BGer 8C_765/2018
 
BGer 8C_765/2018 vom 28.11.2018
8C_765/2018
 
Urteil vom 28. November 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2018 (IV.2017.01373).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. November 2018 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2018,
 
in Erwägung,
dass die Vorinstanz die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen hat, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache zur Invaliditätsbemessung und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde; dies mit der Feststellung, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Angaben im Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 11. März 2017 abzustellen sei,
dass es sich hierbei um einen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt,
- dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder
- dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Partei obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich gegeben sind (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.),
dass weder Derartiges vorgetragen, noch erkennbar ist, zumal die Rückweisung lediglich zu einer Verlängerung des Verfahrens führt (Näheres dazu: BGE 137 V 314 E. 2 S. 316 f.; 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483, je mit Hinweisen),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art.64 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. November 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel