BGer 6B_956/2018
 
BGer 6B_956/2018 vom 29.10.2018
 
6B_956/2018
 
Urteil vom 29. Oktober 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Amt für Justizvollzug, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 16. August 2018 (AK.2018.198-AK).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Rechtsschriften haben unter anderem die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe nicht unterzeichnet hatte, wurde er mit eingeschriebener Verfügung vom 26. September 2018 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis am 8. Oktober 2018 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG zu genügen habe und er seine Beschwerdeeingabe bis zum Ablauf der Beschwerdefrist in diesem Sinne noch ergänzen könne. Die Verfügung konnte zugestellt werden (vgl. postalische Sendungsverfolgung; vgl. BGE 117 III 5 E. 1); der Beschwerdeführer reagierte darauf indessen nicht und behob den Mangel nicht innert Frist. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill