BGE 113 II 392
 
68. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Juni 1987 i.S. X. (Berufung)
 
Regeste
Rechtsbeistand im gerichtlichen Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397f Abs. 2 ZGB).
 
Sachverhalt


BGE 113 II 392 (393):

Durch Zirkularbeschluss der kantonalen Psychiatrischen Gerichtskommission vom 24. Februar 1987 wurde das Begehren von X. um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen mit der Begründung, die Mittellosigkeit sei nicht nachgewiesen worden.
Gegen diesen Entscheid hat X. Berufung an das Bundesgericht erhoben.
 
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 397f Abs. 2 ZGB bestellt im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung der Richter der betroffenen Person wenn nötig einen Rechtsbeistand. Wie in BGE 107 II 315 f. E. 1 erkannt wurde, kann eine Verletzung dieser Bestimmung beim Bundesgericht mit Berufung gerügt werden. Art. 397f Abs. 2 ZGB steht hier indessen gar nicht zur Diskussion, da der Berufungskläger seit anfangs Januar 1987 einen freigewählten Rechtsbeistand hat. Es geht einzig darum, wer diesen honorieren soll. Das Bundeszivilrecht sieht nicht vor, dass der gemäss Art. 397f Abs. 2 ZGB bestellte Rechtsbeistand in jedem Falle (wie der Berufungskläger anzunehmen scheint) auf Kosten des Gemeinwesens tätig werden soll. Eine solche Lösung wäre in Fällen, da zur Entschädigung eines freigewählten Rechtsvertreters ausreichend eigene Mittel vorhanden sind, auch nicht gerechtfertigt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass nach Art. 397f Abs. 2 ZGB wenn notwendig ein unentgeltlicher Beistand zu bestellen sei, ist missverständlich.
Vorbehalten bleibt freilich der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 17. August 1977 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung), BBl 1977 III S. 41 oben). Deren Verweigerung ist indessen mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV anzufechten, und als derartige Beschwerde kann die vorliegende Berufung nicht entgegengenommen werden. (Es folgen Ausführungen darüber,

BGE 113 II 392 (394):

dass die Beschwerdefrist gemäss Art. 89 Abs. 1 OG nicht gewahrt sei, da die Rechtsschrift nicht fristgerecht beim Bundesgericht eingereicht worden sei.)