BGer 8C_824/2018
 
BGer 8C_824/2018 vom 26.03.2019
 
8C_824/2018
 
Urteil vom 26. März 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms,
Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2018 (UV.2015.00234).
 
Sachverhalt:
A. A.________ ist geschieden und arbeitete mit einem Vollpensum seit April 2010 als Versicherungsberaterin für die Helsana Versicherungen AG. In dieser Eigenschaft war sie bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana oder Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am Abend des 26. Dezember 2010 stürzte sie bei Glatteis auf dem Weg zum Hauptbahnhof Zürich und fiel auf den Hinterkopf (erster Unfall). In der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals B.________ konnten mittels Computertomographien Frakturen, Organläsionen und eine intracranielle Blutung ausgeschlossen werden. Nach unauffälliger neurologischer Überwachung konnte sie am 27. Dezember 2010 mit Restbeschwerden hinsichtlich der Kopfschmerzen und der Schwindelsymptomatik bei Nachversorgung durch die Spitex nach Hause entlassen werden. Zwecks Untersuchung des anhaltend geklagten Drehschwindels und der Gangunsicherheit wurde sie am 3. und 4. Januar 2011 in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals B.________ nochmals stationär untersucht. Die Helsana übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Am 7. November 2011 (zweiter Unfall) und 24. März 2012 (dritter Unfall) erlitt die Versicherte weitere Unfälle, für deren Folgen die Helsana die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Gestützt auf das polydisziplinäre, von der Helsana in Auftrag gegebene Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 2. Februar 2015 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) stellte die Helsana sämtliche Leistungen für alle drei Unfälle mit je einer separaten Verfügung vom 25. Februar 2015 per 28. Februar 2015 ein und schloss alle Fälle folgenlos ab. Auf Einsprache hin hielt die Helsana in Vereinigung aller drei Verfahren an den Verfügungen vom 25. Februar 2015 fest (Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2015).
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 24. Oktober 2018).
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Helsana habe ihr über den 28. Februar 2015 hinaus die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Vorinstanz - subeventualiter an die Helsana - zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2. Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den von der Helsana per 28. Februar 2015 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2015 bestätigten folgenlosen Fallabschluss schützte.
2.1. Verwaltung und Vorinstanz gelangten nach eingehender Würdigung der umfangreichen Aktenlage insbesondere gestützt auf das MEDAS-Gutachten zur Auffassung, es seien keine überwiegend wahrscheinlichen, organisch objektiv ausgewiesenen Folgen der drei Unfälle feststellbar, welche über den Fallabschluss per 28. Februar 2015 hinaus einen Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen begründen würden. In Bezug auf die darüber hinaus geklagten, organisch nicht objektivierbaren Beschwerden sei deren Unfalladäquanz zu den drei Ereignissen zu verneinen.
2.2. Demgegenüber rügt die Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe dem MEDAS-Gutachten zu Unrecht Beweiskraft zuerkannt. Das Gutachten sei auf einer unvollständigen Aktenlage erstellt worden. Die Gutachter hätten in Bezug auf die Organizität falsche Schlussfolgerungen gezogen. Die neuropsychologische Beurteilung sei unvollständig und widersprüchlich, das MEDAS-Gutachten für die streitigen Belange nicht umfassend. Das kantonale Gericht habe sich mit der Kritik am MEDAS-Gutachten nicht befasst und nicht begründet, weshalb es auf eine Neubegutachtung verzichtete. Damit habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Könne auf das MEDAS-Gutachten nicht abgestellt werden, seien der Fallabschluss per 28. Februar 2015 und die Adäquanzprüfung zu früh erfolgt.
 
3.
3.1. Im angefochtenen Entscheid sind die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über das anwendbare Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387), über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden im Allgemeinen (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) sowie der erforderlichen adäquaten Kausalität bei psychogenen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133; Urteil 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2) zutreffend dargelegt worden. Gleiches gilt für den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und die Grundsätze betreffend den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
3.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
3.3. Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht rechtsprechungsgemäss, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5 S. 265). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f. mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 mit Hinweisen; Urteil 8C_305/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.5).
 
4.
4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Prüfung und Verneinung der Unfalladäquanz nach der Praxis für psychogene Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133) zu Recht keine Einwände erhebt. Soweit sie mit einem Satz die "verfrühte Adäquanzprüfung" rügt, begründet sie dies einzig mit der angeblich fehlenden Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens (vgl. dazu sogleich E. 4.2).
4.2. Folglich bleibt einzig zu prüfen, ob Verwaltung und Vorinstanz Bundesrecht verletzten, indem sie bei gegebener Aktenlage insbesondere gestützt auf das MEDAS-Gutachten organisch objektiv ausgewiesene, überwiegend wahrscheinlich unfallkausale Folgen der drei Ereignisse verneinten, welche über den 28. Februar 2015 hinaus einen Anspruch auf Leistungen nach UVG begründen würden.
4.2.1. Wie die Helsana bereits im Einspracheverfahren ausführlich dargelegt hat, ist das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte MEDAS-Gutachten für die streitigen Belange umfassend, schlüssig und überzeugend (vgl. E. 3.2 hievor). Was die Versicherte hiegegen vorbringt, ist unbegründet.
4.2.1.1. Die Beschwerdeführerin legt auf Grund der drei, angeblich anlässlich der MEDAS-Begutachtung fehlenden medizinischen Unterlagen nicht dar, inwiefern die MEDAS-Gutachter unter Mitberücksichtigung dieser drei Berichte vom 21. und 22. März 2012 sowie vom 9. November 2014 in Bezug auf die in tatsächlicher Hinsicht bei Fallabschluss massgebenden gesundheitlichen Verhältnisse zu anderen Schlussfolgerungen hätten gelangen müssen. Die Relevanz dieser Berichte für die Abschlussbegutachtung ist schon deshalb nicht gegeben, weil die MEDAS zur sorgfältigen und umfassenden Befunderhebung eine neue bildgebende Untersuchung der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des Beckens und der Hüfte veranlasste. Dem entsprechenden Bericht vom 18. November 2014 sind keinerlei Hinweise auf unfallkausale Befunde zu entnehmen. Inwiefern sich aus älteren Untersuchungsberichten mit Blick auf allfällige Unfallfolgen an Wirbelsäule, Becken und Hüfte für den Zeitpunkt des Fallabschlusses gegenteilige Schlussfolgerungen ergeben könnten, ist nicht ersichtlich.
4.2.1.2. Entgegen der Beschwerdeführerin hat das kantonale Gericht auch die Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 5. Mai 2014 (recte: 2015) zum MEDAS-Gutachten bundesrechtskonform gewürdigt. Gemäss angefochtenem Entscheid beanstandete Dr. med. C.________, der von ihm vermutete übermässige Verlust von Otokonien (kleine Kristalle im Ohr) als somatische Ursache und Grund für die Schwindelbeschwerden sei im MEDAS-Gutachten nicht diskutiert worden. Die Vorinstanz erkannte jedoch zutreffend, dass laut Dr. med. C.________ der isolierte Verlust von Otokonien als eigenständige Erkrankung bisher nicht beschrieben worden sei, also auf einer Hypothese beruhe, welche erst noch wissenschaftlich nachgewiesen werden müsse. Dass es sich bei den geklagten Schwindelbeschwerden um organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen handle, welche mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt worden seien, macht die Versicherte zu Recht nicht geltend. Ebenso wenig legt sie dar, dass die von ihr angeführte elektromikroskopische Untersuchungsmethode den Nachweis einer unfallkausalen Schädigung des Gleichgewichtsorganes - medizin-wissenschaftlich anerkannt - zu erbringen vermöge. Nach der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251 mit Hinweisen) bleibt es beim angefochtenen Entscheid, wonach gemäss MEDAS-Gutachten im Zeitpunkt des folgenlosen Fallabschlusses per 28. Februar 2015 keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen mehr feststellbar waren. Eine organische Genese der Schwindelsymptomatik ist nach den Angaben des Dr. med. C.________ zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich.
4.2.1.3. Fehlt es demnach an einem organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschaden, welcher mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch einen der drei Unfälle verursacht wurde und über den 28. Februar 2015 hinaus einen Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen begründete, bleibt es beim verfügten und vorinstanzlich bestätigten Fallabschluss.
4.2.2. Waren die drei Unfälle praxisgemäss (BGE 115 V 133) nicht geeignet, eine psychogene Fehlentwicklung zu verursachen (E. 4.1 hievor), haben Verwaltung und Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung bundesrechtskonform auf ergänzende Beweiserhebungen verzichtet. Das MEDAS-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit vollständig geklärt. Weshalb ergänzende neuropsychologische Abklärungen an der fehlenden organischen Objektivierbarkeit eines unfallbedingten Gesundheitsschadens bei Fallabschluss etwas zu ändern vermöchten, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt.
4.2.3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern Verwaltung und Vorinstanz Bundesrecht verletzten, indem sie die medizinische Beweislage einschliesslich das MEDAS-Gutachten eingehend würdigten und Letzterem in Bezug auf die strittige Frage nach organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen im Zeitpunkt des Fallabschlusses volle Beweiskraft zuerkannten. Konkrete Indizien, welche gegen die Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens sprechen, sind entgegen der Versicherten nicht ersichtlich.
4.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt nicht, dass sich die Behörde bei der Begründung ihres Entscheides mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass der vorinstanzliche Entscheid infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin nahm bereits im Einspracheentscheid zur Kritik am MEDAS-Gutachten Stellung und begründete ausführlich, weshalb auf weitere Beweismassnahmen zu verzichten sei.
4.4. Haben Verwaltung und Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf ergänzende Abklärungen verzichtet und lagen per 28. Februar 2015 keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen mehr vor, hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
5. Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. März 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Hochuli