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Urteilskopf

85 II 452


68. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. November 1959 i.S. von Boschan gegen Blankart & Co.

Regeste

Internationales Privatrecht. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts.
Bestimmung des anwendbaren Rechtes in Bezug auf die Frage des Zustandekommens eines Vertrages (Erw. 2).
Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage: Die Würdigung von Urkunden im Rahmen eines Indizienbeweises über das Vorliegen eines mündlichen Vertragsschlusses ist vom Bundesgericht nicht überprüfbar (Erw. 3).

Erwägungen ab Seite 452

BGE 85 II 452 S. 452

1. Der Kläger verlangt von der Beklagten Fr. 20'000.-- als Schadenersatz, mit der Begründung, der inzwischen verstorbene Teilhaber der Beklagten, Dr. Felix Somary, habe ihm am 25. Juli 1955 an einer mündlichen Besprechung einen der zwei Verwaltungsratssitze bei der österreichischen AEG-Union Elektrizitätsgesellschaft angeboten, welche die Beklagte (als Obligationärvertreterin) habe besetzen können. Der Kläger habe dieses Angebot sofort angenommen, womit eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung des Verwaltungsratssitzes an
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ihn zur Entstehung gelangt sei. Nachträglich hätte die Beklagte dann aber die Erfüllung der getroffenen Vereinbarung verweigert.
Die Beklagte bestreitet, dass Dr. Somary das Angebot in ihrem Namen gemacht habe; überdies sei es nicht rechtsverbindlich gewesen.
Das Obergericht hat die Klage mit einer doppelten Begründung abgewiesen: Es hat einmal die Passivlegitimation der Beklagten verneint, weil Dr. Somary nicht in deren Namen gehandelt habe, und sodann hat es entschieden, das Zustandekommen einer mündlichen Vereinbarung des vom Kläger behaupteten Inhalts sei nicht erwiesen.
Der Kläger ficht mit der Berufung den Entscheid der Vorinstanz nach beiden Richtungen hin als bundesrechtswidrig an.

2. Da gemäss Art. 43 Abs. 1 OG mit der Berufung nur die Verletzung schweizerischen Rechtes gerügt werden kann, ist in erster Linie von Amtes wegen die Frage des anwendbaren Rechts zu prüfen.
Streitig ist, ob zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen sei. Das Zustandekommen eines Vertrages beurteilt sich gemäss ständiger Rechtsprechung nach dem einheitlichen Schuldstatut, dem ein Rechtsverhältnis der in Frage stehenden Art als Ganzes untersteht (BGE 78 II 83ff.,BGE 79 II 297Erw. 1b).
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm die Übertragung eines Verwaltungsratssitzes bei einer österreichischen Aktiengesellschaft zugesichert, den sie als Obligationärvertreterin habe besetzen können. Nach dem schweizerischen Recht, das als lex fori für die Qualifikation der Anknüpfungsbegriffe heranzuziehen ist, stellt eine vertragliche Abmachung des behaupteten Inhalts ein Garantieversprechen im Sinne von Art. 111 OR dar, sofern der Beklagten ein die österreichische Gesellschaft bindendes Vorschlagsrecht zustand. Ohne eine solche Bindung hätte man es mit einem blossen Versprechen
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der Beklagten zu tun, sich für die Leistung eines Dritten zu bemühen, wobei eine Haftung des Versprechenden erst beim Unterbleiben der zugesagten Bemühungen einträte. Im einen wie in andern Falle würde es sich um eine mit der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten zusammenhängende Verpflichtung handeln, die dem Recht ihres Gesellschaftssitzes, also dem schweizerischen Recht, unterstünde, wie auch das vom Kläger ebenfalls angerufene Kassationsgericht des Kantons Zürich in seinem Entscheid vom 11. September 1959 zutreffend angenommen hat.
Ist somit das streitige Rechtsverhältnis vom schweizerischen Recht beherrscht, so ist auf die Berufung einzutreten.

3. a) Die Vorinstanz hat entschieden, die zwischen dem Kläger und der Beklagten, bzw. Dr. Somary, gewechselten Schreiben vom 26. August, 20. Oktober und 1. Dezember 1955, auf die der Kläger sich beruft, vermöchten eine beidseitig verbindliche Abrede im Sinne der klägerischen Vorbringen nicht nachzuweisen.
Der Kläger macht geltend, der von der Vorinstanz gezogene Rückschluss auf den Willen der Parteien beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung der in den gewechselten Schreiben enthaltenen Willenserklärungen; diese Auslegung sei gemäss der Rechtsprechung als Rechtsfrage vom Bundesgericht überprüfbar (BGE 69 II 319ff., BGE 83 II 307).
b) Der Kläger verkennt jedoch Sinn und Tragweite der in den genannten Entscheiden niedergelegten Grundsätze über die Überprüfbarkeit urkundlich festgelegter Willensäusserungen. Diese Grundsätze finden dort Anwendung, wo es sich fragt, welcher Parteiwille dem blossen Wortlaut eines schriftlichen Vertrages nach allgemeiner Lebenserfahrung zu entnehmen sei, und sie gelten ferner dort, wo zur Entscheidung steht, ob dem Wortlaut von Urkunden, die zwischen zwei Parteien gewechselt wurden, die Bedeutung von übereinstimmenden, auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärungen beigemessen werden dürfe. Darum handelt es sich indessen im
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vorliegenden Falle nicht. Der Kläger macht nicht geltend, der Vertrag sei durch die gewechselte Korrespondenz zustande gekommen, was als Rechtsfrage vom Bundesgericht überprüfbar wäre. Er behauptet vielmehr, der Vertrag sei anlässlich seiner Besprechung vom 25. Juli 1955 mit Dr. Somary mündlich abgeschlossen und diese mündliche Abmachung sei dann durch die nachher gewechselten Schreiben bestätigt worden. Die entscheidende Frage geht also dahin, ob die vom Kläger angerufenen Schreiben ausreichende Indizien für die behauptete mündliche Abmachung darstellen.
Solche Indizienwürdigung bedeutet aber, auch soweit es sich dabei um die Auslegung von Urkunden handelt, nach der Rechtsprechung eine vom Bundesgericht nicht überprüfbare Beweiswürdigung (BGE 61 II 40, bestätigt in verschiedenen nicht veröffentlichten Entscheiden, so i.S. Borig c. Dimier, vom 24. Februar 1954, Erw. 3 b, i.S. Vodoz c. Società anonima italiana dentali, vom 18. Mai 1954, Erw. 4, i.S. Jackson und Kons. c. Bürki, vom 27. Januar 1955, Erw. 3). Insbesondere hat das Bundesgericht als Berufungsinstanz nicht zu untersuchen, ob die Vorinstanz Urkunden, die als blosse Indizien in Betracht fallen, im Lichte der allgemeinen Lebenserfahrung richtig aufgefasst und gewürdigt hat. In diese Frage hat sich die Berufungsinstanz sowenig einzumischen wie in die Bewertung irgendwelcher anderer Beweismittel, wie z.B. in die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage, der Schlüssigkeit von Sachverständigengutachten oder von Urkunden, die nicht unmittelbar auf den behaupteten mündlichen Vertragsschluss Bezug haben.
c) Die Feststellung der Vorinstanz, die vom Kläger behauptete mündliche Abmachung sei nicht bewiesen, ist somit als Ergebnis einer Beweiswürdigung für das Bundesgericht verbindlich. Damit ist dem vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch der Boden entzogen. Was die Berufung zur Widerlegung der durch die Vorinstanz aus dem Briefwechsel gezogenen Schlussfolgerungen
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vorbringt, ist als unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung nicht zu hören.

4. Muss danach die Klage auf jeden Fall wegen Fehlens des Nachweises für einen Vertrag des vom Kläger behaupteten Inhalts abgewiesen werden, so erübrigt sich die Prüfung des von der Vorinstanz in erster Linie eingenommenen Standpunktes, Dr. Somary habe bei der Besprechung vom 25. Juli 1955 nicht im Namen der Beklagten gehandelt, weshalb die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen sei.

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Erwägungen 1 2 3 4

Referenzen

BGE: 83 II 307

Artikel: Art. 43 Abs. 1 OG, Art. 111 OR