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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_748/2018
Urteil vom 30. Oktober 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentschuldigt einer Vorladung nicht Folge leisten, Rückzug der Einsprache (Strafbefehl); Kostenvorschuss, Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. Juni 2018 (Nr. 51/2018/34).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 25. Juli 2018 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 31. August 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte zugestellt werden.
Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2018 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis zum 20. September 2018 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte zugestellt werden.
Am 17. September 2018 teilte der Sozialdienst des Kantonalgefängnisses Schaffhausen mit, dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, den Kostenvorschuss zu bezahlen. Er befinde sich seit dem 20. August 2018 im Gefängnis. Er wolle daher wissen, wie es mit seiner Beschwerde weitergehe, ob sie noch hängig sei, ob in der Zwischenzeit ein weiteres Schreiben an seine Privatadresse geschickt worden sei und - wenn ja - ob ihm eine Kopie des Schreibens zugestellt werden könne.
Das Bundesgericht setzte dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 18. September 2018 nochmals eine Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 4. Oktober 2018 an. Auch diese mittels Gerichtsurkunde verschickte Verfügung konnte zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging und sich der Beschwerdeführer auch sonst nicht mehr meldete, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Kanton Schaffhausen Amt für Justiz und Gemeinden Bewährungsdienst schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill