BGer 2C_944/2018
 
BGer 2C_944/2018 vom 19.11.2018
 
2C_944/2018
 
Urteil vom 19. November 2018
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.C.________,
2. B.C.________,
vertreten durch Frau A.C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer, Steuerperiode 2009,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 16. Oktober 2018 (BEZ.2018.46, 47, 48, 49).
 
Nach Einsicht
in die Eingabe von A.C.________ geb. D.________ (hienach: die Steuerpflichtige) vom 21. Oktober 2018 (Poststempel: 22. O ktober 2018), worin diese beim Bundesgericht Beschwerde erhebt,
in den in der Eingabe gestellten Antrag, zum einen sei der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2018 aufzuheben, zum andern seien - was erst aus der Begründung hervorgeht - die Stammdaten von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt bezüglich der Steuerperiode 2009 zu mutieren (PersId 350328 bzw. 666001) und die Grundstückgewinnsteuerverfügung entsprechend anzupassen,
in die Erklärung der Steuerpflichtigen, sie habe am 13. Juni 2018 beim Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt zur streitbetroffenen Grundstückgewinnsteuer der Steuerperiode 2009 ein Revisionsgesuch eingereicht,
in die Verfügung der Bundesgerichtskanzlei vom 23. Oktober 2018, versandt am 24. Oktober 2018, worin die Steuerpflichtige aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid vom 16. Oktober 2018 bis zum 7. November 2018 einzureichen, was bis dahin unterblieben war,
in die Nachverfolgung der Sendung vom 24. Oktober 2018 ("Track&Trace" der Schweizerischen Post), woraus sich ergibt, dass die Eingabe am 25. Oktober 2018 via Postfach zugestellt wurde,
in die vier Präsidialverfügungen V.2018.783 bis V.2018.786 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2018, welche die Steuerpflichtige bereits tags zuvor, am 24. Oktober 2018 (Poststempel), nachgereicht hatte,
 
in Erwägung,
dass die Steuerpflichtige dem Bundesgericht mit ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2018 vier Entscheide zukommen liess, welche die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in vier betreibungsrechtlichen Verfahren zum Gegenstand haben, die vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt geführt werden und welche die definitive Rechtsöffnung betreffen,
dass die Beschwerden gegen diese Entscheide in den Verfahren 5D_186/2018 bis 5D_189/2018 behandelt werden,
dass die Steuerpflichtige dagegen im Steuerpunkt (Stammdatenberichtigung) innert Frist keinen vor Bundesgericht anfechtbaren Entscheid beigebracht hat, zumal sie auf die Verfügung vom 23. Oktober 2018 nicht mehr reagierte,
dass im Steuerpunkt ein taugliches Anfechtungsobjekt fehlt, was aber eine unerlässliche Sachurteilsvoraussetzung darstellt (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG),
dass deshalb auf die Eingabe, soweit den Steuerpunkt betreffend, nicht einzutreten ist, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten geschehen kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass die Steuerpflichtige nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) die Kosten des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat, aufgrund der besonderen Umstände auf das Verlegen von Kosten aber verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass dem Kanton Basel-Stadt, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher