Nach Art. 1 Ziff. 2 RVUS genügt es für die Annahme, es liege eine im ersuchenden Staat strafbare Handlung vor, "wenn in diesem Staat begründeter Verdacht besteht, dass Handlungen verübt worden sind, die einen Straftatbestand erfüllen". Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall aufgrund des im Ersuchen beschriebenen Sachverhaltes und der angeführten Normen des amerikanischen Gesetzes über den Börsenhandel ohne Zweifel erfüllt. Aus Art. 17 Abs. 3 BG-RVUS kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgert werden, die schweizerischen Rechtshilfebehörden seien gehalten, die rechtliche Qualifikation einer behaupteten Straftat nach amerikanischem Recht vorzunehmen. Massgebend ist vielmehr Art. 4 Ziff. 2 und Ziff. 4 RVUS, wonach der ersuchte Staat nur aufgrund seines eigenen Rechtes zu prüfen hat, ob die betreffenden Handlungen die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllen. Da er überdies darüber zu
BGE 111 Ib 137 (138):
befinden hat, ob sie einen auf der Liste im Anhang zum RVUS aufgeführten Tatbestand darstellen oder - falls dies nicht zutrifft - Zwangsmassnahmen mit Rücksicht auf die Bedeutung der Tat gleichwohl als gerechtfertigt erscheinen (Art. 4 Ziff. 2 lit. a und Ziff. 3 RVUS), ist hinlänglich Gewähr gegen einen Missbrauch des Rechtshilfeverfahrens geboten, ohne dass der strafrechtlichen Beurteilung der Sache durch den Richter des ersuchenden Staates vorgegriffen wird.