BGer 1B_207/2018
 
BGer 1B_207/2018 vom 08.11.2018
 
1B_207/2018
 
Urteil vom 8. November 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Forster.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Durchsuchung/Beschlagnahmung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. März 2018 (UH170386).
 
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafuntersuchung führt gegen A.________;
dass die Staatsanwaltschaft am 12. Oktober 2017 das Mobiltelefon "iPhone7" des Beschuldigten sicherstellen und auf dessen Antrag hin siegeln liess;
dass das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, am 15. November 2017 das betreffende Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft teilweise bewilligte;
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juni 2018 eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde guthiess und die Entsiegelungssache zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückwies (Verfahren 1B_555/2017);
dass die Staatsanwaltschaft (ebenfalls am 12. Oktober 2017) auch noch einen separaten "Durchsuchungsbefehl" betreffend dasselbe Mobiltelefon verfügte;
dass der Beschuldigte den "Durchsuchungsbefehl" mit StPO-Beschwerde anfocht, welche das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 6. März 2018 materiell abwies;
dass der Beschuldigte auch den Beschluss des Obergerichtes betreffend "Durchsuchung" mit Beschwerde vom 22. April 2018 beim Bundesgericht anfocht (vorliegendes Verfahren 1B_207/2018);
dass das Bundesgericht sowohl in BGE 144 IV 74 (E. 2.7 S. 80 f.) als auch im konnexen Urteil 1B_555/2017 vom 22. Juni 2018 (E. 3.2) dargelegt hat, dass eine "Gabelung" des Rechtsweges, wie die kantonalen Instanzen sie im vorliegenden Fall vorgenommen haben, gesetzwidrig ist;
dass, wie dem Urteil 1B_555/2017 (E. 2.3) ebenfalls entnommen werden kann, der hier massgebliche Verfahrensweg, um eine allfällige Durchsuchung des Mobiltelefons und eine Beschlagnahmung von beweisrelevanten Aufzeichnungen zu erwirken, das Entsiegelungsverfahren (Art. 248 StPO) ist und das parallel eingeleitete StPO-Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht Zürich betreffend "Durchsuchung" sich als obsolet erweist;
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass den Verfahrensbeteiligten (Beschwerdeführer und Staatsanwaltschaft) das konnexe Urteil 1B_555/2017 vom 22. Juni 2018schon vor einigen Monaten schriftlich mitgeteilt worden ist;
dass das Bundesgericht am 22. Oktober 2018 den Verfahrensbeteiligten und der Vorinstanz schriftlich mitgeteilt hat, es nehme angesichts des Urteils 1B_555/2017 vom 22. Juni 2018die Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (unter gesetzlichen Kostenfolgen) in Aussicht;
dass seither keine Einwendungen der Verfahrensbeteiligten zur in Aussicht gestellten Verfahrenserledigung eingegangen sind und der Schriftenwechsel abgeschlossen ist;
dass das Beschwerdeverfahren 1B_207/2018 als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;
dass über die Kostenfolgen zwar grundsätzlich aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (mit summarischer Begründung) zu entscheiden (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG), im vorliegenden Fall aber auch dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die kantonalen Instanzen den gesetzwidrigen Verfahrensentscheid (unzulässige "Gabelung" des Rechtsweges) zu verantworten haben und der Beschwerdeführer sich insofern in guten Treuen (vorsorgliche Wahrung seiner Rechte) zur Beschwerdeerhebung veranlasst sah;
dass es sich bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 3 BGG) und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Verfahren vor Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG);
dass Verfügungen des Instruktionsrichters nach Art. 32 BGG nicht anfechtbar sind (Art. 32 Abs. 3 BGG),
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Kanton Zürich (Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat) hat Rechtsanwalt Roger Burges für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Forster