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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_1118/2018
Urteil vom 14. Dezember 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
angeblich vertreten durch B.________,
gegen
Solothurnische Gebäudeversicherung.
Gegenstand
Versicherungsnachweis, Vollmacht, Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2018 (VWBES.2018.377).
Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2018, mit welchem die Vorinstanz auf eine Beschwerde von A.________, angeblich vertreten durch B.________, betreffend Solothurnische Gebäudeversicherung mangels Einreichung einer Vollmacht und mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist,
in die als "Rechtsverweigerungs Beschwerde zu Urteil 12. November 2018" betitelte Eingabe von B.________ vom 12. Dezember 2018,
in Erwägung,
dass Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze,
dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. die Beschwerde führende Partei sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen bzw. mit dem Entscheidergebnis auseinandersetzen muss,
dass im vorinstanzlichen Verfahren der dort geforderte Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, weshalb das Verwaltungsgericht in Anwendung des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist,
dass sich der Eingabe der Beschwerdeführer vom 12. Dezember 2018 zu dieser rein prozessualen Problematik nichts entnehmen lässt,
dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf bereits aus diesem Grund mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem angeblichen Vertreter B.________, der die Rechtsschrift allein unterschrieben und keine Vollmacht eingereicht hat, aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde vom 12. Dezember 2018 wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden B.________ auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall