BGer 8C_847/2018
 
BGer 8C_847/2018 vom 12.12.2018
8C_847/2018
 
Urteil vom 12. Dezember 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
nicht näher bezeichnete Zahlstelle der Unia Arbeitslosenkasse,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen einen Entscheid einer unekannten Vorinstanz.
 
Nach Einsicht
in die als "Einsprache gegen Ablehnung Fristverlängerung 200 18 689 ALV" bezeichnete Eingabe vom 6. November 2018 (Poststempel),
in die am 5. Dezember 2018 erneuerte Aufforderung des Bundesgerichts vom 7. November 2018, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 10. Dezember 2018 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
 
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist behoben hat,
dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Dezember 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel