BGE 106 II 255
 
51. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1980 i.S. Versicherungsgesellschaft X. gegen A. und B. (Berufung)
 
Regeste
Art. 55 Abs. 1 lit. d, 156 Abs. 6 und 159 Abs. 5 OG. Missbrauch der Versehensrüge durch die obsiegende Partei; Kosten- und Entschädigungsfolgen.
 


BGE 106 II 255 (255):

Erwägung:
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 1979 aufgehoben und die Klage abgewiesen.


BGE 106 II 255 (256):

2. Die bundesgerichtlichen Kosten werden zu 2/3 den Klägern und zu 1/3 der Beklagten auferlegt.
3. Die Kläger haben der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. ... zu bezahlen.