BGer 2C_771/2018
 
BGer 2C_771/2018 vom 15.11.2018
 
2C_771/2018
 
Verfügung vom 15. November 2018
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Harun Can, SwissVAT AG,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer.
Gegenstand
MWSTG
(Subj. Steuerpflicht; Osteopathie; Steuerperiode 2010),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 2. August 2018 (A-6248/2016).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde der Steuerpflichtigen vom 6. September 2018 (Poststempel: 7. September 2018), worin diese die Aufhebung des Entscheids A-6248/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2018 beantragte und um Sistierung des Verfahrens ersuchte,
in die Präsidialverfügung 2C_771/2018 vom 16. Oktober 2018, mit welcher das Gesuch um Sistierung des Verfahrens nach erfolgtem Schriftenwechsel abgewiesen wurde,
in das Schreiben der Steuerpflichtigen vom 5. November 2018 (Poststempel 8. November 2018), worin diese den Rückzug ihrer Beschwerde erklärt,
 
in Erwägung,
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
 
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligen und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher