BGer 8C_769/2019
 
BGer 8C_769/2019 vom 27.11.2019
8C_769/2019
 
Urteil vom 27. November 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 14. Oktober 2019 (VBE.2019.595).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. Oktober 2019 gegen den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Oktober 2019,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2019 an A.________, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 12. November 2019eingereichte Eingabe,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid auf die bei ihm am 10. September 2019 eingereichte Eingabe nicht eintrat, nachdem es A.________ zuvor die ungenutzt gebliebene Möglichkeit gewährt hatte, innert gesetzter Frist zu erklären, ob sie damit Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Bereich Prämienverbilligungen, vom 19. Juli 2019 führen wolle, widrigenfalls auf die Eingabe nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin darauf mit keinem Wort eingeht, statt dessen ausserhalb davon Liegendes vorbringt,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. November 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel