9. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. April 1994 i.S. S. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
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Regeste
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Art. 17 SVG, Art. 68 StGB; analoge Anwendung von Art. 68 Ziff. 2 StGB auf den Führerausweisentzug.
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Sachverhalt
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BGE 120 Ib 54 (55):
A.- Am 7. September 1991, um ca. 00.45 Uhr, verliess S. die Bar des Hotels Tivoli in Schlieren, in welcher er alkoholische Getränke konsumiert hatte. Er stieg in seinen auf dem Hotelparkplatz abgestellten Personenwagen und lenkte diesen rückwärts, Richtung Bäckerstrasse. Dabei kollidierte er mit einem dort parkierten Kleinbus; es entstand Sachschaden. Nachdem S. ausgestiegen war, stellten Augenzeugen fest, dass er stark nach Alkohol roch und Gehschwierigkeiten hatte. Obwohl er von den Augenzeugen aufgefordert wurde, nicht weiterzufahren, begab er sich zu seinem Fahrzeug und fuhr davon, ohne das Eintreffen der inzwischen verständigten Polizei abzuwarten. S. stand zudem unter Einfluss des Schmerzmittels Ponstan, was sich, insbesondere im Zusammenwirken mit dem genossenen Alkohol, auf seine Fahrfähigkeit ausgewirkt hat.
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Die Polizeidirektion Zürich teilte S. mit Schreiben vom 2. Oktober 1991 mit, dass nach Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheides geprüft werde, ob bezüglich des Vorfalls vom 7. September 1991 die gesetzlichen Voraussetzungen für das Anordnen einer Administrativmassnahme gegeben seien.
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Am 18. November 1991, um 23.30 Uhr, lenkte S. seinen Personenwagen auf der Wasserwerkstrasse in Zürich stadteinwärts. Unter der Kornhausbrücke befand sich eine Verkehrskontrolle der Stadtpolizei. Als S. diese sah, wendete er sein Fahrzeug und fuhr davon. Eine Polizeipatrouille nahm seine Verfolgung auf und konnte ihn schliesslich auf der Höhe des Dammweges anhalten. Eine angeordnete Blutprobe ergab einen Wert von mindestens 1,57 Gewichtspromille Alkohol im Blut. Zudem wurde festgestellt, dass am Fahrzeug das vordere Kontrollschild fehlte.
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Wegen des zweiten Vorfalls entzog die Polizeidirektion S. mit Verfügung vom 8. Januar 1992, die in der Folge in Rechtskraft erwuchs, den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten, wobei sie festhielt, die administrative Erledigung des Vorfalls vom 7. September 1991 bleibe vorbehalten.
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B.- Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Januar 1993 wurde S. wegen der Vorfälle vom 7. September und 18. November 1991 mit drei Monaten Gefängnis, bedingt aufgeschoben während drei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft.
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C.- Die Polizeidirektion Zürich verfügte am 15. April 1993 in analoger Anwendung von Art. 68 StGB für den Vorfall vom 7. September einen Führerausweisentzug von 14 Monaten, zusätzlich zu dem am 8. Januar 1992 für BGE 120 Ib 54 (56):
den Vorfall vom 18. November 1991 verhängten und vollzogenen viermonatigen Entzug.
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Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den dagegen erhobenen Rekurs von S. mit Entscheid vom 24. November 1993 ab.
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D.- Dagegen erhebt S. eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei auf die von der Polizeidirektion angeordnete Zusatzmassnahme zu verzichten. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu verleihen.
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Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesamt für Polizeiwesen beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da kein Rückfall nach Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG vorliege und die Entzugsdauer deshalb als unverhältnismässig erscheine.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen:
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b) Die Vorinstanz ging mit dem Strafrichter von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschwerdeführers aus. Am 7. September 1991 habe er sich vorsätzlich einer Blutprobe entzogen und auf seiner Heimfahrt in nichtfahrfähigem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt. Trotz hängigen Straf- und Administrativverfahrens habe er sich kurze Zeit später eines gleichgelagerten Delikts schuldig gemacht und mit einem Blutalkoholgehalt von 1,57 Gewichtspromille sich selber und die andern Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet. Da zudem sein automobilistischer Leumund leicht getrübt sei, sei auch unter Berücksichtigung der beruflichen Notwendigkeit BGE 120 Ib 54 (57):
des Führerausweises für den Beschwerdeführer eine Gesamtentzugsdauer von 18 Monaten für die beiden Vorfälle angemessen.
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Bei Verwirklichung mehrerer Entzugsgründe durch eine Handlung ist nach der Rechtsprechung Art. 68 StGB sinngemäss anzuwenden; dasselbe gilt für den Fall, wo durch mehrere Handlungen mehrere Entzugsgründe gesetzt werden bzw. die zu beurteilenden Handlungen noch vor Erlass einer früheren Entzugsverfügung begangen wurden (BGE 113 Ib 53 E. 3, BGE 108 Ib 258 E. 2a). Hat die Behörde eine Handlung zu beurteilen, die vor Erlass einer früheren Administrativmassnahme begangen wurde, so ist in Anwendung von Art. 68 Ziff. 2 StGB eine Zusatzmassnahme dafür auszusprechen; der Täter soll durch die Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 116 IV 14 E. 2a, BGE 109 IV 90 E. 2b, BGE 69 IV 54 E. 2).
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b) Gegen diese beim Führerausweisentzug zu Warnungszwecken analog anwendbaren Grundsätze des Bundesrechts verstiess die Vorinstanz, indem sie offenliess, "welche Massnahmedauer für jeden einzelnen Vorfall festzusetzen wäre" und die Entzugsdauer für beide Vorfälle zusammen festlegte, um dann die bereits verfügte Entzugsdauer davon in Abzug zu bringen. Sie setzte so eine Gesamt- anstelle einer Zusatzmassnahme fest (vgl. zu dieser Unterscheidung BGE 116 IV 14 E. 2a). Dadurch wurde der zweite, bereits beurteilte Vorfall wieder aufgegriffen, was gegen die Rechtskraft des ergangenen Urteils verstösst (BGE 80 IV 223 E. 1 S. 224; TRECHSEL, Kurzkommentar Strafgesetzbuch, Zürich 1989, N. 25 zu Art. 68).
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In analoger Anwendung von Art. 68 Ziff. 2 StGB ist folgendermassen zu verfahren: Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Tat vom 18. November 1991 eine Entzugsdauer von vier Monaten verwirkt hat, an BGE 120 Ib 54 (58):
der wegen der Rechtskraft der entsprechenden Verfügung - soweit es um die Betrachtung des Vorfalls vom 18. November 1991 für sich allein geht - nichts geändert werden darf. Sodann ist für den ersten Vorfall vom 7. September 1991 für sich allein festzulegen, welche Entzugsdauer als angemessen zu betrachten ist. Erweist sich der bereits beurteilte Vorfall, der zu einer Entzugsdauer von vier Monaten führte, als der schwerste, ist gemäss Art. 68 Ziff. 1 StGB zu bestimmen, welche Erhöhung der Entzugsdauer von vier Monaten dem Vorfall vom 7. September 1991 gerecht wird; das ergibt die angemessene Dauer der Zusatzmassnahme. Nur so ist sichergestellt, dass der Beschwerdeführer in analoger Anwendung der Vorschrift von Art. 68 Ziff. 2 StGB nicht strenger angefasst wird, als wenn beide Vorfälle gleichzeitig beurteilt worden wären. Ist die für den Vorfall vom 7. September 1991 in Betracht fallende Massnahme die strengste, gilt das gleiche mutatis mutandis, d.h. es ist zu prüfen, um wieviel kürzer die Entzugsdauer für das Delikt vom 18. November 1991 in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgefallen wäre, und diese Differenz ist von der für den Vorfall vom 7. September 1991 für sich allein in Betracht zu ziehenden Entzugsdauer in Abzug zu bringen, um die zu verhängende Zusatzentzugsdauer zu erhalten.
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Dass der Beschwerdeführer "aus dem ersten Vorfall trotz hängigem Straf- und Administrativverfahren keine Lehren gezogen, sondern sich keine drei Monate später erneut eines gleichgelagerten Delikts schuldig gemacht hat", war bei der Beurteilung des Vorfalls vom 18. November 1991 zu berücksichtigen und ist mit der Entzugsverfügung für die Dauer von vier Monaten, an welche die Vorinstanz heute nach dem Gesagten gebunden ist, als abgegolten anzusehen. Das gleiche gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer am 18. November 1991 mit seiner Fahrt bei einem Blutalkoholgehalt von 1,57 Gewichtspromille sich selber und die andern Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet hat.
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