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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_785/2018
Urteil vom 21. September 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 6. September 2018 (KES 18 630).
Sachverhalt:
Mit Entscheid der KESB Oberaargau vom 24. August 2018 wurde A.________ im Psychiatriezentrum U.________ fürsorgerisch untergebracht.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. September 2018 ab.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 19. September 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Weiter ist zu beachten, dass das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann nur eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 143 I 310 E. 2.2 S. 313) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
2.
Die Beschwerde enthält mit der Bitte um nochmalige Überprüfung sinngemäss ein auf Aufhebung der Massnahme bzw. Entlassung aus der Klinik gerichtetes Rechtsbegehren.
Indes vermögen die rudimentären Ausführungen den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Sie bestehen aus dem Vorbringen, man sei selbständig und fähig, Zahlungen auszuführen und eine Wohnung zu unterhalten. Dies beschlägt in erster Linie den Sachverhalt, ohne dass eine Verletzung von Verfassungsrügen geltend gemacht, geschweige denn substanziiert wird. Ebenso wenig erfolgt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zum Schwächezustand, zum selbstgefährdenden Verhalten, zur Erforderlich- bzw. Verhältnismässigkeit der Unterbringung und der Eignung der Klinik. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli