BGE 112 II 191
 
31. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Mai 1986 i.S. Kanton Graubünden gegen Gordona S.A. (Direktklage gemäss Art. 42 OG)
 
Regeste
Art. 42 OG; Zuständigkeit des Bundesgerichts.
 


BGE 112 II 191 (191):

Erwägungen:
b) Das Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit und Auflösung betrifft den Rechtsbestand der Beklagten und ist daher persönlichkeitsrechtlicher Natur. Wohl beantragt der Kläger auch die Zusprechung des Liquidationserlöses. Der Vermögensanfall an das berechtigte Gemeinwesen gemäss Art. 57 Abs. 1 und 3 ZGB bildet jedoch die blosse Folge der Aufhebung der juristischen Person. Es kann daher nicht gesagt werden, mit der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit und Auflösung der Beklagten werde letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt (BGE 108 II 78; BGE 112 II 3 E. 2). Infolgedessen ist das Bundesgericht zur Behandlung des vorliegenden Direktprozesses nicht zuständig. Eine andere Gesetzesvorschrift, welche die Zuständigkeit des Bundesgerichts begründen könnte, kommt nicht in Betracht.