BGE 107 Ia 96
 
17. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 27. Mai 1981 i.S. Scherrer und Mitbeteiligte gegen Steiner, Gemeinde Laax und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde)
 
Regeste
Beschwerde Privater wegen Verletzung der Gemeindeautonomie.
 


BGE 107 Ia 96 (96):

Aus den Erwägungen:
1. c) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung der Gemeindeautonomie rügen, fehlt ihnen die Legitimation; auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann zwar der Private diese Rüge vorfrage- oder hilfsweise zur Unterstützung einer anderweitigen Verfassungsrüge geltend machen (BGE 105 Ia 48 E. 2, BGE 102 Ia 436 E. 8 mit Hinweis). Von diesem Grundsatz muss aber dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn dasjenige Organ, das für die Vertretung der Gemeinde zuständig ist, ausdrücklich oder stillschweigend (durch konkludentes Handeln) darauf verzichtet hat, sich auf die behauptete Verletzung der Gemeindeautonomie zu berufen (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil vom 17. Januar 1973 i.S. Giorgetti c. Terrani, Municipio di Agno e Tribunale amministrativo del Cantone Ticino, S. 5 E. 3). Dies trifft im vorliegenden Fall zu: Die Gemeinde hat in ihrer Vernehmlassung erklärt, sie habe sich in der vor Bundesgericht noch streitigen Frage, ob die Abstandsvorschriften eingehalten seien, der Auffassung des Verwaltungsgerichts angeschlossen.