BGE 105 II 65
 
Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. März 1979 i.S. W. gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt (Berufung)
 
Regeste
Art. 30 Abs. 1 ZGB; Namensänderungsgesuch eines erwachsenen Adoptierten.
Die mit einem solchen Namenswechsel regelmässig verbundenen Unannehmlichkeiten stellen keine wichtigen Gründe dar, die die Beibehaltung des bisherigen Namens rechtfertigen würden.
 
Sachverhalt


BGE 105 II 65 (65):

A.- Mit Verfügung der Justizdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 27. April 1977 wurde der am 14. August 1942 geborene Peter K. von seinem Stiefvater Hans W. adoptiert. Durch die Adoption verloren der Adoptierte und seine Ehefrau den bisherigen Familiennamen K. und erhielten denjenigen des Adoptivvaters W.
B.- Am 26. Januar 1978 ersuchten die Ehegatten Peter und Rosemarie W. beim Justizdepartement ihres Wohnsitzkantons Basel-Stadt um die Bewilligung, ihren früheren Namen K. beibehalten zu dürfen. Das Justizdepartement wies das Namensänderungsgesuch mit Entscheid vom 12. April 1978 ab. Ein Rekurs gegen diesen Entscheid wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt mit Beschluss vom 15. August 1978 abgewiesen.


BGE 105 II 65 (66):

C.- Gegen den Beschluss des Regierungsrats führten die Eheleute W. sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Die staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Mit der Berufung wird beantragt, es sei den Berufungsklägern zu bewilligen, fortan wieder den Namen "K." zu führen, eventuell sei der Regierungsrat bzw. das Justizdepartement Basel-Stadt anzuweisen, den Berufungsklägern die Bewilligung zu erteilen, ab sofort wieder den Namen "K." zu führen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. Nach dem revidierten Art. 30 Abs. 1 ZGB kann einer Person durch die Regierung ihres Wohnsitzkantons die Änderung des Namens bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist eine Ermessensfrage, die von der Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (Art. 4 ZGB; BGE 99 Ia 563 E. 2, BGE 98 Ia 451, 457/458, BGE 96 I 429). Als Berufungsinstanz prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei, ob wichtige Gründe für eine Namensänderung gegeben sind. Doch pflegt es sich bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der kantonalen Behörden eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. BGE 100 II 81 E. 4 mit Bezug auf das Besuchsrecht gemäss Art. 156 ZGB, BGE 98 II 166 mit Bezug auf die Höhe der Rente gemäss Art. 151 ZGB). Das Bundesgericht schreitet in solchen Fällen nur ein, wenn die Vorinstanz bei ihrer Entscheidung Umstände berücksichtigt hat, die nach dem Sinn des Gesetzes keine Rolle spielen durften, oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser acht gelassen hat (BGE 100 II 81 E. 4, BGE 98 II 166). Diese Zurückhaltung drängt sich auch bei der Überprüfung von Entscheiden der vorliegenden Art auf. Ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB vorliegen oder nicht, lässt sich weitgehend nur aus der Kenntnis örtlicher und

BGE 105 II 65 (67):

persönlicher Gegebenheiten, Anschauungen und Gepflogenheiten und durch Gewichtung der persönlichen Umstände, in denen der Gesuchsteller lebt, beantworten. Dazu sind die kantonalen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers in der Regel besser in der Lage als das Bundesgericht. Gerade weil die Behörde des Wohnsitzes mit den massgebenden örtlichen Verhältnissen besser vertraut ist, hat der Gesetzgeber anlässlich der Revision des Kindesrechts die Zuständigkeit für die Namensänderung von der Regierung des Heimatkantons auf diejenige des Wohnsitzkantons übertragen (Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 1974, BBl 1974 II 93).
3. Der Berufungskläger wurde von seinem Stiefvater, von dem er seit der Wiederverheiratung seiner Mutter im Jahre 1953 erzogen worden war, im Alter von bereits 35 Jahren adoptiert. Nach Art. 267 Abs. 1 ZGB erhält das Adoptivkind die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern. Die Adoption hatte somit von Gesetzes wegen zur Folge, dass der Adoptierte und seine Ehefrau den Familiennamen ihres Adoptivvaters erwarben (Art. 270 ZGB; HEGNAUER, Die Adoption, N. 34 zu Art. 267 ZGB). Diese Folge, die bereits dem alten Adoptionsrecht eigen war, ist in der Revision von 1972 ohne jede Einschränkung übernommen worden. Mit der Revision strebte der Gesetzgeber bewusst die Volladoption an; er wollte also das Adoptivverhältnis grundsätzlich dem ehelichen Kindesverhältnis gleichstellen. Mit diesem Zweck wäre es nicht vereinbar, wenn das Adoptivkind seinen bisherigen Namen beibehielte. Dass das Adoptivkind die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern erhält, gilt vollumfänglich (mit der einzigen Ausnahme des Bürgerrechts; vgl. BGE 101 Ib 115) auch für die Erwachsenenadoption. Dabei war dem Gesetzgeber die Problematik der Adoption Erwachsener durchaus bewusst (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 12. Mai 1971, BBl 1971 I 1211f., 1222 f.; Amtl. Bull. 1971, S 724 f., 1972 N 588 f., 606 ff., 1001). Dennoch wurde von keiner Seite beantragt, es sei bezüglich der Übernahme des Namens der Adoptiveltern eine Wahlfreiheit oder sonstwie eine Erleichterung vorzusehen. Angesichts dieser klaren Ordnung widerspricht daher die Auffassung der Vorinstanz, wonach "die üblichen Folgeerscheinungen des Namenswechsels nach der Adoption" nicht als wichtige Gründe für eine Namensänderung angesehen werden dürfen, grundsätzlich nicht dem Bundesrecht. Würde

BGE 105 II 65 (68):

man anders entscheiden, so liefe dies auf ein Wahlrecht des Adoptierten hinaus, was gegen Art. 267 Abs. 1 ZGB verstiesse. Wer sich adoptieren lassen will, muss eben auch die gesetzlichen Folgen der Adoption auf sich nehmen. Mit Bezug auf den Namen ist das Adoptivkind in einer ähnlichen Stellung wie die verheiratete Frau, die nach Art. 161 Abs. 1 ZGB mit der Eheschliessung den Familiennamen des Mannes erhält. Wie das Bundesgericht in BGE 98 Ia 449 ff. - allerdings unter dem Gesichtswinkel der Willkür - entschieden hat, kann diese keine Namensänderung verlangen bloss mit der Begründung, der mit der Eheschliessung verbundene Namenswechsel habe für sie auf beruflichem Gebiet gewisse Unannehmlichkeiten zur Folge.
4. Zur Begründung ihres Namensänderungsgesuches hatten die Berufungskläger vorgebracht, sie seien beide berufstätig, da ihre Ehe kinderlos sei. Der Ehemann sei seit mehreren Jahren als Techniker bei den Industriellen Werken Basel tätig, während die Ehefrau als rechte Hand des Chefs eine verantwortungsvolle Stelle bei der Maneg AG, Basel, bekleide. Beide Ehegatten seien an ihren Arbeitsplätzen bei Vorgesetzten, Mitarbeitern und vor allem auch bei Dritten, mit denen sie zu tun hätten, allgemein unter dem Namen "K." bekannt. Es sei für sie äusserst peinlich, wenn sie nun unvermittelt unter dem neuen Namen "W." auftreten müssten. Unangenehmen Fragen über die Hintergründe dieser Namensänderung wären Tür und Tor geöffnet. Überdies wäre andauernd mit Missverständnissen und Verwechslungen zu rechnen, die den Arbeitsablauf stören könnten. Müsste insbesondere die Ehefrau ihren neuen Namen Dritten bekanntgeben, so würden diese logischerweise auf den Gedanken kommen, sie habe sich scheiden lassen, und indiskrete Anspielungen wären kaum zu vermeiden. Zu beachten sei ferner, dass die Ehegatten seit ihrer Verheiratung in Basel wohnten und dort einen sehr grossen Bekanntenkreis hätten, dem sie unter dem Namen "K." bekannt seien. Insbesondere figurierten sie in der von ihnen bewohnten Liegenschaft unter diesem Namen. Bei der Post habe sich bereits ein grosses Durcheinander ergeben, da eintreffende Briefe sowohl auf den Namen "K." als auch auf "W." lauteten. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass beide Gesuchsteller dem Tenissport stark verbunden seien. Auch in diesen Kreisen wäre mit Missverständnissen und lästigen Fragen zu rechnen, wenn sie

BGE 105 II 65 (69):

unvermittelt unter dem Namen des Adoptivvaters auftreten müssten.
Diese Unannehmlichkeiten gehen nicht über das hinaus, was jeder Namenswechsel mit sich bringt. Was die Missverständnisse und die Gefahr von Verwechslungen bei der Post und dergleichen anbetrifft, so lassen sich diese ohne weiteres durch entsprechende Mitteilungen beseitigen, nicht anders als dies bei Adressänderungen regelmässig geschieht. Auch Freunde und Bekannte lassen sich auf diese Weise leicht aufklären. Eine solche Mitteilung hat nichts Peinliches an sich, da einer Adoption anders als etwa einer Scheidung gesellschaftlich kein Makel anhaftet. Schliesslich sind auch die beruflichen Unannehmlichkeiten nicht besonders schwerwiegend. Die Berufungskläger sind nicht etwa Künstler, Schriftsteller, Inhaber eines unter ihrem Namen geführten Geschäftes oder dergleichen; sie sind daher anders als diese Personen nicht in besonderem Masse an der Beibehaltung des Namens, unter dem sie bekannt sind, interessiert. Die Nachteile, die der Verlust des bisherigen Namens für sie zur Folge hat, sind jedenfalls weder ernsthafter noch dauernder Natur. Unter diesen Umständen verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz ihnen die Beibehaltung des bisherigen Namens nicht bewilligte (vgl. BGE 98 Ia 454 E. 4).
5. Die Berufungskläger machen geltend, es bestehe kein wesentlicher Unterschied zwischen einem Namenswechsel infolge von Adoption und einem solchen infolge von Scheidung. Geschiedenen Ehefrauen werde aber von den basel-städtischen Behörden laufend und in tolerantester Weise bewilligt, den bisherigen ehelichen Namen beizubehalten. Dieses Argument schlägt indessen nicht durch. Einmal müssen auch für die Namensänderung der geschiedenen Ehefrau wichtige Gründe gegeben sein; die blosse Tatsache, dass diese während der Ehe den Namen des Mannes trug, vermag die Wiederannahme desselben nicht zu rechtfertigen (BGE 81 II 405). Sodann wird in der Mehrzahl der Fälle der geschiedenen Ehefrau die Beibehaltung des ehelichen Namens deswegen bewilligt, damit sie den gleichen Namen trägt wie die ihr bei der Scheidung zugeteilten unmündigen Kinder (BGE 100 II 296; BÜHLER, N. 20 zu Art. 149 ZGB). Dieses Bestreben, den Kindern die Unannehmlichkeiten zu ersparen, die dadurch hervorgerufen werden können, dass ihr Name anders lautet als derjenige der Mutter, mit der sie zusammenleben, fällt beim Namensänderungsgesuch

BGE 105 II 65 (70):

des Adoptierten ausser Betracht. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Frauen häufig gegen ihren Willen oder ohne ihr Verschulden geschieden werden, während ein Erwachsener ohne seine Zustimmung nicht adoptiert werden kann (Art. 265 Abs. 2 ZGB) und es daher allein von ihm abhängt, ob er seinen Namen aufgeben will. Überhaupt ist die Situation geschiedener Frauen nicht ohne weiteres vergleichbar mit derjenigen der mündigen Adoptierten; sie weist vielmehr erhebliche Besonderheiten auf, die seit Jahrzehnten zu Diskussionen Anlass boten und denen die Namensänderungspraxis der kantonalen Regierungen in unterschiedlichem Masse, im Ganzen aber doch in grosszügiger Weise Rechnung zu tragen versucht (vgl. hiezu BGE 100 II 295 ff. E. 3b, mit Hinweisen). Art. 149 Abs. 1 ZGB, der die geschiedene Ehefrau dazu verpflichtet, wieder den vor der Eheschliessung getragenen Namen anzunehmen, wird dementsprechend in der Literatur als unbefriedigend bezeichnet, und in den Vorarbeiten für die Revision des Familienrechts wird deshalb seine Abänderung vorgeschlagen (BÜHLER, N. 38 zu Art. 149 ZGB). Demgegenüber hat sich der Gesetzgeber bei der jüngst erfolgten Revision des Adoptionsrechts, wie bereits gesagt, nicht veranlasste gesehen, bei der Adoption Erwachsener mit Bezug auf den Namenswechsel eine Ausnahme vorzusehen.
Die Berufung erweist sich somit als unbegründet.