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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1B_520/2018
Urteil vom 28. Dezember 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Dezember 2018 (BK 18 473).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls etc. Am 2. November 2018 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft gegen ihn an. Am 3. Dezember 2018 hiess das Obergericht des Kantons Bern die Haftbeschwerde von A.________ teilweise gut und stellte fest, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Mit einer am 27. Dezember 2018 beim Bundesgericht eingegangen Beschwerde ficht A.________ diesen obergerichtlichen Entscheid an. Mit einer tags darauf beim Bundesgericht eingegangenen Beschwerdeergänzung ersucht A.________, ihm die Beschwerdefrist zu erstrecken, da ihn sein Anwalt verspätet über den Haftentscheid des Obergerichts informiert habe. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer teilt mit, dass er den angefochtenen Entscheid von seinem Anwalt erst nach 16 Tagen erhalten habe und bittet das Bundesgericht um Hilfe. Gesetzliche Rechtsmittelfristen können indessen nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG), und der Beschwerdeführer legt unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist, weil der Begründungsmangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, sowie Rechtsanwalt Urs Hofer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Dezember 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi