Damit hängen auch die unterschiedlichen rechtlichen Regelungen und die damit verbundenen Einschränkungen der Berufstätigkeit zusammen, auf welche das Obergericht ebenfalls hinweist (Unabhängigkeit, Reklameverbot, Schweigepflicht: §§ 10, 13 und 15 Advokaturgesetz). Die Vertreterin der Beschwerdeführerin behauptet zwar, sie sei in gleicher Weise wie ein freiberuflich tätiger Advokat an diese Standespflichten gebunden und auch in der Lage, sie einzuhalten. Das mag im wesentlichen zutreffen, ändert aber nichts daran, dass sie in die betriebliche Organisation der Versicherungsunternehmung eingebunden ist, die selbst solchen Standespflichten nicht unterworfen ist. So profitiert die Vertreterin der Beschwerdeführerin zum Beispiel mittelbar von deren Möglichkeit,
BGE 120 Ia 169 (171):
uneingeschränkt für die angebotenen Dienstleistungen zu werben. Zudem ist davon auszugehen, dass sie die Infrastruktur der Versicherungsgesellschaft benutzen kann und für ihre Arbeit angemessen entschädigt wird. Die Gesellschaft ihrerseits erhält für ihre Leistungen die Prämien der Versicherungsnehmer, aus denen sie auch ihre Betriebskosten finanziert. Auf solche Verhältnisse ist die kantonale Tarifordnung indessen nicht zugeschnitten. Wie insbesondere aus deren § 1 hervorgeht, liegt der damit vorgeschriebenen Honorarbemessung vielmehr der Fall der freiberuflichen Advokaten zugrunde. Für diese stellt das vom Gericht festgesetzte Honorar aber im allgemeinen die einzige Entschädigung für die Tätigkeit als Prozessvertreter dar. Berücksichtigt wird damit neben den im allgemeinen höheren Infrastrukturkosten auch der Umstand, dass die freiberuflichen Anwälte in der Regel Mandate von unterschiedlicher finanzieller Bedeutung ausführen. Aus diesen Gründen ist es sachlich vertretbar und deshalb nicht willkürlich (vgl. zum Willkürbegriff: BGE 119 Ia 113 E. 3a S. 117 mit Hinweisen), bei der Bemessung der Parteientschädigung generell dem Umstand Rechnung zu tragen, ob die Parteivertreter bei einer Rechtsschutzversicherung angestellt oder freiberuflich tätig sind, und zwar auch in dem Sinne, dass bei freiberuflichen Anwälten die kantonale Tarifordnung angewendet, bei angestellten das Honorar dagegen ohne Bindung an den Tarif von Fall zu Fall festgesetzt wird.