BGE 126 II 237
 
25. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 22. Juni 2000 i.S. A.F. gegen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sowie Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
Regeste
Art. 13 und 14 OHG, Berechnung des Versorgerschadens, Abzug von ausgerichteten Versicherungsleistungen.
Berechnung des Versorgerschadens, Kapitalisierung des Erwerbseinkommens auf das AHV-Alter von 65 Jahren (E. 4).
Berücksichtigung des Rentenverkürzungsschadens (E. 5).
Anrechnung von erhaltenen Leistungen; dazu zählen nur solche, die dem Schadensausgleich dienen. Berücksichtigung von ausgerichteten Versicherungsleistungen im vorliegenden Fall (E. 6).
 
Sachverhalt


BGE 126 II 237 (238):

F. (Jahrgang 1946) wurde im Jahre 1995 in Biel von Jugendlichen getötet. Diese wurden in der Folge des Mordes und Raubes für schuldig befunden und sind zur Zeit in Erziehungsheimen.
Im Jahre 1997 reichte die Witwe A.F. (Jahrgang 1961) sowie die vier Töchter (Jahrgänge 1981, 1985, 1989 und 1993) bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Gesuche um Entschädigungen und Genugtuungen gemäss Opferhilfegesetz ein. Die Direktion sprach rechtskräftig folgende Genugtuungsbeiträge aus: Frau A.F. Fr. 40'000.-, den Töchtern je Fr. 25'000.-.
In der Folge setzte die Direktion die Entschädigungen für Frau A.F. auf Fr. 2'157.65 und für die Töchter auf je Fr. 1'083.85 fest. In Anwendung von Art. 13 Opferhilfegesetz berechnete sie den Versorgerschaden unter Annahme eines Jahreseinkommens des F. von Fr. 50'000.- und berücksichtigte die Todesfallkosten für die Bestattung sowie die Notwendigkeit zu einer reduzierten Erwerbstätigkeit von A.F. Ferner brachte sie die ausgerichteten Leistungen von drei Versicherungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 120'000.- in Abzug.
Auf Beschwerde hin bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diese Festsetzung der Entschädigungen.
Frau A.F. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie rügt als Verletzung des Opferhilfegesetzes die Berechnung des Versorgerschadens und den vollständigen Abzug der ausbezahlten Versicherungsleistungen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut.
 


BGE 126 II 237 (239):

Aus den Erwägungen:
2. a) Nach Art. 2 Abs. 1 OHG erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden und damit Opfer ist, und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Der Ehegatte und die Kinder werden dem Opfer hinsichtlich der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung gleichgestellt, soweit ihnen gegenüber dem Täter Zivilansprüche zustehen (Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG). Die Entschädigung und Genugtuung richtet sich im Einzelnen nach Art. 11 ff. OHG. Im vorliegenden Fall haben die kantonalen Instanzen anerkannt, dass der Beschwerdeführerin Entschädigungsansprüche aus dem Opferhilfegesetz zustehen. Umstritten ist indessen deren Höhe sowie die Anrechnung von ausbezahlten Versicherungsleistungen.
Im Folgenden sind vorerst die einzelnen Schadensposten und -berechnungen zu überprüfen. Dazu zählen der erlittene Versorgerschaden (E. 4) und der sog. Rentenverkürzungsschaden (E. 5). Die Todesfallkosten sind nicht mehr streitig und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. In einem zweiten Schritt wird hernach zu prüfen sein, inwiefern die der Beschwerdeführerin ausgerichteten Versicherungsleistungen im Rahmen von Art. 14 OHG auf die staatliche Entschädigung anzurechnen sind (E. 6).
4. a) Das Verwaltungsgericht hat im Grundsatz eine Entschädigung für den Versorgerschaden, den die Beschwerdeführerin durch den Tod ihres Ehemanns erleidet, anerkannt. Für die Berechnung des Versorgerschadens hat es seinem Entscheid ein gerundetes

BGE 126 II 237 (240):

Jahreseinkommen von F. von 50'000 Franken zu Grunde gelegt. Es ist weiter von einer Witwenquote von 54% ausgegangen und hat diese wegen möglicher bescheidener Erwerbstätigkeit um weitere 2% auf 52% gekürzt. Schliesslich hat es angenommen, dass der umstrittene Versorgerschaden nicht mit einer Rente, sondern mittels einer Kapitalzahlung abzugelten sei (BGE 117 II 609 E. 10c S. 625). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht werden diese Grundlagen nicht in Zweifel gezogen.
b) In Bezug auf die Höhe des Versorgerschadens ist bei der Berechnung der Kapitalzahlung umstritten, welche Dauer der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehemanns der Kapitalisierung zu Grunde zu legen ist. Das Verwaltungsgericht hat hierfür auf das Pensionierungsalter von 65 Jahren abgestellt und daher die Kapitalisierung für verbundene Leben nach Tabelle 26 von STAUFFER/SCHÄTZLE (temporäre Verbindungsrente bis Alter 65 des aktiven Versorgers) vorgenommen. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, für den Ausgleich des Versorgerschadens sei im vorliegenden Fall das hypothetische Aktivitätsende massgebend und daher von Tabelle 25 von STAUFFER/SCHÄTZLE (Verbindungsrente für aktiven Versorger und Versorgte) auszugehen.
c) Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung die Kapitalisierung bei Invaliditätsschäden auf den Eintritt des AHV-Alters hin vornehme. In BGE 123 III 115 hat sich das Bundesgericht mit der Frage nach der zeitlichen Berechnung im Einzelnen auseinander gesetzt und sowohl auf die Rechtsprechung als auch auf die daran geübte Kritik in der Doktrin verwiesen. Es ist zum Schluss gekommen, dass zumindest bei unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht auf die statistische Erwerbsfähigkeit, sondern gemäss dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auf den Eintritt des AHV-Alters abzustellen sei (BGE 123 III 115 E. 6a-c S. 117). Dieser Entscheid ist mit BGE 124 III 222 E. 3a S. 226 sinngemäss bestätigt worden. Dieselbe Auffassung wird in der Doktrin vertreten (vgl. ROLAND BREHM, Berner Kommentar, Band VI/1/3/1, 2. Auflage 1998, Rz. 46 ff., insbes. 46b f. und 60 der Vorbemerkungen zu Art. 45 und 46 OR; STAUFFER/SCHÄTZLE, Barwerttafeln, 4. Auflage 1989, Rz. 634 f.; STEPHAN WEBER, Der Rentenschaden: Zur Berechnung des "Invaliditätsschadens" auf neuer Grundlage, in: SJZ 88/1992 S. 232).
Was die Beschwerdeführerin gegen die Kapitalisierung auf das Alter von 65 Jahren des verstorbenen Ehemanns konkret vorbringt, vermag keine Bundesrechtsverletzung nachzuweisen. Nach der dargelegten

BGE 126 II 237 (241):

Rechtsprechung wird bei unselbständig Erwerbenden generell auf das AHV-Alter abgestellt. Es bedürfte daher ganz besonderer und konkreter Umstände, um auf einen späteren Zeitpunkt zu kapitalisieren. Solche liegen nicht vor. Insbesondere kann es nicht allein auf den Wunsch und die allfällige Notwendigkeit eines weiteren, über das AHV-Alter von 65 Jahren hinaus reichenden Erwerbseinkommens ankommen. Denn es kann in keiner Weise abgeschätzt werden, welche Verhältnisse dannzumal hinsichtlich Arbeitsmarkt und der tatsächlichen Möglichkeit einer weiteren Erwerbstätigkeit sowie des Gesundheitszustandes des Ehemanns der Beschwerdeführerin vorliegen würden.
d) Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf das Kapitalisierungsalter weiter geltend, die genannte Rechtsprechung beziehe sich lediglich auf Invaliditätsschäden und könne daher nicht auf die vorliegend umstrittene Entschädigung für einen Versorgerschaden übertragen werden. Da sie auch über das AHV-Alter ihres Ehemannes von diesem abhängig wäre, müsse der Versorgerschaden bis zum Ende der üblichen A-ktivität auf der Basis des Erwerbseinkommens und danach auf Grund des Einkommens aus Renten und/oder Vermögen berechnet werden, welche gemeinsam den Versorgten zukämen. Wegen der komplizierten doppelten Berechnung werde von der Doktrin das Abstellen auf die volle Aktivität gemäss dem statistischen E-rwerbsfähigkeitsalter empfohlen.
Diese Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. Sowohl beim Invaliditätsschaden als auch beim Versorgerschaden geht es in erster Linie darum, eine Entschädigung für das entgangene Erwerbseinkommen sicherzustellen. Das Erwerbseinkommen nimmt grundsätzlich mit dem Erreichen des AHV-Alters sein Ende. Beim entgangenen Einkommen handelt es sich daher in beiden Schadensfällen um dieselbe Grösse. Demnach hat auch deren Berechnung grundsätzlich auf dieselbe Weise zu erfolgen. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb die Frage, auf welches Alter hin kapitalisiert wird, bei Invaliditäts- und bei Versorgerschaden unterschiedlich beantwortet werden sollte. Unterschiede bei der konkreten Berechnung ergeben sich wegen der unterschiedlichen Anspruchsberechtigten lediglich insofern, als beim Versorgerschaden auch das Alter der versorgten Person mitberücksichtigt und daher eine kapitalisierte Rente für verbundene Leben zugesprochen wird. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid überzeugend dargelegt, dass das Kapitalisierungsalter hinsichtlich Invaliditätsschaden und Versorgerschaden gleich bleibt. Das geht auch

BGE 126 II 237 (242):

aus der Rechtsprechung und der Literatur hervor, welche Invaliditätsschaden und Versorgerschaden insoweit nicht unterscheiden. Das Bundesgericht machte diesbezüglich in den Entscheiden BGE 123 III 115, wo ein Invaliditätsschaden in Frage stand, und BGE 124 III 222, in dem es um die Anrechnung eines Versorgerschadens ging, keinen Unterschied. BREHM nennt im Abschnitt über die Kapitalisierung beide Fälle in einem Zug (BREHM, a.a.O., Rz. 27 f. und 42/43 der Vorbemerkungen zu Art. 45 und 46 OR).
e) Es ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass über das AHV-Alter ihres Ehemannes hinaus Versorgungsleistungen auch aus andern Quellen als aus dem Erwerbseinkommen fliessen könnten, denen aus der Sicht des Haftpflichtrechts bzw. des Schadensausgleichs nach dem Opferhilfegesetz grundsätzlich Rechnung zu tragen wäre. Solche über das Erwerbseinkommen hinausgehende Versorgungsleistungen sind indessen im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Soweit es sich dabei um Erträge aus dem Vermögen des Ehemannes handeln sollte, ist dieses der Beschwerdeführerin ohnehin auf Grund von Güter- und Erbrecht bereits zugekommen und brauchen entsprechende Leistungen nicht ausgeglichen zu werden. Leistungen aus dem Sozialversicherungsrecht an den Ehemann nach Erreichen des AHV-Alters wären allein diesem zugestanden und können nicht unter dem Gesichtswinkel eines Versorgerschadens berücksichtigt werden (vgl. STAUFFER/SCHAETZLE, a.a.O., Rz. 255).
f) Demnach ist die Beschwerde in Bezug auf die Berechnung des Versorgerschadens abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang sinngemäss einen Rentenschaden bzw. Rentenverkürzungsschaden geltend macht, ist darauf in der folgenden Erwägung einzugehen.
5. a) Der Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin kann für diese einen weiteren finanziellen Schaden bewirken. Es kann sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei Erreichen ihres AHV-Alters von der AHV und der Pensionskasse infolge geringeren Deckungskapitals und wegen Beitragslücken nur verringerte Leistungen erhält. Dieser Schaden wird als R-entenschaden bzw. als Rentenverkürzungsschaden bezeichnet. In Rechtsprechung und Literatur wird anerkannt, dass bei gegebener Haftpflicht auch dieser Rentenverkürzungsschaden nach allgemeinen Grundsätzen des Haftpflichtrechts zu entschädigen ist (vgl. BGE 126 III 41 E. 3 S. 44 f.; OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Allgemeiner Teil, 5. Auflage 1995, Rz. 308 zu § 6; BREHM, a.a.O., Rz. 23 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 45 und 46 OR; WEBER, a.a.O.,

BGE 126 II 237 (243):

S. 230 und 235; MARC SCHAETZLE, Der Schaden und seine Berechnung, in: Peter Münch/Thomas Geiser, Schaden - Haftung - Versicherung, Basel/Genf/München 1999, Rz. 9.57). Damit stellt sich für den vorliegenden Fall die Frage, wie diesem Rentenverkürzungsschaden Rechnung getragen wird.
b) In der Literatur wird in Bezug auf Invaliditätsschäden darauf hingewiesen, dass Rentenschäden einen künftigen, ersatzpflichtigen, mit der Invalidität in direktem Zusammenhang stehenden Schaden darstellten. Dem werde mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dadurch Rechnung getragen, dass eine angemessene Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge (insbesondere von Seiten des Arbeitgebers) einen umfassenden Schadenersatz gewähre (BREHM, a.a.O., Rz. 24 der Vorbemerkungen zu Art. 45 und 46 OR; vgl. auch SCHAETZLE, a.a.O., Rz. 9.57 ff.).
Das Bundesgericht hat sich erstmals in BGE 113 II 345 E. 1b/aa zur Frage geäussert, wie ein Rentenverkürzungsschaden zu berechnen ist. Es hielt dafür, dass - neben dem Nettoeinkommen - auch die Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an AHV und Pensionskassen einzubeziehen und nach den Aktivitätstafeln zu kapitalisieren seien. In BGE 116 II 295 E. 4 präzisierte es, dass die Berücksichtigung nur insofern erfolgen dürfe, als den Beitragsleistungen rentenbildende Funktion zukomme. Entgegen der dazu geäusserten Kritik in der Literatur hielt das Bundesgericht mit der Begründung an seiner Rechtsprechung fest, es handle sich um eine einfache und praktikable Lösung, währenddem es zweifelhaft erscheine, ob sich der Rentenschaden mit vertretbarem Aufwand konkret berechnen lasse (Pra 84/ 1995 Nr. 172 S. 548 E. 4b S. 555). In neueren Urteilen wurde zum Teil davon abgewichen. Schliesslich hat das Bundesgericht in neuester Zeit die Frage aufgeworfen, ob angesichts der heute gegebenen Möglichkeiten konkreter Behandlung die vereinfachende Lösung über die Kapitalisierung der rentenbildenden Beiträge noch gerechtfertigt werden könne. Es hat die Frage indessen ausdrücklich offen gelassen (BGE 126 III 41 E. 3 S. 44 ff.). Demnach ist für den vorliegenden Fall davon auszugehen, dass mit dem Einbezug der Sozialversicherungsbeiträge in die Kapitalisierung dem Rentenverkürzungsschaden voll Rechnung getragen wird. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Rentenschaden gemäss Anregungen in der Doktrin auch in anderer Weise berücksichtigt und berechnet werden könnte (vgl. WEBER, a.a.O., S. 232 ff. und 235; SCHAETZLE, a.a.O., Rz. 9.62).


BGE 126 II 237 (244):

c) Im vorliegenden Fall ist in diesem Sinne vorgegangen und sind die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers von 11,5% voll aufgerechnet worden. Damit ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Rentenverkürzungsschaden tatsächlich berücksichtigt worden. Demnach wird mit der Berechnung des von der Beschwerdeführerin erlittenen Schadens im angefochtenen Entscheid auch in dieser Hinsicht kein Bundesrecht verletzt.
a) Nach Art. 14 Abs. 1 OHG werden Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat, von der Entschädigung nach OHG abgezogen; ausgenommen werden von dieser Anrechnung lediglich Leistungen (Renten und Kapitalabfindungen), die bereits bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen berücksichtigt worden sind; in gleicher Weise werden Genugtuungsleistungen von der Genugtuung abgezogen.
Staatliche Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen nach dem OHG haben subsidiären Charakter. Sie werden nur ausgerichtet, sofern Haftpflichtige oder Sozial- und Privatversicherungen den entstandenen Schaden nicht hinreichend decken. Deren Leistungen werden von der staatlichen Entschädigung (in Bezug auf Schadenersatz und Genugtuung) abgezogen (BGE 125 II 169 E. 2b/cc S. 174 mit Hinweisen).
b) Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anwendung von Art. 14 OHG im Wesentlichen geltend, die ihr von drei Versicherungen ausgerichteten Leistungen dürften nach Art. 14 OHG nicht bzw. nicht in vollem Ausmass an ihre Schadenersatzforderungen aus dem OHG angerechnet werden. Mit dem Vorgehen der Vorinstanz werde das im Haftpflichtrecht allgemeingültige Kongruenzprinzip verletzt. Dieser Grundsatz gelte sowohl nach der Literatur (vgl. PETER GOMM/PETER STEIN/DOMINIK ZEHNTNER, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Rz. 20 ff. zu Art. 14) als auch nach dem angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Das Gericht führe aus, dass die Subsidiarität der staatlichen OHG-Leistungen und die Anrechnung nach Art. 14 OHG nur insoweit gälten, als Identität zwischen den Kosten, die von Dritten übernommen werden, und denjenigen, die nach OHG zu ersetzen sind, besteht (vgl. zum Grundsatz der Kongruenz bei der Anrechnung verschiedenartiger Leistungen bzw. bei der Subrogation BGE 124 III 222 E. 3 S. 225 und BGE 112 II 87 E. 2c S. 94 mit Hinweisen; BREHM,

BGE 126 II 237 (245):

a.a.O., Rz. 34 ff. zu Art. 42 OR; OFTINGER/STARK, a.a.O., Rz. 185 zu § 11; PETER BECK, Zusammenwirken von Schadenausgleichssystemen, in: Peter Münch/Thomas Geiser, Schaden - Haftung - Versicherung, Basel/Genf/München 1999, Rz. 6.18 ff.).
c) aa) Das Verwaltungsgericht führte zur Frage der Anrechnung von Versicherungsleistungen aus, nach dem OHG gälten eigene Regeln. Der Begriff des Schadenersatzes gehe in diesem Bereich weiter als im Zivilrecht. Anzurechnen seien allgemein Leistungen von privaten Versicherungen, die nach einer Tötung oder Verletzung geleistet werden. Dies gelte selbst dann, wenn es sich dabei um eine Summenversicherung handelt, die unabhängig davon entrichtet wird, ob dem Opfer ein materieller Schaden überhaupt entstanden ist oder nicht. Im Zivilrecht sei eine Anrechnung von Summenversicherungen nach Art. 96 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) ausgeschlossen; Lebensversicherungen berührten den Schaden üblicherweise nicht. Die Kumulation sei demnach zwar nach dem Zivilrecht zulässig. Demgegenüber habe das Opferhilfegesetz eine unterschiedliche Regelung getroffen. Es wolle nur - aber immerhin - sicherstellen, dass die von der öffentlichen Hand erbrachten Leistungen das Opfer im Schadensfall entschädigen. Dieses Ziel werde erreicht, wenn der Schaden ersetzt wird. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn eine Summenversicherung den Schadensbetrag ersetzt.
bb) Im angefochtenen Entscheid wird in diesem Zusammenhang auf den OHG-Kommentar verwiesen (GOMM/STEIN/ZEHNTNER, a.a.O., Rz. 12 ff. zu Art. 14). Darin werden Leistungen aufgezählt, die sich das Opfer nach Erhalt unter dem Gesichtswinkel von Art. 14 Abs. 1 OHG anrechnen lassen muss (Rz. 13 ff.). Dazu sollen insbesondere gehören Leistungen aus privaten Versicherungen wie Lebensversicherungen, privaten Invalidenversicherungen, privaten Krankenversicherungen, privaten Unfallversicherungen, Unfall-Zusatzversicherungen, Kranken- und Taggeldversicherungen sowie Todesfallleistungen irgend welcher Versicherungen (Rz. 14). Weiter wird ausgeführt, der Staat als Zahlungspflichtiger aus OHG sei nicht V-ersicherer im Sinne von Art. 96 VVG, weshalb die volle Kumulation der Ansprüche gemäss OHG mit entsprechenden Ansprüchen aus Versicherungsvertrag ausgeschlossen sei (Rz. 17). Bei der Ausgestaltung des Gesetzes sei bewusst davon ausgegangen worden, dass demjenigen, welcher für sich selber durch den Abschluss von Versicherungen gesorgt hat, deren Leistungen angerechnet würden (Rz. 18).


BGE 126 II 237 (246):

cc) In der Botschaft zur Volksinitiative zur Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen, auf die der Kommentar verweist, werden die Folgen einer Straftat für diejenigen Opfer beschrieben, die über keine entsprechenden Sozialversicherungen verfügen oder keine Versicherungen abgeschlossen haben, welche die finanziellen Folgen einer Straftat decken (BBl 1983 III 879 f.). Hinsichtlich des Gegenvorschlages zur Volksinitiative wird der subsidiäre Charakter der staatlichen finanziellen Hilfe hervorgehoben und bekräftigt, der Staat müsse nur eingreifen, wenn das Opfer nicht von anderer Seite (vom Täter, einem Dritten, einer Privat- oder Sozialversicherung) Schadenersatz erhält (a.a.O., S. 869).
Der Bundesrat ist in der Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten davon ausgegangen, dass das damalige Recht keine wirksame, rasche und hinreichende Deckung des Schadens, den das Opfer einer Straftat erleidet, garantiert (BBl 1990 II 975). Er hebt die Notwendigkeit einer staatlichen Entschädigungspflicht hervor. Die Entschädigung durch den Staat soll indessen die Ausnahme bilden und gegenüber den andern, dem Opfer bereits zustehenden Entschädigungsmöglichkeiten subsidiär bleiben (a.a.O., S. 976). In den Erläuterungen zu Art. 14 OHG wird lediglich der Wortlaut der vorgeschlagenen Bestimmung wiederholt und auf die Möglichkeit hingewiesen, dass von der Entschädigung alle Leistungen in Abzug gebracht werden, die das Opfer bereits als Schadenersatz erhalten hat (a.a.O., S. 993).
dd) Es braucht im vorliegenden Fall nicht abstrakt geklärt zu werden, inwiefern die Kongruenzgrundsätze des Haftpflichtrechts im Einzelnen auf den Bereich des Opferhilfegesetzes übertragen werden können und sollen. Es genügt, in Anlehnung an diese Grundsätze vom Wortlaut von Art. 14 OHG auszugehen.
Nach Art. 14 Abs. 1 OHG werden von der Entschädigung im Sinne von Art. 11-13 OHG jene Leistungen abgezogen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat. Auf Grund des subsidiären Charakters der Opferhilfe soll vermieden werden, dass das Gemeinwesen Leistungen für einen Schaden erbringt, der von dritter Seite bereits ganz oder teilweise abgedeckt wird. Dabei sind nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 OHG nur solche Drittleistungen zu berücksichtigen, die tatsächlich dem Schadensausgleich dienen. Das Gesetz spricht ausdrücklich von Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat. Der Begriff des Schadenersatzes ist im Sinne des Haftpflichtrechts zu verstehen. Demnach scheiden Drittleistungen aus, die unter einem anderen Titel erbracht werden.


BGE 126 II 237 (247):

In gleicher Weise ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 OHG bei der Genugtuung vorzugehen.
Aus den erwähnten Materialien ergibt sich in gleicher Weise, dass der Staat einzuspringen habe, wenn das Opfer nicht von dritter Seite Schadenersatz erhält. Soweit ersichtlich, ist nirgends davon die Rede, dass eine Anrechnung auch dann zu erfolgen hätte, wenn von dritter Seite unter einem anderen Titel Leistungen erbracht werden. Der OHG-Kommentar erwähnt wohl die Anrechenbarkeit von Leistungen aus Lebensversicherungen, unterscheidet indessen insbesondere nicht die Formen der Risiko- und der Kapitalversicherungen und legt das Gewicht auf Einrichtungen, die in irgendeiner Form dem Schadensausgleich dienen.
Ausgehend von der Unterscheidung zwischen Schadens- und Summenversicherungen zählt das Verwaltungsgericht auch letztere zum Schadenersatz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG. Während Schadensversicherungen klar auf die Deckung von bestimmten Schäden ausgerichtet sind, dienen Summenversicherungen nicht primär dem Schadensausgleich, sondern erbringen im Voraus vereinbarte Leistungen (vgl. BECK, a.a.O., Rz. 6.86; STEPHAN WEBER, Privatversicherung, in: Peter M-ünch/Thomas Geiser, Schaden - Haftung - Versicherung, Basel/Genf/München 1999, Rz. 4.104 ff.). Dieser Umstand allein rechtfertigt es allerdings nicht, die ausgerichteten Leistungen der Summenversicherungen ganz allgemein im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG anzurechnen. Wie oben dargetan, sollen in erster Linie Leistungen verrechnet werden, die das Opfer unter dem Titel des Schadenausgleichs infolge eines schädigenden Ereignisses erhalten hat. Dazu können indessen solche nicht gerechnet werden, welche das Opfer ohnehin früher oder später (in einem bestimmten Ausmass) erhalten hätte. Insbesondere die Auszahlung eines - im Einzelnen zu berechnenden - Teils am Alterskapital bei gemischten Personenversicherungen kann nicht als Schadensausgleich betrachtet und daher nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG verrechnet werden. Es ist daher im Einzelfall gestützt auf die konkreten Versicherungsleistungen festzulegen, welche Teile als Schadenersatz anzurechnen sind und welche nicht.
Auf Grund dieser Erwägungen ist für den vorliegenden Fall zu prüfen, wie es sich mit der Anrechnung der der B-eschwerdeführerin ausgerichteten Versicherungsleistungen konkret verhält.
d) Aus dem Erbschaftsinventar ergibt sich, dass der verstorbene Ehemann drei Versicherungen abgeschlossen hat. Die entsprechenden Policen liegen den Akten indessen nicht bei.


BGE 126 II 237 (248):

aa) Die Versicherung Helvetia/Patria ist eine reine Kapitalversicherung im Umfang von Fr. 40'000.-. Es ist daher davon auszugehen, dass die Versicherungsleistung im Erlebensfall auch ohne das tragische Ereignis nach Ablauf der Laufzeit ausbezahlt worden wäre. Die Auszahlung an die Beschwerdeführerin als solche steht damit grundsätzlich in keinem direkten Zusammenhang mit dem Tod des Ehemannes. Sie weist daher keineswegs den Charakter eines Schadensausgleichs auf. Nach den vorstehenden Erwägungen kann sie daher unter dem Gesichtswinkel von Art. 14 Abs. 1 OHG grundsätzlich nicht angerechnet werden.
Es gilt allerdings zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Erlebensfall nicht in den vollen Genuss der Auszahlung gelangt wäre. Auf Grund von Güter- und Erbrecht hätte sie nur einen Teil der Auszahlung für sich beanspruchen können. Nur dieser Teil kann als unabhängig vom Todesfall ihres Ehemannes bezeichnet werden. Daraus folgt, dass sie sich diesen Teil unter dem Gesichtswinkel von Art. 14 Abs. 1 OHG nicht anrechnen lassen muss. Den anderen Teil indessen hat sie in direktem Zusammenhang mit dem Todesfall ihres Ehemannes erhalten, sodass sie sich eine entsprechende Anrechnung gefallen lassen muss.
Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bereits heute in den Genuss der Versicherungsleistung gekommen ist und sofort über das ihr zustehende Kapital verfügen kann. Dies rechtfertigt eine entsprechende Diskontierung. Im Ausmasse der Diskontierung auf dem Teil, den sie unabhängig vom Todesfall erhalten hätte, gelangt sie daher in den Genuss einer Leistung, die mit dem Schadenereignis zusammenhängt und die sie sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG als Schadensausgleich ebenfalls anrechnen lassen muss.
bb) Bei der Berner Leben-Versicherung weist das Erbschaftsinventar die Hauptversicherung im Umfang von Fr. 30'000.- und einen Zusatz-Posten Unfalltod im Umfang von Fr. 30'000.- aus. Der Teilposten Unfalltod kann im Sinne des angefochtenen Entscheides als Entschädigung für den Tod des Ehemannes betrachtet werden. Hierfür hat daher eine Anrechnung nach Art. 14 Abs. 1 OHG zu erfolgen. Für den andern Teil ist auf Grund der zur Verfügung stehenden Akten wie in der vorstehenden Erwägung davon auszugehen, dass es sich um eine Kapitalversicherung handelt. Deren Auszahlung ist daher nur in dem in der vorstehenden Erwägung umschriebenen Ausmass anzurechnen.
cc) Schliesslich ist der Beschwerdeführerin von der Zürich Leben

BGE 126 II 237 (249):

für den Bereich der beruflichen Vorsorge das Todesfallkapital im Ausmass von Fr. 20'015.50 entrichtet worden. Die dieser Kapitalzahlung zu Grunde liegende Rente wäre der Beschwerdeführerin lebenslänglich ausgerichtet worden. Die Kapitalabfindung enthält folglich auch den Anteil der Altersrente der Witwe. Dieser hat indessen offensichtlich keine schadensausgleichende Funktion, sondern wäre der B-eschwerdeführerin auch ohne den Tod ihres Ehemannes zugekommen. In diesem Ausmass muss sie sich daher die Leistungen der Zürich Leben nicht anrechnen lassen.
e) Auf Grund dieser Erwägungen ergibt sich, dass die volle Anrechnung sämtlicher Leistungen der genannten drei Versicherungen auf den erlittenen Schaden vor Art. 14 Abs. 1 OHG nicht standhält und der angefochtene Entscheid daher Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde erweist sich daher teilweise als begründet.
Zur konkreten Berechnung der auf Grund der vorstehenden Erwägungen vorzunehmenden Anrechnung der ausgerichteten Versicherungsleistungen nach Art. 14 Abs. 1 OHG - sowie zur Neufestsetzung der Kostenregelung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG).