BGer 8C_513/2018
 
BGer 8C_513/2018 vom 07.11.2018
 
8C_513/2018
 
Urteil vom 7. November 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Polla.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 19. Juni 2018 (64/2017/5).
 
Sachverhalt:
A. Die 1960 geborene A.________ arbeitete seit Dezember 1999 bei der Versicherung B.________ als Sachbearbeiterin. Am 26. Januar 2016 kündigte sie das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten per 30. April 2016 und meldete sich am 19. August 2016 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an. Mit Verfügung vom 20. September 2016 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen A.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Mai 2016 für die Dauer von 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2016 fest.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 19. Juni 2018 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz oder die Verwaltung zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung kann es von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die von der Verwaltung verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung bestätigte.
2.2. Das kantonale Gericht hat die Grundlagen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bei Kündigung durch die versicherte Person (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) und die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu betonen ist, dass sich die Frage der Zumutbarkeit anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG beurteilt. Dabei wird in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2516 Rz. 838; ARV 2012 Nr. 13 S. 294 E. 3.2, 8C_872/2011; 1999 Nr. 8 S. 30 E. 7; C 290/97). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 238 E. 4b/bb S. 238; Urteile 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2; 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2).
3. Die Vorinstanz erwog, es sei durchaus plausibel, dass die Versicherte überdurchschnittlich grosse Belastungen am Arbeitsplatz in Kauf genommen und erduldet habe. Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen, wie sie geltend mache, müsse aber in erster Linie durch ein Arztzeugnis belegt werden, welches nicht vorliege. Die Versicherte habe es trotz der Schilderung von massiven gesundheitlichen Problemen unterlassen, einen Arzt aufzusuchen, weil sie sich eigenen Angaben gemäss davon keine Besserung erhofft, bzw. befürchtet habe, eine Krankschreibung wirke sich negativ auf die Stellensuche aus. Hinsichtlich der beantragten Zeugenaussage sei zwar wahrscheinlich, dass sowohl das schwierige Arbeitsumfeld als auch ihre hohe Toleranzschwelle von ehemaligen Arbeitskolleginnen und -kollegen bestätigt werden könnten. Deren Aussagen würden jedoch nicht genügen, um den Verbleib an der Arbeitsstelle bis zum Auffinden einer anderen als gesundheitlich unzumutbar belegen zu können, weshalb sie kein taugliches Beweismittel darstellten. Dies gelte umso mehr, als die ehemalige Arbeitgeberin gegenüber der Arbeitslosenkasse am 16. November 2016 angegeben habe, dass sie keine weiteren Informationen zu den Hintergründen der Kündigung liefern könne, da sich die Versicherte ihr gegenüber hierzu nicht klar geäussert habe. Über aktuelle, auch gesundheitliche Probleme sei sie nicht im Bild gewesen; es seien wenig Arbeitsabsenzen ausgewiesen. In ihrem Schreiben vom 8. September 2016 habe die Beschwerdeführerin ferner zu den Kündigungsgründen von einer sehr langen, desaströsen Entwicklung in ihrer Abteilung gesprochen. Eine im Kündigungszeitpunkt neu hinzugetretene akute Problematik sei nicht ersichtlich, weshalb ein unzumutbarer Verbleib an dieser Arbeitsstelle nicht hinreichend bewiesen sei. Mit der Einstelldauer von 15 Tagen sei den persönlichen Verhältnissen, insbesondere der belastenden Arbeitsplatzsituation, angemessen Rechnung getragen worden.
 
4.
4.1. Es steht fest, dass die Versicherte das Arbeitsverhältnis bei der Versicherung B.________ ohne Zusicherung einer anderen Beschäftigung kündigte. Damit ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV objektiv erfüllt. Hiegegen beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Ausnahmetatbestand gemäss letztem Teilsatz von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, wonach ihr ein Verbleiben an dieser Stelle nicht mehr zumutbar gewesen sei.
4.2. Das kantonale Gericht schloss in bundesrechtskonformer Beweiswürdigung, geeignete Beweismittel, die die Unzumutbarkeit des Verbleibs am Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen belegen könnten, lägen nicht vor und könnten auch nicht (mehr) erhoben werden. Indem es erwog, Arbeitskolleginnen oder -kollegen könnten zwar die schwierigen Arbeitsbedingungen und die hohe Toleranzschwelle der Versicherten bestätigen, ihre Aussagen könnten aber die gesundheitliche Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz nicht belegen, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz nicht (Art. 61 lit. c ATSG; antizipierte Beweiswürdigung: vgl. hierzu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis). Wie es feststellte, fehlt ein entsprechendes Arztzeugnis und der Arbeitgeberin waren gesundheitliche Probleme der Versicherten nicht bekannt gewesen. Weshalb die Angaben der Versicherung B.________ zur Kündigung im Schreiben vom 16. November 2016 unzutreffend und widersprüchlich sein sollten, vermag die Versicherte nicht überzeugend darzulegen. Für die zumutbare Fortführung des Arbeitsverhältnisses (zumindest bis zum Finden einer neuen Beschäftigung) spricht mit der Vorinstanz auch der Umstand, dass die beschriebene Situation am Arbeitsplatz gemäss der Beschwerdeführerin schon seit Jahren bestand, ohne dass sie sich um eine anderweitige Tätigkeit bemüht hätte. Dass kurz vor der Kündigung eine wesentliche Veränderung eingetreten wäre, die das zumindest vorläufige Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses plötzlich als unzumutbar hätte erscheinen lassen, wird nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten, weshalb auch diese vorinstanzliche Feststellung nicht zu bemängeln ist.
Unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition (E. 1 hievor) beruht daher die Auffassung der Vorinstanz weder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer Verletzung von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Eine objektive Unzumutbarkeit des Verbleibs am Arbeitsplatz durfte das kantonale Gericht verneinen und demnach in Bezug auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit auf Selbstverschulden der Beschwerdeführerin schliessen.
 
5.
5.1. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
5.2. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. November 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Polla