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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1B_65/2018
Urteil vom 5. Oktober 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Januar 2018 (UE170353-O/Z1).
Sachverhalt:
A.
Am 28. September 2017 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________. Sie warf ihm vor, er habe mit unzutreffenden Angaben und unter Fälschung von Unterlagen die Freizügigkeitsstiftung veranlasst, ihr Freizügigkeitsvermögen auf ein Konto zu überweisen, auf das nur er Zugriff gehabt habe.
Mit Verfügung vom 16. November 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Strafuntersuchung nicht an die Hand. Sie befand, die zur Anzeige gebrachte Tat falle im Verhältnis zu denen, für welche das Bezirksgericht Zürich B.________ bereits zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt habe, nicht ins Gewicht.
Hiergegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie ersuchte unter anderem darum, ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz zu gewähren.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 wies der Verfahrensleiter des Obergerichts (III. Strafkammer) dieses Gesuch ab. Er forderte A.________ auf, innert 30 Tagen eine Prozesskaution von Fr. 1'500.-- zu leisten; dies unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des obergerichtlichen Verfahrensleiters aufzuheben; der Beschwerdeführerin sei für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz zu gewähren.
C.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet. B.________ hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
Gegen die angefochtene Verfügung ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Sie ist daher nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Die angefochtene Verfügung stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Die Beschwerde ist daher auch insoweit zulässig (Urteil 1B_370/2015 vom 22. März 2016 E. 1 mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Nach Art. 136 Abs. 2 StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (lit. c).
Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Beschwerdeführerin sei durch die angezeigte Straftat lediglich reflexgeschädigt und damit mittelbar in ihren Rechten verletzt. Sie sei deshalb nicht geschädigte Person und folglich nicht Privatklägerin, weshalb ihr kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 StPO zustehe.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, diese Ansicht verletze Bundesrecht. Sie sei unmittelbar in ihren Rechten verletzt. Daher habe sie als Privatklägerin gemäss Art. 136 StPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
2.2. Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78 mit Hinweisen). Bei Straftaten gegen den Vermögenswert gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Wer durch die Straftat nur deshalb wirtschaftlich beeinträchtigt ist, weil er in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsguts steht, also lediglich einen Reflexschaden ("dommage par ricochet") erlitten hat, ist nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt (Urteil 6B_116/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweis; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 115 StPO). Wird eine juristische Person durch ein Vermögensdelikt geschädigt, ist allein sie unmittelbar verletzt. Lediglich mittelbar verletzt sind dagegen die Aktionäre einer Aktiengesellschaft, die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Gläubiger dieser Gesellschaften (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1 S. 158; Urteil 6B_116/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Urteil 6B_568/2013 vom 13. November 2013. Wie das Bundesgericht dort befunden hat, erleidet der Inhaber eines Bankkontos nicht lediglich einen Reflexschaden, sondern einen direkten Schaden, wenn der Täter die Bank durch Täuschung veranlasst, ihm einen Betrag zu überweisen und die Bank den zunächst bei ihr eingetreten Schaden auf den Inhaber des Bankkontos überwälzt (E. 4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, im vorliegenden Fall verhalte es sich gleich. Die Freizügigkeitsstiftung habe für sie ein Konto geführt. Die Stiftung sei durch Täuschung veranlasst worden, das Freizügigkeitsguthaben der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner zu überweisen. In der Folge habe die Freizügigkeitsstiftung den bei ihr eingetretenen Schaden auf die Beschwerdeführerin überwälzt. Diese erleide somit wie der Inhaber des Bankkontos einen direkten Schaden, weshalb ihr Geschädigtenstellung zukomme.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, ihr Schaden bestehe im Betrag, den die Stiftung ihrem Freizügigkeitskonto belastet hat. Die Beschwerdeführerin bringt vielmehr vor, sie erleide einen Schaden, weil der dem Beschwerdegegner überwiesene Betrag nicht mehr für ihre Pensionskasse zur Verfügung gestanden sei. Die Pensionskasse richte der Beschwerdeführerin deshalb nur obligatorische Leistungen der beruflichen Vorsorge aus. Hätte das Freizügigkeitsvermögen der Beschwerdeführerin an ihre Pensionskasse überwiesen werden können, würde diese überobligatorische Leistungen ausrichten. In der Differenz zwischen den lediglich obligatorischen und den überobligatorischen Leistungen der Pensionskasse liege der Schaden der Beschwerdeführerin. Dieser sei viel höher als der Betrag, den die Stiftung dem Beschwerdegegner überwiesen habe (angefochtener Entscheid E. 5 S. 3 f.; Beschwerde an die Vorinstanz S. 4/5 Ziff. 14 f.). Der vorliegende Fall liegt somit nicht gleich wie jener, über den das Bundesgericht im dargelegten Urteil vom 13. November 2013 zu befinden hatte. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schaden stellt einen Reflexschaden ("dommage par ricochet") dar, den sie - vergleichbar mit dem Gläubiger einer juristischen Person (oben E. 2.2) - erlitten haben will, weil sie in einer besonderen Beziehung zur unmittelbar geschädigten Stiftung steht. Ist die Beschwerdeführerin damit nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt, ist sie nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und damit nicht Privatklägerin. Sie hat daher keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 StPO.
2.4. Aus Art. 76 Abs. 1 BVG (SR 831.40) kann die Beschwerdeführerin nichts herleiten. Danach wird, sofern nicht ein mit schwererer Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 30'000 Franken bestraft, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung der Vorsorgeeinrichtung oder des Sicherheitsfonds erwirkt, die ihm nicht zukommt. Diese Bestimmung dürfte schon deshalb nicht anwendbar sein, weil nach ihrem Wortlaut der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB, der ein Verbrechen darstellt, vorgeht. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben. Art. 76 Abs. 1 BVG ist jedenfalls nicht anwendbar, weil diese Bestimmung nur Leistungen der Vorsorgeeinrichtung oder des Sicherheitsfonds erfasst (TREMP/UTTINGER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, N. 4 zu Art. 76 BVG). Die hier unmittelbar geschädigte Freizügigkeitsstiftung ist weder das eine noch das andere, insbesondere keine Vorsorgeeinrichtung (BGE 140 V 476 E. 2.1 S. 478; 122 V 320 E. 3c S. 326 f.).
3.
Der angefochtene Entscheid verletzt demnach kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist abzuweisen. Da sie aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Härri