BGE 91 I 290
 
45. Auszug aus dem Urteil vom 4. Juni 1965 i.S. X. gegen Steuerrekurskommission des Kantons Graubünden.
 
Regeste
Wehrsteuer: Eine stille Reserve im Warenlager, die der Kaufmann schon vor der massgebenden Berechnungsperiode gebildet hatte und in ihr im bisherigen Umfange, entsprechend der Ergänzung des Lagers, beibehalten hat, darf nicht als Gewinn dieser Periode angerechnet werden (Änderung der Rechtsprechung).
 
Sachverhalt


BGE 91 I 290 (291):

Aus dem Tatbestand:
Der Beschwerdeführer setzte seine Warenvorräte jeweils unter dem wirklichen Werte - den Gestehungskosten oder dem Marktpreis am Bilanztage - in die Bilanzen ein. Bei seiner Veranlagung zur Wehrsteuer der 11. Periode wurde die stille Reserve im Warenlager, die der Einkommenssteuer früher nicht unterworfen worden war, nur noch insoweit als geschäftsmässig begründet anerkannt, als sie einen Drittel der Gestehungskosten oder des Marktwertes nicht überstieg; der Differenzbetrag wurde als Einkommen angerechnet, obwohl er schon vor der massgebenden Berechnungsperiode in Reserve gestellt worden war. Gegen den diese Anrechnung bestätigenden Entscheid der kantonalen Rekurskommission richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
 
Aus den Erwägungen:
4. Der Beschwerdeführer setzt sein Warenlager in jedem Jahre mindestens einmal um, wie auf Grund seiner Angaben über die erzielten Umsätze, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Marktwert der Vorräte angenommen werden muss. Daraus schliessen die kantonalen Behörden und die eidgenössische Steuerverwaltung, die am Anfang eines Geschäftsjahres vorhandene Reservestellung werde mit dem Verkauf der Ware im gleichen Jahre realisiert, und es werde durch Unterbewertung der während derselben Geschäftsperiode zur Ergänzung des Lagers angeschafften oder hergestellten Waren eine neue Reserve gebildet, welche den Gewinn dieser Periode schmälere und daher insoweit, als sie nicht geschäftsmässig begründet sei, bei der Ermittlung des in der entsprechenden Veranlagungsperiode steuerbaren Gewinns angerechnet werden könne. Sie berufen sich auf Ausführungen in BGE 74 I 202 f. (Erw. 3 b), welche ihnen in der Tat recht geben.
Indessen kann an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten werden, weil sie den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht gerecht wird. In Wirklichkeit wurde die Reserve, welche die

BGE 91 I 290 (292):

Steuerbehörden dem vom Beschwerdeführer in der Berechnungsperiode 1959/60 erzielten Gewinn zurechnen wollen, schon viele Jahre vorher geschaffen und seither stets weitergeführt. Die Warenvorräte, auf denen sie seinerzeit gebildet worden war, wurden jedes Jahr wieder ergänzt Dementsprechend wurde die Reserve - wirtschaftlich betrachtet - immer wieder aus dem Vorjahr übernommen, also nicht jedes Jahr neu geschaffen. Daraus ergibt sich, dass sie den Gewinn der Berechnungsjahre 1959 und 1960 nicht schmälert. Da der Beschwerdeführer sie in diesen Jahren auch nicht verbucht hat, kann sie bei der Ermittlung des für die Wehrsteuer der 11. Periode massgebenden Einkommens nicht angerechnet werden (vgl. KÄNZIG, Wehrsteuer, N. 82 und 84 zu Art. 22 WStB, und den in BGE 74 I 203 angeführten Entscheid der Zürcher Oberrekurskommission betreffend das kantonale Steuergesetz).