BGer 6B_139/2018
 
BGer 6B_139/2018 vom 23.11.2018
 
6B_139/2018
 
Urteil vom 23. November 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Boog.
 
Verfahrensbeteiligte
F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Schindelholz,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bundesanwaltschaft,
2. X.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Zivilforderung; Willkür, rechtliches Gehör etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (SK.2015.44).
 
Sachverhalt:
 
A.
F.________ (Geschädigtennummer uuu) erwarb am 31. Juli 2003 Fundanteile des S.________ Fund im Umfang von CHF 100'000.-- (vgl. Anhang zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016 und 30. März 2017 S. 76). Die Anlage sollte an den Finanzmärkten auf der Basis des von X.________ betriebenen, angeblich von diesem selbst entwickelten und marktüberlegenen computergesteuerten Handelssystems bewirtschaftet werden.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft auf Antrag der Bundeskriminalpolizei (BKP) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen X.________ (als Hauptbeschuldigten) und weitere Mitbeschuldigte wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, evtl. Veruntreuung sowie Geldwäscherei. Am 17. August 2012 konstituierte sich F.________ in diesem Strafverfahren als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt und machte Schadenersatz in der Höhe von CHF 115'113.--, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2004, sowie eine angemessene Entschädigung nach Art. 433 StPO geltend.
 
B.
Mit Urteil vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Zivilpunkt) erklärte das Bundesstrafgericht X.________ des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. In einzelnen Punkten stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein. Das Bundesstrafgericht verurteilte X.________ ferner zu einer Ersatzforderung und entschied über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte, wobei es festhielt, dass über eine allfällige Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös sowie der Ersatzforderung zu Gunsten der Geschädigten in einem separaten Verfahren entschieden werde, soweit die Voraussetzungen von Art. 73 StGB vorlägen (Dispositiv-Ziff. IV.2). Schliesslich entschied es über die adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatzforderungen. Dabei verwies es die Zivilforderung von F.________ auf den Weg des Zivilprozesses (angefochtenes Urteil S. 166, Dispositiv-Ziff. IV.1.3). Die Verfahren gegen die Mitbeschuldigten hatte die Bundesanwaltschaft am 20. November 2014 eingestellt.
 
C.
F.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei in Ziff. IV.1.3 aufzuheben und X.________ zu verurteilen, ihm Schadenersatz in der Höhe von CHF 115'113.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2014 zu leisten. Ferner sei X.________ in Änderung von Ziff. 1.4.1 des angefochtenen Urteils zu einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren zu verurteilen. Schliesslich seien im Umfang des zugesprochenen Schadenersatzes und der Entschädigung die beschlagnahmten Vermögenswerte zu seinen Gunsten freizugeben. Eventualiter stellt er Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften an das Bundesgericht in einer Amtssprache abzufassen. Das Verfahren vor Bundesgericht wird in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde auf Französisch verfasst. Das vorinstanzliche Verfahren wurde indes auf Deutsch geführt und das angefochtene Urteil in deutscher Sprache redigiert. Als Sprache im bundesgerichtlichen Verfahren wird daher ebenfalls Deutsch bestimmt und der bundesgerichtliche Entscheid ergeht demgemäss in deutscher Sprache. Es besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Nach lit. b Ziff. 5 derselben Bestimmung ist zur Erhebung der Beschwerde insbesondere die Privatklägerschaft legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies setzt voraus, dass jene, soweit zumutbar und möglich, ihre Zivilansprüche im Strafverfahren geltend gemacht, sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (vgl. etwa Urteil 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 1.1 mit Hinweisen).
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.).
2.2. Nach der Rechtsprechung werden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der geschädigten Person, welche das kantonale obere Gericht oder das Bundesstrafgericht auf den Zivilweg verweisen, nicht zusammen mit der Strafsache behandelt. Sie können daher nicht auf Beschwerde in Strafsachen hin vom Bundesgericht beurteilt werden (Urteile 6B_1401/2017 vom 19. September 2018 E. 2; 6B_176/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2.3; 6B_89/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.2.1). Unabhängig davon kann indes die Verweisung der anhängig gemachten Zivilklage auf den Zivilweg an sich angefochten werden, indem etwa eine Verletzung von Art. 126 Abs. 1 StPO geltend gemacht wird (NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2. Aufl. 2015, N. 8 zu Art. 78; MARC THOMMEN/ROBERTO FAGA, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 32 zu Art. 78). Dies gilt nach der geltenden Rechtslage (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG vom 20. März 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2011) auch für die Privatklägerschaft unabhängig von ihrer Opferstellung (Urteil 6B_1401/2017 vom 19. September 2018 E. 2; offengelassen unter der Herrschaft des früheren Rechts in Urteil 6B_89/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.2.1).
2.3. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren ausdrücklich als Privatkläger konstituiert und Zivilforderungen geltend gemacht (Art. 118 Abs. 1 StPO; Untersuchungsakten act. uuu 0009 ff.). Die Vorinstanz hat seine Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei, da sie die beschuldigte Person schuldig gesprochen habe, grundsätzlich verpflichtet gewesen, auch über die Zivilansprüche zu entscheiden, kann auf seine Beschwerde eingetreten werden.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweisung seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg. Er macht geltend, er habe am 31. Juli 2003 im Umfang von CHF 99'950.-- in den S.________ Fund investiert (Beschwerde S. 5 f.; vgl. auch Anhang zum angefochtenen Urteil S. 76). Aus den rechtshilfeweise erhobenen Bankunterlagen ergäben sich keinerlei Hinweise darauf, dass von der ursprünglichen Anlage je Dividendenzahlungen oder Rückzahlungen der erworbenen Anteile erfolgt wären. Trotz der vollkommen identischen Beweislage wie bei dem - vom selben Rechtsanwalt vertretenen - Geschädigten T.________ (Geschädigtennummer ppp), welchem die Vorinstanz Schadenersatz (in Höhe seiner ursprünglichen Einlage von CHF 50'950.--, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2004) zugesprochen habe (angefochtenes Urteil S. 114 und 144 [Dispositiv IVF. 1.2.1]), sei seine Zivilforderung vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen worden (Beschwerde S. 5 ff.).
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zunächst Willkür geltend. Die Vorinstanz sei innerhalb desselben Verfahrens in Bezug auf zwei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht identische Sachverhalte, die mit denselben eingereichten Beweismitteln nachgewiesen seien, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Das angefochtene Urteil sei insofern widersprüchlich und unhaltbar (Beschwerde S.12 ff.). Darüber hinaus nehme die Vorinstanz willkürlich an, es bestünden hinsichtlich des Verlaufs seiner Investition und bezüglich Zins- und Rückzahlungen Unklarheiten. Die Höhe der angelegten Gelder und deren Eingang bei der P.________ Ltd., Nassau, Bahamas, die Zeichnung der Fundanteile sowie die Entwicklung der Anlage ergäben sich aus den im Untersuchungsverfahren ins Recht gelegten Dokumenten, namentlich aus der Bankbestätigung, der Subscription Confirmation, dem Cash Transaction Report, dem P.________ Form und der SWIFT Meldung (Beschwerde S. 5 ff.; Beschwerdebeilagen 4.3, 5.1-5.3; Untersuchungsakten act. uuu 0044 ff.). Diese Dokumente bildeten vollumfänglichen Beweis für die Einzahlung und Überweisung des investierten Kapitals sowie dessen Eingang. Der Verlauf der Investition sei mithin vollständig nachgewiesen. Dasselbe gelte hinsichtlich der Zins- und Kapitalrückzahlungen. Aus der umfassenden Dokumentation in den Verfahrensakten ergebe sich, dass weder Zins- noch Kapitalrückzahlungen erfolgt seien. Damit bestehe in Bezug auf die Höhe des erlittenen Schadens keinerlei Zweifel (Beschwerde S. 17 ff.).
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Erwägungen im angefochtenen Urteil liessen nicht erkennen, aus welchen Gründen die Vorinstanz zum Schluss gelangt sei, der Nachweis des erlittenen Schadens sei nicht erbracht worden. Es gehe aus jenen auch nicht hervor, inwiefern sich die Vorinstanz mit seinen Vorbringen und den eingereichten Beweisen auseinandergesetzt habe (Beschwerde S. 15 ff.).
3.2. Die Vorinstanz stellt für sämtliche Privatkläger fest, diese hätten ihre Anträge grösstenteils in den Formularen gestellt, welche sie im Vorverfahren von der Bundesanwaltschaft erhalten hätten. Die Rechtsbegehren der anwaltlich vertretenen Privatkläger ergäben sich aus den Eingaben ihrer Rechtsvertreter im Vor- und/oder Hauptverfahren. Diese Anträge steckten nach der zivilprozessualen Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) den Rahmen ab, innerhalb welchem das Gericht das Zivilurteil fälle (angefochtenes Urteil S. 101). Das Strafverfahren gegen X.________ betreffend Handlungen, die vor dem 1. Oktober 2001 begangen worden seien, sei zufolge Verjährung eingestellt worden. Die materielle Beurteilung von Zivilansprüchen, welche sich auf vor diesem Zeitpunkt erfolgte Investitionen gründeten, sei daher im Adhäsionsverfahren nicht möglich (angefochtenes Urteil S. 103).
Die Vorinstanz nimmt ferner an, X.________ habe sich des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht, indem er die Anleger durch arglistige Irreführung zur Investition von Geldern veranlasst habe, für welche von Anfang an keine Gewähr der späteren Rückzahlung bestanden habe. Daraus folge gegenüber den Anlegern eine persönliche Haftung aus Art. 41 Abs. 1 OR für die investierten Geldbeträge. Allfällige Vorteile, die den Geschädigten aus dem schädigenden Ereignis entstanden seien, seien in der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Einem Grossteil der Anleger seien solche Vorteile in Form von Zins- und Kapitalrückzahlungen zugeflossen. Einzelne Investoren hätten zudem Provisionen für die Vermittlung von weiteren Kunden für das "Anlagesystem X.________" erhalten. Diese Vorteile wiesen einen Konnex zu den schädigenden Handlungen von X.________ auf und seien daher auf den Schaden anzurechnen. Zum klagbaren Schaden gehöre schliesslich der Schadenszins zu 5 % von dem Zeitpunkt an, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt habe. Der Zeitpunkt, von welchem an der Zins geschuldet werde, werde der Besonderheit des vorliegenden Falles (Massengeschäft im Adhäsionsverfahren) Rechnung tragend für alle Zivilkläger einheitlich auf den 1. Oktober 2004 festgelegt, den Zeitpunkt, ab welchem spätestens keine für die Bestimmung der Schadenssumme zu berücksichtigenden Rückzahlungen mehr an die Anleger erfolgt seien (angefochtenes Urteil S. 102). Soweit die Zivilkläger neben dem Ersatz der Einlagen auch den Ausgleich der vertraglich zugesicherten Zinsen beantragten, sei kein Schadenersatz geschuldet, da die Haftung auf Art. 41 Abs. 1 OR beruhe (angefochtenes Urteil S. 103).
Schliesslich führt die Vorinstanz aus, bei einem Teil der Anleger sei der Verlauf der Investition aufgrund der vorhandenen Dokumentation nicht nachvollziehbar. Es sei namentlich unklar, in welchem Umfang jene allenfalls Zins- und Kapitalrückzahlungen erhalten hätten, so dass sich der den betreffenden Anlegern definitiv entstandene Schaden nicht berechnen lasse. Die entsprechenden Zivilforderungen seien dementsprechend mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; angefochtenes Urteil S. 104). Weitere von Privatklägern geltend gemachte Zivilforderungen erachtete die Vorinstanz zumindest teilweise für begründet und nachvollziehbar ausgewiesen. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die Unterlagen im jeweiligen Geschädigtendossier, namentlich auf die abgeschlossenen Investitionsvereinbarungen, die Überweisungen in die jeweiligen Anlagegefässe und die Quartalsabrechnungen (angefochtenes Urteil S. 112 f.).
 
4.
4.1. Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 StPO). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend, muss der Kläger allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (Urteil 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2).
Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (Urteile 6B_443/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1; 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3; je mit Hinweisen). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage u.a. auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird (lit. a), wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen.
4.2. Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (lit. b). Es muss aus ihnen klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 246 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Begründung insbesondere dann mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung der Rechtsanwendung unerlässlich sind. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt worden sind (BGE 119 IV 284 E. 5b S. 287; Urteile 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.4; 6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 4.3; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht, so kann ihn das Bundesgericht in Anwendung von Abs. 3 derselben Bestimmung an die Vorinstanz zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 246; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; Urteil 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.4).
 
5.
5.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil X.________ schuldig gesprochen. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO hatte sie demnach über die geltend gemachten Schadenersatzforderungen zu entscheiden. Bei dieser Konstellation ist der Entscheid über die anhängig gemachte Zivilklage, soweit sie hinreichend begründet und beziffert ist, zwingend. Dies gilt auch - anders als im Falle eines Freispruchs (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO) - dann, wenn der Sachverhalt nicht spruchreif ist. Das Gericht hat in diesem Fall - gestützt auf die rechtzeitig gestellten Beweisanträge der Zivilpartei - nötigenfalls ein Beweisverfahren durchzuführen (Urteil 6B_1401/2017 vom 19. September 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).
5.2. Der Beschwerdeführer hat gegen X.________ Schadenersatz in der Höhe von CHF 115'113.--, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2004, geltend gemacht (Beschwerde S. 5; Untersuchungsakten act. uuu 0016). In Bezug auf diese Zivilforderung finden sich im angefochtenen Urteil keine speziellen Erwägungen. Es ergibt sich aus ihm lediglich in indirekter Weise, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers sei nicht genügend substantiiert. Dies leitet sich aus dem Umstand ab, dass der Beschwerdeführer in der Liste derjenigen Privatkläger aufgeführt ist, deren Zivilforderungen die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen hat (angefochtenes Urteil S. 104 ff., 107 und 162 ff., 166). Die Vorinstanz führt in diesem Kontext - anders als bei der Zusprechung von Schadenersatz (angefochtenes Urteil S. 112 f.) - auch nicht beispielhaft anhand ausgewählter Einzelfälle aus, aufgrund welcher Erwägungen und gestützt auf welche Beweismittel sie zu diesem Ergebnis gelangt.
Die Vorgehensweise der Vorinstanz, nicht für jede einzelne Schadenersatzforderung speziell zu begründen, inwiefern der Verlauf der Investition nachvollziehbar und die Forderung mithin gutzuheissen oder auf den Zivilweg zu verweisen ist, ist im vorliegenden Fall angesichts der enormen Anzahl von Privatklägern grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. auch die Rechtsprechung zur Begründung des Tatbestandsmerkmals der Arglist bei serienmässig begangenen Betrügen, BGE 119 IV 284 E. 5a S. 286 f.; Urteile 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publiziert in: BGE 144 IV 52). Dies folgt auch daraus, dass der Begründungsaufwand sachbezogen und verhältnismässig sein muss (Urteil 6B_453/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.8). Soweit das Sachgericht auf Erwägungen zum konkreten Einzelfall verzichtet, muss seine Entscheidung aber im Lichte seiner allgemeinen, für sämtliche Geschädigten angeführten Urteilsgründe als nachvollziehbar erscheinen und einer Überprüfung standhalten.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Verlauf seiner Investition in seiner Beschwerde explizit und eingehend dargelegt. Seine Angaben werden durch die im Untersuchungsverfahren eingereichten Dokumente, soweit ersichtlich, belegt. Jedenfalls finden sich in den Untersuchungsakten keine offensichtlichen Anhaltspunkte dafür, dass in Bezug auf die geleisteten Einlagen und ausgerichteten Zahlungen irgendwelche Ungereimtheiten bestünden. Insgesamt mutet der Verlauf der Investition mithin nicht derart lückenhaft an, dass eine Zusprechung der Schadenersatzforderung von vornherein ausser Betracht fiele. Bei dieser Sachlage ist die Verweisung der Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers auf den Zivilweg jedenfalls nicht evident. Mangels auf den konkreten Fall bezogener Erwägungen der Vorinstanz lässt sich indes nicht beurteilen, gestützt auf welche Tatsachen und Überlegungen sie in Bezug auf den Beschwerdeführer zum Ergebnis gelangt ist, es bestünden hinsichtlich des Verlaufs seiner Investition Unklarheiten. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Gründe sie dazu bewogen haben, die Forderung des Beschwerdeführers auf den Zivilweg zu verweisen. Ob die Verweisung der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg Bundesrecht verletzt, kann im bundesgerichtlichen Verfahren allerdings nicht abschliessend geprüft werden, zumal eine uneingeschränkte Beweiswürdigung nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist. Es steht ihm auch nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen und eine allfällig versäumte oder ungenügende Urteilsbegründung nachzuholen bzw. zu verbessern (BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 246; Urteile 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.4; 8C_298/2016 vom 30. November 2016 E. 5.1). Insgesamt ist mangels ausreichender Urteilsbegründung nicht überprüfbar, ob der angefochtene Entscheid mit Bundesrecht in Einklang steht. Das angefochtene Urteil ist daher in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Ausfällung eines den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügenden Entscheides zurückzuweisen. Da die verfahrensrechtlichen Folgen nach der genannten Bestimmung von Amtes wegen zu prüfen sind, ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht erforderlich. Die Rechtsstellung der Parteien ändert sich im Fall einer Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht, da diese nicht mit bundesgerichtlichen Vorgaben verbunden sein kann (Urteil 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.4).
 
6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Eine Entschädigung des Beschwerdeführers nach Art. 433 StPO zu Lasten von X.________ fällt im bundesgerichtlichen Verfahren ausser Betracht. Hingegen ist jenem zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Zivilpunkt) wird im den Beschwerdeführer betreffenden Zivilpunkt aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'000.-- auszurichten.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boog