 20). Die Rechtsprechung wendet Art. 103 Abs. 2 SchKG unter Umständen sogar auf die Erträgnisse beweglichen Vermögens an (BGE 64 III 107 oben, BGE 83 III 111).
Für den Arrest gilt in dieser Hinsicht das gleiche wie für die Pfändung (vgl. BGE 83 III 108 ff.).
Dem Schuldner ist also, wenn er darauf angewiesen ist, zulasten der an sich zu Recht arrestierten Benützungsentschädigung von monatlich Fr. 1'000.-- ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren, was nicht nur durch entsprechende Zahlungen des Betreibungsamtes, sondern auch dadurch geschehen kann, dass dem Drittschuldner erlaubt wird, einen Teil der arrestierten
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Entschädigung statt an das Betreibungsamt an den Schuldner zu zahlen.

5. Beim Entscheid darüber, ob und wieweit ein Bedürfnis des Schuldners nach Leistungen im Sinne von Art. 103 Abs. 2 SchKG bestehe, sind die Regeln für die Bestimmung des unpfändbaren Betrags bei der Lohnpfändung entsprechend anzuwenden (BGE 65 III 96, BGE 73 III 125 /26; JAEGER N. 3 zu Art. 103 SchKG).
Nach diesen Regeln haben die Betreibungsbehörden die massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären (BGE 54 III 236, BGE 81 III 149, BGE 87 III 104). Das ist im vorliegenden Falle bisher nicht geschehen. Der Schuldner wurde im kantonalen Verfahren nicht befragt und hat keine Belege betreffend seine wirtschaftliche Lage und seine Bedürfnisse vorgelegt. Die Vorinstanz hat sich damit begnügt, bei der Gemeindekanzlei Sisikon telephonisch einige summarische Auskünfte einzuholen. Die Sache ist daher an sie zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Erhebungen nachhole.
a) Der Schuldner ist unter Androhung der Bestrafung wegen Pfandverheimlichung (Art. 164 StGB), wegen ungenügender Angabe des Vermögens (Art. 323 Ziff. 2 StGB) und wegen Ungehorsams (Art. 292 StGB) aufzufordern, über seine Vermögensverhältnisse, über seine Einkünfte aus Vermögen und (sei es auch beschränkter) Erwerbstätigkeit und über seinen Gesundheitszustand wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft zu geben und seine Angaben nach Möglichkeit zu belegen. Da er behauptet, er stehe wegen Kreislaufstörungen in ärztlicher Behandlung und könne seinen Beruf als Mechaniker nicht mehr ausüben, ist er einzuladen, den behandelnden Arzt zu ermächtigen, den Betreibungsbehörden über seinen Befund nach bestem Wissen und Gewissen einen ärztlichen Bericht zu erstatten und sich darin auch darüber auszusprechen, ob der Schuldner gesundheitlich in der Lage sei, seinen Unterhalt ganz oder teilweise zu verdienen. Bei Beurteilung der Frage, ob ein Bedürfnis nach Leistungen gemäss Art. 103 Abs. 2 SchKG bestehe, ist dem Einkommen Rechnung zu tragen, das der Schuldner bei angemessener Betätigung erzielen kann (BGE 73 III 126).
b) Wie über seine gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Schuldner auch über seine Bedürfnisse
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Auskunft zu geben und dafür soweit möglich Belege zu liefern. Seine Zinspflichten gegenüber den Grundpfandgläubigern fallen dabei nicht in Betracht; denn nach den Regeln für die Lohnpfändung sind die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber Dritten unter Vorbehalt allfälliger Unterhaltspflichten nicht zu berücksichtigen, ausser wenn sie durch eine Lohnabtretung gedeckt sind oder aus dem Kauf unpfändbarer Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt oder aus der Miete solcher Gegenstände oder aus dem Bezug von Lebensmitteln herrühren (BGE 82 III 28 mit Hinweisen), und nach Art. 95 Abs. 1 VZG dürfen sogar in der Grundpfandbetreibung an nicht betreibende Grundpfandgläubiger aus den eingegangenen Miet- und Pachtzinsen für fällig werdende Zinsforderungen keine Zahlungen geleistet werden.
c) Nach Abklärung der hienach massgebenden Verhältnisse hat die Vorinstanz zu bestimmen, ob und gegebenenfalls in welchem Betrag dem Schuldner ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 103 Abs. 2 SchKG zu gewähren sei.

6. Im Falle der Grundstückspfändung besteht der Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsbeiträgen aus den Erträgnissen des Grundstücks während der ganzen Dauer der betreibungsamtlichen Verwaltung (BGE 65 III 20 ff., BGE 73 III 125; bei natürlichen Früchten ist nach dem zuletzt genannten Entscheid grundsätzlich der Bedarf bis zur nächsten Ernte massgebend). Die betreibungsamtliche Verwaltung des Grundstücks kann leicht ein Jahr dauern (vgl. Art. 116 in Verbindung mit Art. 110/111, sowie Art. 133 SchKG). Daher ist dem Schuldner der Anspruch aus Art. 103 Abs. 2 SchKG bei gesonderter Pfändung der künftigen Erträgnisse für die volle Dauer dieser - gemäss Erwägung 2 hievor auf ein Jahr beschränkten - Massnahme zu gewähren. Das gilt auf jeden Fall dann, wenn eine solche Pfändung, wie es hier offenbar zutrifft, erstmals vollzogen wird. Ob dem Schuldner die Rechtswohltat, die ihm bei der (normalerweise zur Verwertung führenden) Pfändung des Grundstücks selbst regelmässig nur einmal zugute kommt, bei wiederholter gesonderter Pfändung der Erträgnisse stets von neuem zu gewähren sei, kann unter Umständen als fraglich erscheinen, zumal wenn wie hier ein ausgeklügeltes Vertragswerk den gewöhnlichen Gläubigern den Zugriff auf das Grundstück selbst praktisch verunmöglicht. Diese Frage braucht jedoch heute nicht entschieden zu werden.
BGE 94 III 8 S. 17
Die bei Beginn der betreibungsamtlichen Verwaltung festgesetzten Unterhaltsbeiträge sind nicht etwa unabänderlich, sondern haben sich während der Dauer, für welche sie beansprucht werden können, der jeweiligen Lage des Schuldners und seiner Familie anzupassen (BGE 65 III 22 oben).

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Inhalt

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Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4 5 6

Dispositiv

Referenzen

BGE: 83 III 108, 83 III 111, 81 III 149, 87 III 104 mehr...

Artikel: Art. 103 Abs. 2 SchKG, Art. 93 SchKG, Art. 806 ZGB, Art. 275 SchKG mehr...