BGer 8C_806/2018
 
BGer 8C_806/2018 vom 28.11.2018
8C_806/2018
 
Urteil vom 28. November 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 4. Oktober 2018.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. Oktober 2018 (Poststempel), in der sich A.________ gegen einen nicht beigelegten Entscheid des "Versicherungsgerichts vom 4. Oktober 2018" wendet,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 2. November 2018, worin A.________ darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle und dieser Mangel bis spätestens 16. November 2018 zu beheben sei, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
 
in Erwägung,
dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel des fehlenden angefochtenen Entscheids nicht innerhalb der mit Verfügung vom 2. November 2018 auf den 16. November 2018 angesetzten Frist behoben hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. November 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz