BGer 5A_629/2017
 
BGer 5A_629/2017 vom 22.11.2018
 
5A_629/2017, 5A_668/2017
 
Urteil vom 22. November 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey.
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
 
Verfahrensbeteiligte
5A_629/2017
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kobelt,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Advokat Christoph Grether,
Beschwerdegegner,
und
5A_668/2017
B.A.________,
vertreten durch Advokat Christoph Grether,
Beschwerdeführer,
gegen
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kobelt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 26. Juli 2017.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. B.A.________ (geb. 1957; Beschwerdeführer) und A.A.________ (geb. 1965; Beschwerdeführerin) heirateten 2009. Ihre Ehe blieb kinderlos, beide haben zwei Kinder aus früheren Partnerschaften. Mit Ehevertrag vom 15. Dezember 2014 vereinbarten sie den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gemäss Art. 221 f. ZGB.
A.b. Am 29. September 2015 leitete der Beschwerdeführer ein Eheschutzverfahren ein, in dessen Verlauf er die Anordnung der Gütertrennung verlangte. Die Beschwerdeführerin ihrerseits verlangte daraufhin superprovisorische Sicherungsmassnahmen und beantragte einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 25'000.-- sowie einen Parteikostenvorschuss von Fr. 20'000.--, unter Vorbehalt einer Nachbezifferung. In der Folge kam es zu superprovisorischen und provisorischen Anordnungen betreffend Verfügungsbeschränkungen über die vom Beschwerdeführer kontrollierten Konti, was von ihm wiederum angefochten wurde.
A.c. In der Sache fällte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Maloja seinen Eheschutzentscheid am 18. November 2015. Soweit nachfolgend relevant, wies er die Wohnung in U.________ dem Beschwerdeführer zu, die Wohnung in V.________ der Beschwerdeführerin, verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags von monatlich Fr. 9'400.-- ab 1. Oktober 2015, wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf einen Anwaltskostenvorschuss ab und ordnete per 22. Oktober 2015 die Gütertrennung an, wie dies der Beschwerdeführer beantragt hatte.
 
B.
B.a. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2016 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Bereits vorgängig hatte sie wiederum ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Sicherungsmassnahmen eingereicht, was zu weiteren provisorischen und superprovisorischen Anordnungen (Verfügungsbeschränkungen, vgl. A.b) führte.
B.b. Mit separater Eingabe vom 3. Dezember 2016 erhob die Beschwerdeführerin zudem Beschwerde im Kostenpunkt, wobei das Kantonsgericht diese in Konversion als Ergänzung zur Berufung behandelte.
B.c. Beide Eingaben zusammengefasst beantragte die Beschwerdeführerin vor Kantonsgericht insbesondere die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 25'000.--, wobei ihr nach Vorliegen gewisser Informationen Gelegenheit auf eine Neubezifferung einzuräumen sei, sie wehrte sich gegen die Gütertrennung und verlangte einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.--. Der Beschwerdeführer schloss auf Abweisung der Berufung.
B.d. Das Kantonsgericht hiess die Berufung mit Urteil vom 26. Juli 2017 teilweise gut. Die vom Beschwerdeführer zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge erhöhte es auf Fr. 15'000.--. Weiter regelte es die Kosten vor Einzel- und Berufungsgericht, sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5'005.80 zu, sah die Aufhebung der Sicherungsmassnahmen per Rechtskraft des Entscheides vor und wies die Berufung im Übrigen - einschliesslich in Bezug auf die Gütertrennung - ab.
B.e. Beide Parteien zogen dieses Urteil an das Bundesgericht weiter.
Verfahren 5A_629/2017
C.a. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 23. August 2017, das angefochtene und das erstinstanzliche Urteil seien im Umfang der Anordnung der Gütertrennung aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Beurteilung der Umstände, die zur Trennung der Parteien geführt hätten, an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Sie ersuchte um aufschiebende Wirkung.
C.b. Sie beantragte sodann vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung des Gesamtgutes der Parteien mittels einer Vermögenssperre.
C.c. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung erteilte der Beschwerde mit superprovisorischer Verfügung vom 24. August 2017 dahingehend die aufschiebende Wirkung, dass die Anordnung der Gütertrennung aufgeschoben und die vom Kantonsgericht verfügten Kontosperren bis auf Weiteres aufrecht erhalten bleiben sollten. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen Stellung zu nehmen.
C.d. In seiner Stellungnahme vom 7. September 2017 beantragte der Beschwerdeführer, auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei nicht einzutreten, eventuell dieses abzuweisen und die am 24. August 2017 verfügten Kontosperren aufzuheben.
C.e. Mit Vernehmlassung ebenfalls vom 7. September 2017 beantragte der Beschwerdeführer, auch in der Hauptsache sei nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde abzuweisen. Sodann sei keine aufschiebende Wirkung zu gewähren.
C.f. Das Kantonsgericht Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 28. August 2017 sowohl auf eine Vernehmlassung als auch auf eine Stellungnahme zu den Gesuchen um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen.
Verfahren 5A_668/2017
D.a. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 1. September 2017, die Unterhaltsbeiträge seien auf Fr. 9'400.-- monatlich festzusetzen. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 1/10 ihm und zu 9/10 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zudem habe ihm diese eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht oder das Regionalgericht Maloja zurückzuweisen. Weiter beantragte er die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
D.b. Das Kantonsgericht beantragte mit Eingabe vom 11. September 2017 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen.
D.c. Die Beschwerdeführerin widersetzte sich mit Stellungnahme vom 15. September 2017 einer aufschiebenden Wirkung. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 beantragte sie die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
D.d. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 replizierte der Beschwerdeführer und hielt an seinen Anträgen fest. Die Duplik der Beschwerdeführerin datiert vom 9. November 2017.
E. Mit Verfügung vom 27. Se ptember 2017 erteilte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde 5A_629/2017 in Bezug auf die Anordnung der Gütertrennung und der Beschwerde 5A_668/2017 in Bezug auf die bis und mit August 2017 geschuldeten, gegebenenfalls unbezahlt gebliebenen Unterhaltsbeiträge für den Fr. 9'400.-- übersteigenden Betrag die aufschiebende Wirkung; die Kontosperren wurden unter Anpassung des Unterhaltsbeitrags auf Fr. 15'000.-- aufrecht erhalten. Im Übrigen wies er die Gesuche ab.
F. Am 27. April 2018 ging ein Schreiben eines behandelnden Arztes des Beschwerdeführers ein.
 
Erwägungen:
1. Beide Beschwerdeführer fechten dasselbe Urteil an und befassen sich mit verschiedenen Teilaspekten desselben Streitgegenstands, weshalb es sich rechtfertigt, die Beschwerden zu vereinigen und in einem Urteil zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).
2. Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 143 III 140 E. 1 S. 143; 141 II 113 E. 1 S. 116; 141 III 395 E. 2.1 S. 397).
2.1. Die Beschwerden richten sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht in einer vermögensrechtlichen Zivilsache, deren Streitwert den gesetzlichen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 und Art. 90 BGG). Die Parteien sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern ist die Beschwerde in Zivilsachen in beiden Fällen gegeben.
2.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin direkt gegen das erstinstanzliche Urteil richtet, ist darauf nicht einzutreten (Art. 75 Abs. 1 BGG).
3. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für solche Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Wird die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) gerügt, reicht es daher nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Er muss im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246) und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (zum Begriff der Willkür: BGE 141 I 49 E. 3.4 S. 53).
Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt ebenfalls nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat. Um mit dem Vorwurf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung durchzudringen, muss der Beschwerdeführer deshalb nachweisen, dass das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, dass es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder dass es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der rechtsuchenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
Verfahren 5A_629/2017
4.1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich in ihrer Beschwerde einzig gegen die Anordnung der Gütertrennung. Sie rügt die Begründung der Vorinstanz in mehrerer Hinsicht als willkürlich. Die Vorinstanz berücksichtige Kriterien, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gera de nicht entscheidend seien.
4.2. Die Vorinstanz hielt zur Vorgeschichte fest, dass die Beschwerdeführer mit Ehe- und Erbvertrag vom 15. Dezember 2014 anstelle des Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung den Güterstand der Gütergemeinschaft gemäss Art. 221 f. ZGB begründeten. Dies sei glaubhafterweise durch eine Krebserkrankung des Ehemanns motiviert gewesen, mit dem Ziel einer maximalen Begünstigung der Ehefrau im Falle seines Ablebens. Diese habe dessen Pflege übernommen und dafür ihre Erwerbstätigkeit unterbrochen oder zumindest reduziert. Jetzt nach der Trennung sei die Beschwerdeführerin durch die Unterhaltsregelung in ihrer bisherigen Lebenshaltung geschützt und durch den Unterhalt werde auch die eheliche Rollenteilung ausgeglichen. Sodann bestehe die erbvertragliche Begünstigung bis zur Rechtskraft der Scheidung weiter, wodurch ihre Interessen ausreichend gewahrt seien. Der Beschwerdeführer hingegen sei durch die Zustimmungsbefugnis in der Bewirtschaftung des (von ihm stammenden) Vermögens eingeschränkt. Weiter erwog die Vorinstanz, dass die Gütergemeinschaft erst kurz vor der Trennung eingerichtet worden und die Trennung von beiden Seiten her unwiderruflich sei. Insgesamt überwiege das Interesse des Beschwerdeführers an der Gütertrennung.
4.3. Der Beschwerdeführer beantragt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Er habe nämlich nach Ablauf der zweijährigen Trennungszeit am 24. Juli 2017 beim Regionalgericht Maloja die Scheidungsklage anhängig gemacht. Das habe zur Folge, dass die güterrechtlichen Verhältnisse zwischen den Parteien mit Wirkung auf die Rechtshängigkeit der Scheidungklage aufgehoben und aufgelöst würden. Selbst wenn die per 22. Oktober 2015 angeordnete Gütertrennung aufgehoben würde, werde der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft - per 24. Juli 2017 - aufgelöst. Damit entfalle ein Rechtsschutzinteresse seitens der Beschwerdeführerin.
4.4. D as angefochtene Urteil datiert vom 26. Juli 2017 und wurde den Parteien am 28. Juli 2017 mitgeteilt. Die Scheidungsklage wurde am 24. Juli 2017 und damit kurz vor Urteilsfällung anhängig gemacht. Im Urteil des Kantonsgerichts findet sich keine Auseinandersetzung mit der Scheidungsklage, wobei angesichts des zeitlichen Ablaufs nicht anzunehmen ist, dass das Kantonsgericht davon Kenntnis hatte.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen darf der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist von vornherein nicht erfüllt, soweit eine Tatsache - wie vorliegend -erst nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in welchem sie im vorinstanzlichen Verfahren letztmals hätte berücksichtigt werden können. Solch "echte" Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; je mit Hinweisen). Die Tatsache, dass zwischenzeitlich das Scheidungsverfahren anhängig gemacht wurde, steht hier allerdings im Zusammenhang mit der Eintretensvoraussetzung des aktuellen Interesses. Der im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin zugestandene Umstand, dass nun das Scheidungsverfahren hängig ist, ist aus diesem Grund zu berücksichtigen.
4.5. Gemäss Art. 236 Abs. 2 ZGB wird die Auflösung des Güterstands der Gütergemeinschaft sowohl bei Scheidung als auch bei gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist. Für die Zusammensetzung des Gesamtgutes und des Eigengutes ist dabei der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands massgebend (Art. 236 Abs. 3 ZGB).
Dem Beschwerdeführer kann daher insofern nicht gefolgt werden, als er der Beschwerdeführerin das Beschwerdeinteresse abspricht. Die Gütertrennung wurde per 22. Oktober 2015 angeordnet. Wird das angefochtene Urteil bestätigt, erfolgt die Auflösung und damit die Bestimmung der Zusammensetzung von Gesamtgut und Eigengut per dieses Datum. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde 5A_629/2017 würden die Auflösung und damit die Bestimmung der Zusammensetzung von Gesamtgut und Eigengut erst per 24. Juli 2017 erfolgen. Je nach Auflösungsdatum könnte mithin ein anderes Ergebnis resultieren. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4.6. In der Sache ist die Kognition des Bundesgerichts, wie bereits ausgeführt, eingeschränkt (E. 3; vgl. auch Urteil 5A_417/2011 vom 20. September 2011 E. 1.3; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in Urteilen 5A_5/2015 vom 12. März 2015 E. 1; 5A_371/2013 vom 13. September 2013 E. 2; 5A_737/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.1.2). Die Beschwerdeführerin müsste aufzeigen, inwiefern sie auch im Ergebnis in willkürlicher Weise benachteiligt wird, wenn der Güterstand der Gütergemeinschaft nicht erst per Einreichung der Scheidung, sondern bereits per 22. Oktober 2015 aufgelöst wird.
Die Beschwerdeführerin behauptet aber nicht einmal, dass ihr aus der um rund zwei Jahre früheren güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Nachteil entsteht. Sie f ührt zwar aus, es liege kein sachlicher Grund vor, der einen so schwerwiegenden Eingriff in die güterrechtlichen Verhältnisse der Parteien rechtfertige. Die Vorverlagerung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in das Eheschutzverfahren sei unzulässig, weil es dazu führe, dass die Ehegatten ihre güterrechtlichen Anwartschaften verlieren würden. Es sei schon deshalb willkürlich, weil die Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung dem ordentlichen Scheidungsrichter vorbehalten sei, wobei auch der Beweismassstab ein anderer sei und die Beweiswürdigung über Tatsachen zu rein güterrechtlichen Prozessthemen sei dem ordentlichen Scheidungrichter vorbehalten. Einen konkreten Nachteil im Resultat zeigt sie aber nicht auf. Insofern gehen ihre Ausführungen ins Leere. Auch nachdem der Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung explizit verneinte, dass die Beschwerdeführerin durch eine frühere Anordnung der Gütertrennung einen Nachteil hätte, äusserte sich diese hierzu nicht und verzichtete auf eine Replik.
Da nach dem Gesagten in jedem Fall keine Willkür im Ergebnis dargetan wird, erübrigt es sich, die Begründung der Vorinstanz im Einzelnen zu prüfen. Die Beschwerde 5A_629/2017 ist abzuweisen.
4.7. Dementsprechend sind die mit bundesgerichtlicher Verfügung vom 24. August 2017 superprovisorisch angeordneten und mit Zwischenverfügung vom 27. September 2017 bestätigten Kontosperren aufzuheben.
Verfahren 5A_668/2017
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet das angefochtene Urteil in mehrerer Hinsicht (nachfolgende Erwägungen bis und mit E. 7).
5.2. Der Beschwerdeführer rügt vorab die Konversion der Beschwerde vom 3. Dezember 2015 (Sachverhalt lit. B.b). Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin (separat) erhobene Beschwerde zum Kostenpunkt als Berufung angenommen habe. Die Beschwerdeführerin sei anwaltlich vertreten gewesen, die Rechtsmittelbelehrung der ersten Instanz sei korrekt gewesen und auch bei einem Blick ins Gesetz hätte erkannt werden müssen, dass hinsichtlich Kostenfrage einzig die Berufung zulässiges Rechtsmittel gewesen sei. In ihrer Berufung habe die Beschwerdeführerin den Kostenentscheid aber gerade nicht angefochten, sondern diesbezüglich nur die unzulässige Beschwerde eingereicht. Der Kostenentscheid der ersten Instanz hätte daher bestehen bleiben müssen.
5.3. Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Beschwerdeführerin habe neben der Berufung mit separater Eingabe eine Beschwerde im Kostenpunkt eingereicht. In vorliegender Konstellation hätten die Vorbringen indes in der Berufung vorgebracht werden können, weshalb die Beschwerde unzulässig sei. Die Rechtsschrift erfülle aber die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist der an sich zulässigen Berufung, weshalb sie als Ergänzung zur Berufung entgegengenommen und behandelt werden könne.
5.4. Ergreift eine Partei ein unzulässiges Rechtsmittel, ist auf dieses grundsätzlich nicht einzutreten. Unter bestimmten Umständen kann die Rechtsmittelbehörde das unzulässige Rechtsmittel indes als ein anderes Rechtsmittel entgegennehmen, wenn die Rechtsschrift die Voraussetzungen auch des anderen Rechtsmittels erfüllt. Die Rechtsprechung stützt sich hierbei auf das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; Urteil 5A_221/2018 vom 4. Juni 2018, in: SZZP/RSPC 2018 S. 408 ff. [Nr. 2148], mit Hinweisen auf mehrere Autoren). Auch in der Lehre ist anerkannt, dass unter gewissen Umständen eine Konversion vom falsch bezeichneten in das richtige Rechtsmittel vorzunehmen ist (generell bejahend in Bezug auf Berufung und Beschwerde: Kurt Blickenstorfer, in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 73 zu Bemerkungen vor Art. 208-334 ZPO, mit weiteren Hinweisen auf andere Autoren). Teilweise wird die Einschränkung gemacht, dass dies nur zulässig sei, wenn dadurch die Rechte der Gegenpartei nicht beeinträchtigt werden (Peter Reetz, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N. 51 in Vorbemerkungen zur Art. 308-318 ZPO; in diesem Sinne wohl auch Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, in: Zivilprozesrecht, 2. Aufl. 2013, § 25 N. 23, welche von Wahrung der Interessen der Gegenpartei sprechen). Zu den Voraussetzungen des (anderen) Rechtsmittels welche erfüllt sein müssen, gehört eine hinreichende Begründung (vgl. in Bezug auf Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach BGG: Urteil 4A_247/2009 vom 10. Juli 2009 E. 1; BGE 135 III 329 E. 1.1 S. 331; 134 III 379 E. 1.2 S. 382).
5.5. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde ebenfalls auf bundesgerichtliche Rechtsprechung. Soweit er aus dem Urteil 4D_77/2012 vom 20. November 2012 E. 5.2 ableitet, dass eine Konversion unzulässig sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Dort ging es um die Frage des Vertrauensschutzes bei falscher Rechtsmittelbelehrung in einem Fall, in welchem die Vorinstanz eine Konversion abgelehnt hatte. Vorliegend ist indes zu beantworten, ob die Vorinstanz willkürlich gehandelt hat, indem sie die fälschlicherweise als Beschwerde eingereichte Rechtsschrift als Ergänzung zur Berufung entgegen nahm. Wenn die Vorinstanz auch anders hätte entscheiden können, würde dies nicht ausreichen. Wie vorstehend dargelegt, muss der Beschwerdeführer den strengen Anforderungen der Willkürrüge genügen (E. 3).
Dass ihm durch das Vorgehen der Vorinstanz Rechte ve rloren gegangen wären, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Ebensowenig zeigt er auf, inwiefern die Beschwerde den Voraussetzungen einer Berufung nicht genügt hätte. Damit ist keine Willkür dargetan.
6. In der Sache ist die Höhe des Unterhaltsbeitrags strittig.
6.1. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Feststellungen der Vorinstanz über ein (voreheliches) Vermögen von über 4 Mio USD, welches bei der panamaischen Gesellschaft C.________ Corp. parkiert ist, deren Alleinaktionär er schon bei der Heirat war. Seit einer Krebserkrankung arbeitet er nicht mehr in seinem Beruf als Jurist und Investmentbanker, sondern als Fotograf. Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete medizinische Praxisassistentin und arbeitete als Business Coach, wobei sie, gemäss Vorinstanz, ihre Tätigkeit für die Pflege ihreserkrankten Mannes zweitweise unterbrochen habe. Ihr Leben bestritten die Parteien demgemäss über zwei gemeinsame UBS-Konti, welche durch Zahlungen der C.________ Corp. gespiesen wurden. Den so von den Ehegatten im Durchschnitt zur Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten verbrauchten Betrag bezifferte die Vorinstanz auf monatlich Fr. 28'500.--. Zusätzlich seien einige Zahlungen direkt über ein CS-Konto der C.________ Corp. getätigt worden.
Den Unterhaltsbedarf der Beschwerdeführerin setzte die Vorinstanz auf Fr. 11'600.-- fest (erweiterter Grundbedarf Fr. 6'000.--, Wohnen Fr. 2'000.--, Krankenkassenprämien Fr. 600.--, Auto Fr. 1'000.--, Weiterbildung Fr. 1'000.--, Ferien/Urlaub/Restaurants Fr. 1'000.--), zuzüglich Steuern von monatlich rund Fr. 3'400.--. Der Gesamtbetrag von Fr. 15'000.-- sei vollständig durch Unterhaltsbeiträge des Beschwerdeführers zu decken, zumal der Vorderrichter der Beschwerdeführerin kein eigenes Einkommen angerechnet habe und der Beschwerdeführer selbst eingeräumt habe, "dass die Unterhaltsberechnung vorderhand ohne Einbezug ihres eigenen Einkommens zu erfolgen" habe.
6.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei von einem zu hohen ehelichen Verbrauch ausgegangen. Diese habe die von ihm vorgelegten Zahlen falsch interpretiert und ihre Fragepflicht verletzt, weil sie (sinngemäss) nicht nachgefragt habe, welche der von ihm belegten Zahlungen effektiv dem Lebensunterhalt gedient hätten.
Angesichts seiner Rügepflichten müsste der Beschwerdeführer vor Bundesgericht detailliert aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz welche Zahlen falsch interpretiert haben soll, d.h. konkret erläutern, welche Zahlungen die Vorinstanz nicht zu den Kosten für die Lebenshaltung hätte schlagen dürfen, was er indes nicht tut. Es reicht nicht aus zu behaupten, die Vorinstanz habe seine Unterlagen falsch wiedergegeben resp. falsch ausgelegt. Insofern ist nicht weiter auf die Rüge einzugehen und, wie von der Vorinstanz beziffert, von Lebenshaltungskosten vor der Trennung von monatlich Fr. 28'500.-- auszugehen.
6.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise die von der Vorinstanz angewandte Methode. Bei der anzuwendenden einstufigen Methode habe keine Überschussteilung stattzufinden, einzig massgeblich sei der Bedarf der Beschwerdeführerin, den diese hätte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen müssen. Das habe die Beschwerdeführerin aber weitestgehend unterlassen.
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Berechnungsmethode vor. Dem Grundsatze nach stehen die einstufig konkrete oder die zweistufige Methode zur Verfügung. Die einstufige Methode eignet sich vorab bei überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen; hier wird direkt auf den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten für die Weiterführung seines bisherigen Lebensstandards abgestellt (Urteile 5A_565/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1; 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.2). Die zweistufige Methode eignet sich für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten - gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse - nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (zur Abgrenzung: BGE 140 III 337 E. 4.2.2 S. 339; 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.; Urteil 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4.2, in: FamPra.ch 2012 S. 722; je mit weiteren Hinweisen).
Ob das Vorgehen der Vorinstanz mit der groben Pauschalisierung, beispielsweise beim Zusprechen des fünffachen Grundbetrags, dem Sinn und Geist der einstufigen Methode entspricht, mag fraglich scheinen, kann aber offen bleiben. Die Rügen des Beschwerdeführers sind einzig dahingehend zu prüfen, ob sich die Berechnung der Vorinstanz mit dem Willkürverbot (Art. 9 BV) verträgt, wozu seine Ausführungen zu den einzelnen Bedarfspositionen zu prüfen sind.
6.4. Zum erhöhten Grundbetrag von Fr. 6'000.-- führt der Beschwerdeführer aus, dieser sei praxisfremd, nicht nachgewiesen und völlig übersetzt. Die Vorinstanz sei nur durch die Annahme der "in unzutreffender Weise (...) erhöhten Lebenskosten" zur Erhöhung des Grundbetrags veranlasst gewesen.
Inwiefern der Betrag willkürlich sein soll, wenn - wie vorstehend ausgeführt - dennoch von den Fr. 28'500.-- auszugehen ist, legt er nicht dar. Die Rüge geht daher ins Leere.
6.5. Auch im Zusammenhang mit den der Beschwerdeführerin angerechneten Autokosten von Fr. 1'000.-- rügt er Willkür. Diese habe zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen, dass sie über ein Auto verfüge, darauf angewiesen sei und die Kosten Fr. 1'000.-- ausmachen würden.
Er übergeht dabei, dass die Beschwerdeführerin gemäss Urteil der Vorinstanz, S. 39 (mit Verweis auf die erstinstanzlichen Akten II. 5 S. 3 f.; IV. 19) bis zur Trennung über ein Fahrzeug der Marke BMW verfügt habe, womit dies zum ehelichen Lebensstandard gehöre. Die Beschwerdeführerin bekräftigt sodann in ihrer Duplik vom 9. November 2017, dass sie auch heute noch über ein Auto verfüge, weil sie darauf angewiesen sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen vor diesem Hintergrund appellatorischer Natur; darauf ist nicht einzutreten.
6.6. Der Beschwerdeführer rügt sodann, es finde durch den auf Fr. 15'000.-- festgesetzten Unterhaltsbeitrag eine Vermögensverschiebung zugunsten der Beschwerdeführerin statt, was nicht Gegenstand des Eheschutzverfahrens sein könne. Als Begründung knüpft er auch hier an die (behaupteterweise überhöht angesetzten) Lebenskosten an. Zudem handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Person ohne Verpflichtungen gegenüber Angehörigen, namentlich ohne Kinderbetreuungspflichten. Sie könne 100 % arbeiten. Selbst bei einem guten Lebensstandard werde in einer solchen Situation kein Betrag von Fr. 15'000.-- monatlich verbraucht.
Wie schon ausgeführt, ist von den Fr. 28'500.-- auszugehen, womit das Argument der überhöht angesetzten Lebenshaltungskosten entfällt. Weiter hat es sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, wenn er die Frage der Eigenversorgungskapazität nicht rechtzeitig aufwarf. Die vorinstanzliche Feststellung, er habe eingeräumt, dass die Berechnung ohne Einbezug ihres eigenen Einkommens zu erfolgen habe (E. 6.1), bestreitet er vor Bundesgericht nicht. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz keine Willkür vorgeworfen werden, wenn diese der Beschwerdeführerin kein eigenes Einkommen anrechnete.
6.7. Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus gegen den Unterhalt in dieser Höhe wehrt, weil ihm zu Unrecht ein Vermögensverzehr zugemutet werde, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Haben die Parteien bereits während des gemeinsamen Lebens vom Vermögen gelebt und mangels genügender Vermögenserträge von dessen Substanz gezehrt, so ist dies grundsätzlich auch nach der Trennung zumutbar, wenn es zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards notwendig ist (Urteil 5A_372/2015 vom 29. September 2015 E. 2.1.2).
Vorliegend hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Parteien seit der Krebserkrankung ihr Leben vornehmlich aus dem Vermögen des Beschwerdeführers finanzierten, weshalb nicht von Willkür gesprochen werden kann, wenn ihm die Vorinstanz dies auch für die beschränkte Zeit bis zur Scheidung - oder der Abänderung der Eheschutzmassnahmen, allenfalls Ablösung durch vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren - zugemutet hat.
7. Der Beschwerdeführer will weiter Kosten und Parteientschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens anders geregelt wissen.
7.1. Infolge ihres (sinngemäss) grossmehrheitlichen Unterliegens seien der Beschwerdeführerin nicht nur zwei Drittel der Kosten, sondern sämtliche Kosten aufzuerlegen, zuzüglich einer angemessenen Parteientschädigung zu seinen Gunsten. Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin willkürfrei einen höheren Unterhaltsbeitrag zugesprochen hat und auch auf ihre Rüge betreffend erstinstanzlicher Kosten eintreten durfte, ist nicht willkürlich, dass dem Beschwerdeführer ein Teil der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurde.
7.2. Schliesslich komme zwischen ihm, dem Beschwerdeführer, und seinem Anwalt die baselstädtische Honorarordnung zur Anwendung und damit ein höherer Tarif als der von der Vorinstanz angewandte Stundenansatz nach bündnerischer Honorarordnung. Die Ausführungen hierzu sind insofern nicht zielführend, als sich die Parteientschädigung ausser im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Klient nach bündnerischem kantonalem Recht richtet.
Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichtsstands (vgl. betreffend Honorar des Strafverteidigers BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167). Dieser Grundsatz gilt auch im Zivilrecht, hält Art. 96 ZPO doch ausdrücklich fest, dass die Kantone die Tarife für die Prozesskosten festsetzen. Aus der Botschaft zur ZPO erhellt, dass die Tarifhoheit entgegen dem ersten Entwurf für Gerichtskosten und Parteientschädigungen bei den Kantonen verbleiben sollte, um den unterschiedlichen Verhältnissen in den Kantonen Rechnung zu tragen (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., insb. S. 7292, vgl. aber auch S. 7223, 7232, 7238, 7244). Auch in der Lehre wird bestätigt, dass es dem jeweiligen Kanton obliegt, die Tarife für die Parteientschädigung für alle Zivilverfahren vor seinen Instanzen zu regeln (vgl. Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., 2016, N. 9 f. zu Art. 96 ZPO; Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, ZPO-Kommentar, 3. Aufl., 2016, in sb. N. 7, 8 und 19 zu Art. 96 ZPO, die auf das Zusammenspiel von kantonalen wirtschaftlichen Verhältnissen, kantonalen Kostentarifen und den Einfluss auf die Parteientschädigung namentlich in ausserkantonalen Verfahren eingehen; Martin H. Sterchi, Berner Kommentar zur ZPO, 2012, N. 4 zu Art. 96 ZPO, welcher verdeutlicht, dass die kantonalen Ansätze unabhängig von der dem Anwalt vom Mandanten nach Auftragsrecht geschuldeten Bezahlung gelten).
Art. 1 der demnach anwendbaren bündnerischen Honararordnung [BR 310.250] sieht vor: "Diese Verordnung regelt die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichten und kantonalen Verwaltungsbehörden sowie das Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung und die amtliche Verteidigung. (...) Im Verhältnis zur Klientschaft bestimmt sich das Honorar der Anwältin oder des Anwaltes nach der Vereinbarung im konkreten Fall oder nach den üblichen Ansätzen." Überdies ergibt sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 350.-- nicht aus der in der Vollmacht getroffenen Honorarvereinbarung. Die Vorinstanz hatte einen Betrag von Fr. 270.-- eingesetzt, den Maximalbetrag gemäss Art. 4 der bündnerischen Honorarverordnung. Willkür in der Festsetzung der Parteientschädigung ist weder dargetan noch ersichtlich.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig, wobei von einer solidarischen Haftung abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Angesichts des unterschiedlichen Aufwands, welchen die Beschwerden verursachten, ist es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer 3/4 der Kosten (gerundet) aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdeführerin eine nach Massgabe ihres eigenen Unterliegens reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Soweit die Kostenverteilung durch die kantonalen Instanzen auch unabhängig vom Resultat in der Hauptsache angefochten wird, ist kein Ermessensmissbrauch durch das Obergericht ersichtlich, womit es bei der Kostenverteilung gemäss angefochtenem Entscheid bleibt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verfahren 5A_629/2017 und 5A_668/2017 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde 5A_629/2017 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und die Kontosperren gemäss Verfügungen vom 24. August 2017 und 27. September 2017 werden aufgehoben.
3. Die Beschwerde 5A_668/2017 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 13'500.-- werden dem Beschwerdeführer zu Fr. 10'000.-- und der Beschwerdeführerin zu Fr. 3'500.-- auferlegt.
5. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, und auszugsweise der UBS AG, der Credit Suisse AG, der D.________ AG, und der E.________ AG, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann