BGE 120 Ia 220 |
33. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 2. November 1994 i.S. Scientology Kirche Zürich sowie A. und Mitbeteiligte gegen K. und Mitbeteiligte, Bezirksanwaltschaft und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) |
Regeste |
Art. 88 OG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Parteirechten. |
Art. 4 BV; Art. 261 StGB; Begriff des Geschädigten im zürcherischen Strafverfahren. |
Es ist willkürlich, in einem Strafverfahren wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 261 StGB) den in seinen religiösen Überzeugungen Verletzten nicht als Geschädigten gemäss §§ 40 und 395 Abs. 1 Ziff. 2 der Zürcher Strafprozessordnung anzuerkennen (E. 3). |
Sachverhalt |
Im Januar und Februar 1993 reichten A. und zehn weitere Privatpersonen, die Scientology Kirche Zürich sowie die Eidgenössisch-Demokratische Union des Kantons Zürich bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine Strafanzeige gegen Regierungsrat P., K., den Chef der Abteilung Volksschule bei der Erziehungsdirektion, sowie gegen drei Autoren und den Illustrator des Buchs ein. Sie machten geltend, die Publikation des Buchs "XY" erfülle den Straftatbestand der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 261 StGB). Die Bezirksanwaltschaft Zürich verfügte am 8. Juli 1993, dass die Strafuntersuchung wegen Verletzung von Art. 261 StGB gegen Regierungsrat P. nicht anhand genommen und diejenige gegen die übrigen Beschuldigten definitiv eingestellt werde. Da die Bezirksanwaltschaft davon ausging, dass den Anzeigeerstattern keine Geschädigtenstellung zukomme, teilte sie ihnen die definitive Einstellung des Verfahrens lediglich brieflich mit und verzichtete auf die Zustellung einer formellen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. |
Darauf haben A. und die zehn Miterstatter der Strafanzeige sowie die Scientology Kirche Zürich mit Rekurs bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt, es sei ihnen eine begründete Einstellungsverfügung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die Staatsanwaltschaft wies die Rekurse am 7. Oktober 1993 ab.
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A. und die zehn Miterstatter der Strafanzeige einerseits sowie die Scientology Kirche Zürich andererseits haben gegen die Rekursentscheide der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 1993 je eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragen übereinstimmend, es seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben, und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihnen die begründete Einstellungsverfügung zuzustellen.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut, soweit es darauf eintritt.
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Aus den Erwägungen: |
a) Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Soweit - wie vorliegend - Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 (OHG; SR 312.5) keine Anwendung findet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte zwar grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, weil er an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne von Art. 88 OG hat. Dagegen kann ein Beschwerdeführer trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst die Verletzung solcher Rechte rügen, die ihm das kantonale Recht wegen seiner Stellung als am Strafverfahren beteiligte Partei einräumt und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bewirkt (BGE 119 Ia 4 E. 1 S. 5; BGE 108 Ia 97 E. 1 S. 99; BGE 104 Ia 156 E. 2a S. 156 f.). Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Der Geschädigte ist daher befugt geltend zu machen, er habe keine Akteneinsicht erhalten, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen oder auf sein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden. Darüber hinaus ist ein Privater aber auch zur Rüge befugt, er sei im kantonalen Verfahren zu Unrecht nicht als Geschädigter anerkannt und deshalb von den einem solchen zustehenden Rechten ausgeschlossen worden (BGE 119 Ia 4 E. 1 S. 5). |
Die Beschwerdeführer kritisieren, dass sie im Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Erscheinen des Buchs "XY" nicht als Geschädigte zugelassen wurden und sie deshalb die Einstellungsverfügung vom 8. Juli 1993 nicht zugestellt erhielten. Nach ihrer Auffassung verletzen die angefochtenen Entscheide die ihnen gemäss §§ 40 und 395 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 (Strafprozessordnung; StPO) zustehenden Parteirechte und bewirken dadurch eine unzulässige formelle Rechtsverweigerung. Nach der angeführten Rechtsprechung sind die Beschwerdeführer legitimiert, diese Rügen mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen.
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b) Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die staatsrechtlichen Beschwerden einzutreten. Einzig soweit die Beschwerdeführer mehr verlangen als die Aufhebung der angefochtenen Entscheide, kann auf ihre Beschwerden nicht eingetreten werden, da die staatsrechtliche Beschwerde, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, lediglich kassatorischer Natur ist (BGE 118 Ia 167 E. 1f S. 173; BGE 116 Ia 94 E. 1 S. 95; BGE 114 Ia 209 E. 1b S. 212). |
a) Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben, deren Auslegung und Anwendung das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Unabhängig davon greifen die unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz, die dem Bürger in allen Streitsachen ein bestimmtes Mindestmass an Verteidigungsrechten gewährleisten. Ob der unmittelbar aus Art. 4 BV folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE 119 Ia 136 E. 2c S. 138; BGE 118 Ia 17 E. 1b S. 18; BGE 117 Ia 5 E. 1a S. 7).
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b) Im zürcherischen Strafverfahren gelten nach § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO diejenigen Personen als Geschädigte, denen durch die fragliche Straftat unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. In Übereinstimmung mit der Regelung in anderen Kantonen ist als Geschädigter anzusehen, wer Träger des durch die Strafdrohung geschützten Rechtsguts ist, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtet (vgl. BGE 119 Ia 342 E. 2 S. 344; BGE 118 Ia 14 E. 2b S. 16; BGE 117 Ia 135 E. 2a S. 137). Bei Delikten, die primär allgemeine Interessen schützen, werden nur diejenigen als Geschädigte betrachtet, deren private Interessen dadurch unmittelbar mitbeeinträchtigt werden, weil diese Beeinträchtigung die unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 119 Ia 342 E. 2 S. 344; BGE 117 Ia 135 E. 2a S. 137; ZR 74/1975 Nr. 47; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 1993, N. 508).
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Die Abgrenzung des Geschädigtenbegriffs fällt vor allem bei den zuletzt genannten Straftaten, die vorab dem Schutz allgemeiner Interessen dienen, nicht immer leicht. Die Rechtsprechung hat bisher beispielsweise die Geschädigtenstellung des Verfahrensbeteiligten bejaht, der durch ein falsches Zeugnis nach Art. 307 StGB einen Nachteil erleidet bzw. dem ein solcher droht (ZR 63/1964 Nr. 42), ferner diejenige des Privaten, der durch eine Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB in seiner Privatsphäre tangiert wird (ZR 89/1990 Nr. 53) oder diejenige des durch eine Ruhestörung nach § 9 des zürcherischen Gesetzes über das kantonale Strafrecht und den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 30. Juni 1974 Belästigten (BGE 118 Ia 14 E. 2b S. 16). Dagegen werden im schweizerischen Recht Eigentümer, die bei Ausschreitungen Schaden erleiden, in einem Strafverfahren allein wegen Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) nicht als Geschädigte angesehen, weil dieser Tatbestand einzig die öffentliche Friedensordnung schützt, während Art. 145 Abs. 1bis StGB dem Schutz des Privatvermögens bei Gewalttätigkeiten aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung dient (BGE 117 Ia 135 E. 2b S. 138 f.). |
Die im vorliegenden Fall umstrittene Frage, ob der in seinen religiösen Überzeugungen Verletzte in einem Strafverfahren wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 261 StGB) als Geschädigter zu betrachten sei, ist in der Rechtsprechung soweit ersichtlich noch nie entschieden worden.
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c) Die Staatsanwaltschaft nimmt gestützt auf die systematische Stellung des Tatbestands der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Strafgesetzbuch und die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts an, dass das geschützte Rechtsgut von Art. 261 StGB allein der öffentliche Friede sei. Diese Strafbestimmung verbiete nicht bereits alle Äusserungen, die das religiöse Empfinden des Durchschnittsbürgers verletzten, sondern nur jene, die eine Störung des Religionsfriedens herbeiführten. Der Private könne sich zwar durch strafbare Handlungen gemäss Art. 261 StGB verletzt fühlen, doch handle es sich dabei lediglich um eine mittelbare Beeinträchtigung. Eine Geschädigtenstellung könne er daher in einem Strafverfahren betreffend Art. 261 StGB nicht beanspruchen.
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Diese Auffassung beruht auf einer unzutreffenden Interpretation der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist auch im Ergebnis nicht haltbar. Nach Art. 261 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt. In einem Entscheid aus dem Jahre 1960 erklärte das Bundesgericht, das geschützte Rechtsgut dieser Bestimmung sei die Glaubensfreiheit, genauer die Achtung vor dem Mitmenschen und seiner Überzeugung in religiösen Dingen und damit gleichzeitig auch der religiöse Friede (BGE 86 IV 19 E. 3 S. 23). Diese Umschreibung des Rechtsguts von Art. 261 StGB ist in der Literatur auf Zustimmung gestossen (vgl. ROBERT HAUSER/JÖRG REHBERG, Strafrecht IV, 1989, S. 197; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 3. Aufl. 1984, S. 207; STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 1989, Art. 261 N. 1). Sie wird auch in dem von der Staatsanwaltschaft angeführten neueren Urteil des Bundesgerichts betreffend den Film "Y" von Q. nicht in Frage gestellt. Der Schutz des öffentlichen Friedens erfährt hier zwar eine stärkere Hervorhebung, ohne aber den durch Art. 261 StGB geschützten Anspruch des Einzelnen auf Achtung seiner religiösen Überzeugung aufzuheben. Das Bundesgericht erklärt in diesem Entscheid, in der heutigen pluralistischen Gesellschaft erscheine es angezeigt, die Strafbarkeit von Meinungsäusserungen gemäss Art. 261 StGB auf jene Fälle zu beschränken, in denen der Täter vorsätzlich den öffentlichen Frieden gefährde, die notwendige Toleranz vermissen lasse und andere in ihren Grundrechten beeinträchtige (Urteil vom 13. März 1986 in ZR 85/1986 Nr. 44 E. 4b). |
Die in diesem Urteil vorgenommene Präzisierung der Rechtsprechung besagt, dass nur jene Missachtung der religiösen Überzeugungen von anderen strafbar sein soll, die so schwerwiegend ist, dass sie zugleich den öffentlichen Frieden stört. Diese Auslegung trägt dem Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 49 und 50 BV; Art. 9 EMRK) Rechnung, indem sie die religiöse Auseinandersetzung nicht weitergehend einschränkt, als dies im Interesse des Gemeinschaftslebens erforderlich ist (vgl. PETER KARLEN, Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der Schweiz, Diss. Zürich 1988, S. 415). Wenn die Staatsanwaltschaft aus der verstärkten Betonung des Bezugs der individuellen religiösen Überzeugungen zum öffentlichen Religionsfrieden schliesst, das geschützte Rechtsgut von Art. 261 StGB sei überhaupt nur noch der öffentliche Friede, so verkennt sie den Zweck dieses Straftatbestands. Dieser will die Verletzung religiöser Überzeugungen des Einzelnen unter Strafe stellen, allerdings nur jene, die so schwerwiegend ist, dass dadurch zugleich der öffentliche Friede gefährdet wird. Die Störung des Religionsfriedens erscheint also bei Art. 261 StGB immer als Folge einer gleichzeitigen Beeinträchtigung religiöser Überzeugungen des Einzelnen. Hierin liegt der Unterschied zum bereits erwähnten Tatbestand des Landfriedensbruchs nach Art. 260 StGB. Bei diesem umfasst die tatbestandsmässige Handlung neben der Bedrohung für den öffentlichen Frieden nicht auch die Beeinträchtigung eines individuellen Rechtsguts - die vorausgesetzten Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen sind lediglich objektive Strafbarkeitsbedingung (TRECHSEL, a.a.O., Art. 260 N. 4) -, und die allenfalls gleichzeitig beeinträchtigte körperliche Integrität und das Privateigentum sind durch besondere Strafbestimmungen (Art. 122 ff., 145 Abs. 1bis StGB) eigens geschützt (vgl. BGE 117 Ia 135 E. 2b S. 138 f.). |
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sind somit neben dem öffentlichen Frieden ebenfalls die religiösen Überzeugungen des Einzelnen geschütztes Rechtsgut von Art. 261 StGB. Ob diese Bestimmung im übrigen angesichts ihrer systematischen Einordnung im Strafgesetzbuch bei den Delikten gegen den öffentlichen Frieden als primär allgemeine und nur nebenbei auch individuelle Interessen schützende Norm anzusehen ist oder als solche, die dem Schutz allgemeiner und individueller Rechtsgüter gleichermassen dient, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Auch wenn man das erstere annimmt, lässt sich nach der dargestellten, im Kanton Zürich befolgten Praxis den durch eine Straftat nach Art. 261 StGB Betroffenen die Geschädigtenstellung nicht absprechen. Die Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung erscheint als unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung, welche ja gerade darin besteht, dass ihre religiösen Überzeugungen beschimpft oder verspottet bzw. Gegenstände ihrer religiösen Verehrung verunehrt werden. Es ist daher willkürlich, wenn die Staatsanwaltschaft die durch eine strafbare Handlung nach Art. 261 StGB in ihrem religiösen Glauben Verletzten lediglich als mittelbar geschädigt betrachtet und daher in einem diesbezüglichen Strafverfahren nicht als Geschädigte im Sinne von §§ 40 und 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO zulassen will.
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d) Trotz der unhaltbaren Begründung kann von der Aufhebung der angefochtenen Rekursentscheide abgesehen werden, wenn sich ihr Ergebnis mit einer substituierten Begründung ohne weiteres rechtfertigen lässt (BGE 112 Ia 129 E. 3c S. 135). Es fragt sich somit, ob die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführer aus anderen als den von der Staatsanwaltschaft angeführten Gründen zu verneinen ist.
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Nach den voranstehenden Erwägungen sind die Beschwerdeführer dann als Geschädigte zu betrachten, wenn das Buch "XY" sie in ihren religiösen Überzeugungen zu verletzen geeignet ist, weil darin ihre Glaubensansichten in einem ungünstigen Licht dargestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutz von Art. 261 StGB nicht nur auf den Glauben des Individuums, sondern - in Entsprechung mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Art. 49 und 50 BV (vgl. BGE 118 Ia 46 E. 3b S. 52; BGE 116 Ia 252 E. 5a S. 257; BGE 97 I 116 E. 3a S. 120) - auch auf kollektive religiöse Überzeugungen und damit auf die Kirchen und Religionsgemeinschaften erstreckt. |
Inwieweit im Lichte dieser Kriterien die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführer zu bejahen ist, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Mit Bezug auf einzelne Beschwerdeführer ist nicht ohne weiteres ersichtlich, ob das Buch kritische Äusserungen zu ihrem Glauben enthält, mit Bezug auf andere ist offen, ob die verletzten Interessen überhaupt religiöser Natur sind. Eine Substituierung der Begründung kommt unter diesen Umständen nicht in Frage.
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