BGer 6B_935/2018
 
BGer 6B_935/2018 vom 14.11.2018
 
6B_935/2018
 
Urteil vom 14. November 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kosten; Aufschub des Strafvollzugs; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 15. August 2018
(SK 18 50).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Bern stellte im Urteil vom 15. August 2018 die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs fest, verurteilte die Beschwerdeführerin zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagen zu je Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 150.-- und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich am 20. September 2018 an das Bundesgericht.
2. In der Begründung einer Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt nach Auffassung der Beschwerdeführerin Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3. Das Obergericht verurteilte die Beschwerdeführerin zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe. Was jene mit ihren Ausführungen zum "Aufschub des Strafvollzugs" zu erreichen sucht, bleibt unklar. Dass das angefochtene Urteil gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich daraus jedenfalls nicht ansatzweise.
Das Obergericht auferlegte der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die auf die erstinstanzlichen Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dies sei ein Fehler und entspreche einer "unrechtmässigen Bereicherung (Piraterie) ". Damit sagt sie indessen nicht, inwiefern das Obergericht Art. 426 Abs. 1 StPO bundesrechtswidrig angewendet haben könnte. Auch in diesem Punkt genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Der Beschwerdeführerin wurde am 13. Januar 2017 gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 lit. c StPO ein amtlicher Verteidiger bestellt (kant. Akten, Urk. 89). Vor Bundesgericht beschwert sie sich über die ihr in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO auferlegte Verpflichtung zur Rückerstattung (eines Teils) der Kosten der amtlichen Verteidigung. Sie habe Selbstverteidigung beantragt und müsste aufgrund ihres Einkommens nur einen Drittel zahlen. Daraus ergibt sich indessen nicht, dass und inwiefern das Obergericht die Rechtslage verkannt und Art. 135 Abs. 4 StPO bundesrechtswidrig angewendet haben könnte. Die Beschwerde genügt auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
4. Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill