BGE 89 III 69
 
15. Entscheid vom 2. Dezember 1963 i.S. Lehmann.
 
Regeste
Widerspruchsverfahren, Parteirollenverteilung (Art. 106 ff. SchKG).
 
Sachverhalt


BGE 89 III 69 (69):

A.- In der Betreibung Nr. 3715 pfändete das Betreibungsamt Mogelsberg auf Begehren des Fiskus des Kantons Thurgau am 3. Juli 1963 beim Schuldner Josef Lehmann, der Pächter eines landwirtschaftlichen Heimwesens ist, unter anderem eine Kuh und ein Rind im Schätzungswert von insgesamt Fr. 1500.-- . Nachdem der Schuldner die gepfändeten Tiere als Eigentum seiner Frau bezeichnet und der Gläubiger die Eigentumsansprache innert der ihm gemäss Art. 106 SchKG angesetzten Frist bestritten hatte, setzte das Betreibungsamt der Ehefrau des Schuldners, mit der dieser seit 1953 angeblich in vertraglicher Gütertrennung lebt, am 26. August 1963 nach Art. 107 SchKG Frist zur Klage auf Anerkennung ihres Eigentumsanspruchs. Hiegegen beschwerte sich Frau Lehmann beim Bezirksgerichtspräsidenten von Untertoggenburg mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, dem Gläubiger Frist gemäss Art. 109 SchKG anzusetzen.
B.- Der mit der Sache befasste Gerichtspräsident wies in seiner Eigenschaft als untere Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen die Beschwerde am 17. Oktober 1963 ab,

BGE 89 III 69 (70):

und zum gleichen Ergebnis gelangte am 9. November 1963 die obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen.
C.- Frau Lehmann rekurriert gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht.
 
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
a) Die Angaben der Rekurrentin über ihre Mitarbeit bezeichnet die Vorinstanz als blosse Behauptungen. Demgegenüber beschränkt sich Frau Lehmann in ihrer Rekursschrift auf eine Wiederholung der alten Vorbringen. Dass die Vorinstanz bestimmte Beweisangebote zu Unrecht übergangen habe, macht sie nicht geltend und hätte sie übrigens auch nicht mit Erfolg vorbringen können, nachdem sie im kantonalen Verfahren nie einen Beweis für ihre Mitarbeit angetragen hat. Diese aber als selbstverständlich anzunehmen, wie es die Rekurrentin möchte, geht umso weniger an, als nicht entscheidend ist, ob sie überhaupt im Gewerbe arbeitet, sondern vielmehr, wie sie das tut, ob in selbständiger Weise - mit Entscheidungs- oder Mitsprachebefugnissen - oder bloss in abhängiger

BGE 89 III 69 (71):

Stellung, als Gehilfin ihres Mannes. Da das letztere die Regel ist, kann im Zweifel nicht das erstere angenommen werden (s.BGE 68 III 180, BGE 87 III 13). Jedenfalls ist hier nicht bewiesen, dass die Rekurrentin im Gewerbe ihres Mannes eine Tätigkeit ausübe, die ihr die Stellung einer Mitinhaberin des Gewahrsams am Betriebsinventar zu verleihen vermöchte.
b) Die Vorinstanz scheint der Frage, ob der Gläubiger Anlass hatte, sich beim Viehinspektorat nach dem Eigentümer des Viehs zu erkundigen, Bedeutung beizumessen. Für den Ausgang der Sache ist es indessen ohne Belang, was der Gläubiger sich bezüglich des Gewahrsams an dem gepfändeten Vieh vorgestellt hat. Massgebend ist einzig, wie sich die Verhältnisse dem Betreibungsbeamten darboten. Trotz Unkenntnis des Gläubigers wäre daher Mitgewahrsam der Rekurrentin anzunehmen, wenn aus der Tierverkehrskontrolle darauf geschlossen werden könnte. Das jedoch trifft nicht zu. Denn während ein zusammen mit dem Gütertrennungsvertrag dem Führer des Güterrechtsregisters eingereichtes Verzeichnis über das abgetrennte Vermögen der Ehefrau eigens und ausschliesslich dazu bestimmt ist, die Eigentumsverhältnisse kundzutun (s.BGE 68 III 180f.,BGE 77 III 118, BGE 87 III 12), kommt der Tierverkehrskontrolle in Bezug auf das Eigentum keinerlei oder höchstens indizmässige Bedeutung zu (s.BGE 71 III 62, wo die Ehefrau zudem als Eigentümerin des Bauernhofes im Grundbuch eingetragen war). Die in Art. 36 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen vorgesehene Tierverkehrskontrolle (BS 9, S. 280) dient nicht der Kundgebung der Eigentumsverhältnisse, sondern der Feststellung der seuchenpolizeilich erheblichen Tatsachen. Zu diesen gehört das Eigentum als solches nicht. Tatsächlich kann denn auch ohne Nachteil für die Durchführung der seuchenpolizeilichen Aufgaben jemand als Eigentümer in der genannten Kontrolle eingetragen sein, der es in Wahrheit nicht ist.
3. Ist demnach davon auszugehen, dass die gepfändeten

BGE 89 III 69 (72):

Tiere im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners sind, so wurde die Rekurrentin zu Recht in die Klägerrolle verwiesen. Ihr Rekurs ist daher unbegründet.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.