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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_723/2018
Urteil vom 8. November 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
CSS Versicherung AG,
Recht & Compliance,
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 17. September 2018 (KV.2018.00071).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Oktober 2018 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2018 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 17. Oktober 2018 diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da ihr nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar; willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (vgl. Art. 95 BGG),
dass der Beschwerdeführer sich in keiner Weise auseinandersetzt mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach er seinem Krankenversicherer noch immer Prämien in der Höhe von Fr. 957.50 (zuzüglich Verzugszins und Mahnspesen) schuldet und die ausstehenden Prämien nicht mit beanspruchten Leistungen verrechnen kann (vgl. dazu Urteil 9C_379/2009 vom 4. Juni 2009 mit Hinweis),
dass er sich darauf beschränkt, seine eigene abweichende Sichtweise darzulegen und das bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachte zu wiederholen, was nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit gegenstandslos ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. November 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann