BGer 8C_671/2018
 
BGer 8C_671/2018 vom 03.10.2018
8C_671/2018
 
Urteil vom 3. Oktober 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
unbekannt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unbekannt (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
"VBE.2017.843/we7ce".
 
Nach Einsicht
in die mit einer Eingabe des Hausarztes vom 16. August 2018 ergänzte Beschwerde vom 13. August 2018 (jeweils Poststempel) gegen einen als VBE.2017/843/we7ce bezeichneten Entscheid,
 
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 14. August 2018 angesetzten, am 24. September 2018 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG), Nachfrist behoben hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Oktober 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel