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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_720/2018
Urteil vom 31. Oktober 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat Buchs,
Mitteldorfstrasse 69, 5033 Buchs,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
vom 20. September 2018 (WBE.2018.320).
Nach Einsicht
in die Eingabe vom 19. Oktober 2018, mit welcher sich A.________ mit den einleitenden Worten "Etwas für die Lachmuskeln" über die Faulheit der Beschwerdestelle beklagt, welche ihren Job nicht erledigen wolle,
in Erwägung,
dass unklar ist, ob die Einlegerin damit gegen den ihrer Eingabe beigefügten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. September 2018 Beschwerde führen will,
dass ungeachtet dessen eine Beschwerde bestimmten Minimalanforderungen genügen muss, damit das Bundesgericht darauf überhaupt näher eingehen kann,
dass dazu nicht nur gehört, dass sie keine Verunglimpfungen beinhalten soll (Art. 42 Abs. 6 BGG), sondern darin sind auch Anträge in der Sache zu stellen, und diese sind zu begründen, wobei in der Begründung in gedrängter Form sachbezogen darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Eingabe diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt,
dass deshalb bereits aus diesem Grund darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Oktober 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel