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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_454/2017
Verfügung vom 13. November 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fellmann.
Verfahrensbeteiligte
Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Oberzolldirektion, Hauptabteilung Stab,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf.
Gegenstand
Tabaksteuer, Änderung der TStV vom 29. April 2015 (Besteuerung von Wasserpfeifentabak),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 6. April 2017 (A-882/2016).
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), Oberzolldirektion, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 6. April 2017 (A-882/2016),
in die Eingabe der EZV vom 8. November 2018, mit der sie den Rückzug der Beschwerde erklärt,
in Erwägung,
dass der Instruktionsrichter gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet,
dass die ausdrückliche Rückzugserklärung der EZV vom 8. November 2018 das Verfahren beendet (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP [SR 273]) und dieses somit abgeschrieben werden kann,
dass zur Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in sinngemässer Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ist,
dass der Entscheid über die Prozesskosten im Sinne von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP sowohl die Gerichtskosten (Art. 65 f. BGG) als auch die Parteientschädigung (Art. 68 BGG) umfasst (vgl. Urteile 2C_622/ 2016 vom 31. März 2017 E. 3.1; 2C_825/2011 vom 25. April 2012 E. 2.1),
dass die Gerichtskosten aufgrund des Rückzugs der Beschwerde der EZV zu auferlegen sind, die mit ihrer Beschwerde die Vermögensinteressen des Bundes wahrzunehmen suchte (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG), wobei die Gerichtskosten angesichts der Erledigung durch Rückzug in angemessenem Umfang zu reduzieren sind (66 Abs. 2 BGG),
dass die EZV der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung als Ersatz der notwendigen Kosten zu entrichten hat (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), wobei sich eine Reduktion der Parteientschädigung mit Blick auf den Verfahrensstand aufgrund der Erledigung durch Rückzug nicht als angebracht erweist,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (mitsamt einer Kopie von act. 17 und act. 20) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Haag
Der Gerichtsschreiber: Fellmann