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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_779/2018
Urteil vom 21. September 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Appellationsgericht Basel-Stadt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung.
Sachverhalt:
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_22/2018 vom 7. Februar 2018 verwiesen werden.
Am 16. September 2018 hat A.________ die vorliegende Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht mit den Begehren, der Gerichtspräsident sei wegen Rechtsverzögerung zu rügen und aufzufordern, die Rechtskraftbescheinigung sofort auszustellen; im Übrigen habe er in Zukunft in den Ausstand zu treten.
Erwägungen:
1.
Anfechtbar sind vor Bundesgericht einzig Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde kann zwar im Unterschied zu der gegen einen eröffneten Entscheid gerichteten Beschwerde jederzeit erhoben werden (vgl. Art. 94 BGG); auch sie hat sich aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 94 BGG auf das Verzögern oder Verweigern eines anfechtbaren Entscheides zu beziehen.
2.
Vorliegend wird keine Verzögerung oder Verweigerung eines Entscheides gerügt, sondern ein in den Augen des Beschwerdeführers zu Unrecht unterbleibendes Anbringen einer Rechtskraftbescheinigung auf dem Entscheid. Dies kann nicht zum Beschwerdegegenstand gemacht werden, zumal das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtsinstanz über die kantonalen Gerichte ist.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli