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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_652/2018
Urteil vom 11. Oktober 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsberatung für Ausländer
Go-Re-Ma,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2018 (C-4403/2017).
Nach Einsicht
in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2018, mit welchem die Beschwerde gegen die von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA verfügungsweise angeordnete Begutachtung und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurden,
in die Beschwerde ans Bundesgericht vom 13. September 2018 (Poststempel), in der A.________ beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr ohne Untersuchung in der Schweiz ab 1. Dezember 2012 eine ganze Rente zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären,
in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass das kantonale Gericht feststellte, die eingereichte Beschwerde sei offensichtlich unbegründet, weshalb diese im einzelrichterlichen Verfahren beurteilt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos abgewiesen werde,
dass die Beschwerdeführerin die Qualifizierung der Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. betreffend der unentgeltlichen Rechtspflege aussichtslos für inakzeptabel erachtet, aber dies nicht weiter begründet, insbesondere nicht inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, womit die Beschwerde diesbezüglich den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen die Notwendigkeit und Zumutbarkeit der angeordneten und vom kantonalen Gericht bestätigten Begutachtung rügt,
dass aber vorinstanzliche Entscheide über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar sind, sofern nicht formelle Ausstandsgründe gegen bestimmte ärztliche Sachverständige beurteilt worden sind (BGE 138 V 271; vgl. auch BGE 139 V 99 E. 2.2 in fine S. 102, 539 E. 4.5-6 S. 343 f.), weshalb die Beschwerde diesbezüglich offensichtlich unzulässig ist,
dass somit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Oktober 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Möckli