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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_573/2018
Urteil vom 30. November 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Robert Frauchiger,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 25. April 2018 (SST.2018.36).
Sachverhalt:
A.
X.________ führte am 19. Mai 2013 als Lenker eines Reisecars ca. 120 kg Haschisch über den Grenzübergang Bardonnex in die Schweiz ein. Das Bezirksgericht Laufenburg erklärte ihn am 15. Januar 2018 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.--. Ein von X.________ geleistetes Kostendepositum von Fr. 120.-- rechnete das Bezirksgericht an die Geldstrafe an. Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung.
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 25. April 2018 das Urteil des Bezirksgerichts.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Das Kostendepositum sei ihm zu erstatten und für die erlittene Untersuchungshaft sei ihm eine Entschädigung von Fr. 11'400.-- zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nicht gewusst, dass sich die Betäubungsmittel in dem von ihm gelenkten Fahrzeug befanden. Das Bezirksgericht habe den Schuldspruch einzig darauf gestützt, dass eine ihm zuzuordnende DNA-Spur auf der Aussenseite eines Haschischpakets gefunden worden sei. Die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie darüber hinaus weitere Umstände würdige, welche im erstinstanzlichen Verfahren keine Rolle gespielt hätten und deshalb in der Begründung der Berufung nicht behandelt worden seien.
Im Berufungsverfahren beschränkt sich die Rechtsmittelinstanz nicht darauf, den erstinstanzlichen Entscheid zu überprüfen. Nach Art. 408 StPO fällt sie vielmehr ein neues Urteil, welches dasjenige der ersten Instanz ersetzt. Damit ist das Berufungsgericht frei, den Sachverhalt anders als die erste Instanz zu würdigen. Überdies hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich im Rahmen der Berufungsverhandlung zu den Vorbringen der Staatsanwaltschaft zu äussern. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verneine, ohne ein Gutachten einzuholen, die Möglichkeit einer Sekundär- oder Tertiärübertragung der DNA-Spur, die auf einer der Verpackungen gefunden worden sei. Dies verstosse gegen das Willkürverbot.
Nach Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt. Die Vorinstanz schliesst eine Sekundär- oder Tertiärübertragung der DNA-Spur entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht aus. Vielmehr stuft sie einen solchen Vorgang als möglich, aber äusserst unwahrscheinlich ein (Urteil, S. 13 f.). Die Vorinstanz musste daher kein Gutachten zur Möglichkeit einer derartigen Übertragung einholen.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung.
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1, zur Publikation bestimmt; BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).
3.1.
3.1.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe zunächst nichts von einer angeblichen behördlichen Kontrolle samt Hundeeinsatz berichtet. Dann habe der Beschwerdeführer sowohl im Untersuchungsverfahren als auch vor dem Bezirksgericht eine solche Kontrolle im Grenzgebiet zwischen Spanien und Frankreich lokalisiert und die Einfahrt in die Schweiz als problemlos geschildert. Erst in der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer erklärt, dass die Kontrolle an der schweizerischen Grenze stattgefunden habe. Auf Vorhalt der Aufzeichnung eines Telefongespräches zwischen A.________ und B.________, in welchem eine Kontrolle an der Grenze in Genf thematisiert worden sei, habe der Beschwerdeführer erklärt, nicht zu wissen, um was es gehe. Überdies würde die Darstellung des Beschwerdeführers von derjenigen des Zweitchauffeurs, C.________, abweichen. Letzterer habe zu Protokoll gegeben, dass es zu keiner Kontrolle gekommen sei. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb C.________ eine solche Kontrolle, die gemäss dem Beschwerdeführer problemlos verlaufen sein soll, nicht erwähnen sollte. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien inkonsistent.
3.1.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz qualifiziere seine Darstellung einer Grenzkontrolle zu Unrecht als Schutzbehauptung und stelle aktenwidrig fest, dass es eine solche gar nicht gegeben habe. Dass die Kontrolle tatsächlich stattgefunden habe, ergebe sich sowohl aus einem Telefongespräch zwischen A.________ und B.________ als auch aus den Tachoscheiben.
3.1.3. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, die Kontrolle zunächst an der spanisch-französischen Grenze und erst anlässlich der Berufungsverhandlung an der schweizerischen Grenze lokalisiert zu haben. Ebenso wenig macht er geltend, dass C.________ Unwahres gesagt habe. Die Schilderung des Beschwerdeführers des Verlaufs der Reise von Spanien in die Schweiz ist somit - wie die Vorinstanz zutreffend erwägt - widersprüchlich. Im Telefongespräch vom 19. Mai 2013 erwähnten A.________ und B.________ eine "Riesenkontrolle", die in Genf stattgefunden haben soll. Auf Vorhalt der Aufzeichnung dieses Gesprächs erklärte der Beschwerdeführer am 17. Januar 2014, nicht zu wissen, um was es dabei gehe (Akten Staatsanwaltschaft, pag. 14352). Nun macht der Beschwerdeführer geltend, dass gerade dieses Gespräch belegen sollte, dass die Kontrolle in Genf tatsächlich stattgefunden haben soll. Eine solche Argumentation lässt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich erscheinen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Tachoscheiben, wonach es nach der Meinung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2013 zwischen 17:00 und 18:00 Uhr und nochmals zwischen 23:30 und 24:00 Uhr übereinstimmend mit den beiden Grenzübertritten längere Pausen gegeben haben soll. Jedenfalls in Bezug auf die Einreise in die Schweiz kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese gemäss den Aufzeichnungen des Grenzwachkorps am 19. Mai 2013 um 01:13 Uhr erfolgte (Akten Staatsanwaltschaft, pag. 13994).
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz erwägt weiter, dass der Beschwerdeführer bestätigt habe, er sei während der ganzen Fahrt im Besitz des Schlüssels des von ihm gelenkten Fahrzeugs gewesen und er habe dieses immer abgeschlossen. Dass eine oder mehrere unberechtigte Personen sich unbemerkt Zutritt zu seinem Bus verschafft und dort rund 120 kg Haschisch verstaut hätten, habe der Beschwerdeführer nicht festgestellt. Ein solches Unterfangen hätte dann auch eine gewisse Zeit in Anspruch genommen und wäre kaum unbemerkt geblieben, insbesondere nicht auf einem stark frequentierten Hotelparkplatz. Nicht glaubhaft sei sodann, dass jeder Chauffeur in der Lage sei, einen Bus unbemerkt zu öffnen und wieder zu verschliessen. Ein solches Know-how würde sich kaum auf Chauffeurkreise beschränken und umgehend Sicherheitsmassnahmen erfordern. Unglaubhaft seien auch die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der in Spanien angeblich erwarteten chinesischen Reisegruppe. Dass diese wegen einer Verspätung von fünf bis sechs Stunden die Heimreise per Flugzeug angetreten haben soll und der Beschwerdeführer dies als erfahrener Carchauffeur geglaubt habe, sei abwegig. Die Vorinstanz erwägt ausserdem, dass der Beschwerdeführer erstmals über leere Taschen, die sich im Gepäckraum des Cars befunden hätten, berichtet habe, als ihm anlässlich der Einvername vom 17. Januar 2014 mitgeteilt worden sei, dass auf einem Haschischpaket, das sich in einer dieser Taschen befand, sein DNA-Profil sichergestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zunächst erklärt, nichts darüber zu wissen. Danach habe er zu Protokoll gegeben, dass er in U.________ von der Abreise in Richtung Spanien fünf bis sechs Taschen im Gepäckraum gesehen habe. Diese seien auf der Rückfahrt noch dort gewesen und er habe sie an der Grenze zur Kontrolle öffnen müssen. Am 31. Januar 2014 habe der Beschwerdeführer hingegen erklärt, vor der Abreise nur eine Tasche im Gepäckraum gesehen zu haben. Als er in diese geschaut habe, habe er drei, vier oder fünf weitere leere Taschen gefunden. Diese Aussagen würden bereits wegen deren laufenden Anpassungen unglaubhaft erscheinen und seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Nicht nachvollziehbar sei unter anderem, dass der Beschwerdeführer zunächst weder von einer behördlichen Kontrolle noch von leeren Taschen berichtet habe, und diese erst erwähnt habe, nachdem er mit der gefundenen DNA-Spur konfrontiert worden sei.
3.2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle im Zusammenhang mit den Taschen, die sich bereits vor Antritt der Reise im Gepäckfach des Busses befunden hätten, realitätsfremde Anforderungen an das menschliche Erinnerungsvermögen. Es könne von einem Berufsfahrer nicht erwartet werden, dass er sich nach einem Dreivierteljahr daran erinnere, wie es im Gepäckfach eines damals übernommenen Reisebusses genau ausgesehen habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er die leeren Taschen hätte erwähnen sollen, bevor ihm der Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln gemacht worden sei. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie ihm angeblich widersprüchliche Aussagen in Bezug auf den Besitz des Schlüssels und zur Möglichkeit eines Dritten, sich unbemerkt Zutritt zum Bus zu verschaffen, anlaste. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei es möglich, selbst in einem stark frequentierten Hotelparkplatz eine grössere Menge Betäubungsmittel einzubauen, zumal im Gepäckfach eines grossen Reisecars bei geschlossener Klappe ohne Weiteres gearbeitet werden könne. Schliesslich stamme die Erklärung, dass die in Spanien erwartete Gruppe auf die Reise mit dem Bus verzichtet habe, nicht von ihm, sondern von seinem Auftraggeber. Ob die von diesem gegebene Begründung für ihn glaubhaft gewesen sei oder nicht, habe für seine Situation keine Relevanz gehabt.
3.2.3. Ob der Beschwerdeführer die leeren Taschen hätte erwähnen sollen, bevor ihm der Vorhalt der auf einem Haschischpaket gefundenen DNA-Spur gemacht worden war, erscheint namentlich unter dem Blickwinkel der Unschuldsvermutung als fraglich. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den im Gepäckraum vorgefundenen Taschen zwischen den Einvernahmen vom 17. Januar 2014 und vom 31. Januar 2014 divergieren. Der Hinweis auf das menschliche Erinnerungsvermögen lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich erscheinen. Ebenso ist keine Willkür in der Annahme der Vorinstanz zu erblicken, dass der Einbau der Betäubungsmittel auf einem stark frequentierten Parkplatz kaum unbemerkt hätte erfolgen können. Hingegen betreffen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Möglichkeit, den Bus unbemerkt zu öffnen, eine eher theoretische Frage, deren Relevanz bei der Beweiswürdigung nicht offensichtlich ist. Dasselbe gilt in Bezug auf den Grund, weshalb die angeblich in Spanien erwartete Gruppe auf die Reise verzichtet haben soll. Selbst ohne diese zwei zusätzlichen Indizien durfte die Vorinstanz aber aufgrund der DNA-Spur in Verbindung mit den weiteren, von ihr gewürdigten Umständen ohne Willkür annehmen, dass der Beschwerdeführer davon Kenntnis hatte, dass sich die Betäubungsmittel zum Zeitpunkt des Grenzübertritts im Bus befanden. Die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet.
4.
Die Anträge des Beschwerdeführers um Rückerstattung des Kostendepositums und Gewährung einer Haftentschädigung beziehen sich auf den Fall des Freispruchs. Da der Schuldspruch zu bestätigen ist, erübrigt es sich, darauf einzugehen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses