BGE 91 I 124
 
20. Auszug aus dem Urteil vom 31. März 1965 i.S. Wohlfahrtsfonds für das Personal der Neue Warenhaus AG und Konsorten gegen Einwohnergemeinde Lauterbrunnen und Regierungsrat des Kantons Bern.
 
Regeste
Eigentumsgarantie.
 
Sachverhalt


BGE 91 I 124 (124):

Aus dem Tatbestand:
Im Hinblick auf die "Erhaltung der Skipisten" hat die Einwohnergemeinde Lauterbrunnen im Jahre 1963 für das Gebiet von Mürren und Wengen Baulinienpläne ausarbeiten lassen, in denen für die Skipisten 12 Meter breite, mit folgender Legende versehene Zonen vorgesehen waren:
"Freifläche als Übungsgelände für den Skisport und andere Wintersportarten gemäss Art. 9 des Gesetzes über Bauvorschriften.
Diese Zone darf nicht überbaut werden und ist von allen skisporthindernden Bauten, Anlagen und Bepflanzungen frei zu halten.
Vorspringende Gebäudeteile, wie Lauben, Terrassen, Vordächer

BGE 91 I 124 (125):

etc., dürfen nur in einer Höhe von 2,80 m über dem gewachsenen Terrain und 1,50 m in die Bauverbotszone hineinragen.
Bauten und Anlagen von öffentlichem Interesse, die der Zweckbestimmung dieser Zone dienen, können mit der Zustimmung des Gemeinderates erstellt werden."
Nachdem der Baulinienplan Mürren-Dorfvon der Einwohnergemeinde angenommen und vom Regierungsrat des Kantons Bern am 16. Juni 1964 genehmigt worden war, erhoben drei der betroffenen Grundeigentümer staatsrechtliche Beschwerde wegen Willkür und Verletzung der Eigentumsgarantie.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
 
Aus den Erwägungen:
Beim Entscheid über die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, ist das Bundesgericht nicht frei. Es überprüft Auslegung und Anwendung der kantonalen Vorschriften, welche die kantonalen Instanzen zur Stützung des beanstandeten Eingriffes herangezogen haben, im allgemeinen nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür und rechtsungleichen Behandlung. Eine Ausnahme besteht nur, wenn es sich um einen schweren Eingriff in das Privateigentum handelt, der wesentlich über das hinaus geht, was in der Schweiz bisher als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung üblich war: Ein solcher Eingriff ist nach der Praxis nur zulässig, wenn er aufeiner unzweideutigen gesetzlichen Grundlage beruht (BGE 89 I 467 mit Verweisungen). Das Freihalten von Skigelände durch Bauverbote ist ein derart schwerer Eingriff (vgl. BGE 89 I 104), so dass auf das Erfordernis einer klaren Grundlage nicht verzichtet werden kann.
Das die Beschwerdeführer treffende Bauverbot stützt sich auf Art. 9 des bernischen Gesetzes über die Bauvorschriften vom 26. Januar 1958 (BVG), wonach Freiflächen "als Übungsgelände für den Skisport" ausgeschieden werden können, sowie auf die vom Grossen Rat ausgehende authentische Interpretation, dass unter "Übungsgelände für den Skisport ... auch die Abfahrtsstrecken und die notwendigen Zufahrten nach den Talstationen von Personentransportmitteln" zu verstehen sind.
a) Dass schon der von den kantonalen Instanzen als gesetzliche Grundlage für die fragliche Eigentumsbeschränkung angerufene Rechtssatz selber die Eigentumsgarantie verletze, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet.


BGE 91 I 124 (126):

b) Ob geltend gemacht werden will, der Grosse Rat habe die ihm durch Art. 10 KV eingeräumte Kompetenz zur authentischen Interpretation eines vom Volk angenommenen Gesetzes überschritten, lässt die Beschwerde nicht einwandfrei erkennen. Abgesehen davon wäre eine solche Rüge unbegründet. Freilich kann, wenn die Befugnis zur authentischen Gesetzesinterpretation nach der Verfassung einem vom Gesetzgeber verschiedenen Staatsorgan zukommt, dessen Erlassen verfassungsmässige Gültigkeit nur zukommen, "sofern sie die Grenzen möglicher Gesetzesauslegung nicht überschreiten, also nicht Rechtssätze aufstellen, welche nicht im Sinne des geltenden Gesetzes liegen können, sondern faktisch eine Gesetzesänderung bedeuten würden ..." (BGE 34 I 79). An diese Grenzen hat sich indessen der Grosse Rat gehalten. Der in Art. 9 BVG verwendete Ausdruck "Übungsgelände für den Skisport" ist nicht von vorneherein derart eindeutig und unmissverständlich, dass er nicht der Auslegung bedürfte. Wohl weist er zunächst auf die Abhänge hin, die den Anfängern und auch fortgeschritteneren Skifahrern für das Erlernen und Verbessern der Fahrtechnik dienen. Es geht aber nicht über den möglichen Wortsinn hinaus, auch Abfahrtsstrecken, die von einem hoch gelegenen Punkt ins Tal führen, zum Übungsgelände zu zählen. Auch das Befahren dieser Abfahrtsstrecken kann dem Bestreben dienen, die Fahrtechnik zu verbessern, also zu üben, werden sie doch auch von Skilehrern mit fortgeschritteneren Schülern benutzt. Eine feste Grenze zwischen Üben und Skifahren als solchem besteht nicht. Unter "Übungsgelände" auch Abfahrtsstrecken zu verstehen ist umso eher zulässig, als zu ihrer Freihaltung verfügte Bauverbote flächenmässig regelmässig weniger schwer ins Privateigentum eingreifen werden als Verbote, die ganze Übungshänge sichern sollen. Die "notwendigen Zufahrten nach den Talstationen" von Bergbahnen schliesslich erscheinen bei der heute üblichen Ausübung des Skisportes als blosses Anhängsel zu den eigentlichen Abfahrtsstrecken.
c) In aller Form rügen die Beschwerdeführer, dass für die im Baulinienplan auf ihren Grundstücken vorgesehenen Bauverbotszonen Art. 9 BVG auch mit dem Inhalt, der ihm durch die authentische Interpretation gegeben worden sei, keine genügende gesetzliche Grundlage bilde. Nach der authentischen Interpretation gehe es nur darum, die von der eigentlichen Abfahrtsstrecke zu unterscheidende "Zufahrt" zur Station eventuell

BGE 91 I 124 (127):

auch im Dorf zu sichern, soweit dies "notwendig" sei. Wäre die Frage der Notwendigkeit geprüft worden, so hätte sich ergeben, dass die Zufahrt durch die Grundstücke der Beschwerdeführer für die Skifahrer vielleicht etwas bequemer, aber keineswegs notwendig sei, da andere Lösungen sich anböten. Es sei auch nicht überprüft worden, ob nicht ein Bauverbotsstreifen von weniger als 12 Meter Breite den Bedürfnissen der Skifahrer genügen würde.
Da nach der authentischen Interpretation auch Skipisten mit ihren Zufahrten zu den Talstationen von Personentransportmitteln unter Art. 9 BVG fallen, ist indessen die klare gesetzliche Grundlage für die im vorliegenden Falle vorgesehene Bauverbotszone gegeben. Ob die im Baulinienplan abgegrenzte Zufahrt zur Talstation der Mürren-Allmendhubel-Bahn "notwendig", also zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich sei, hängt mit der Frage zusammen, ob und wie weit ein öffentliches Interesse an der umstrittenen Eigentumsbeschränkung bestehe.